Ausgabe 
15.5.1847
 
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Verordnung wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen für die Landestheile, in welchen noch gemeines Recht gilt. Vom 6. Juli 1845.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. re.

Da die Einführung kürzerer Verjährungsfristen nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. März 1838. (Gesetzsammlung Seite 249.) auch in denjenigen Landestheilen sich als e n Bedürsniß ergeben hat, in wel­chen noch gemeines deutsches Recht gilt, so verordnen Wir, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der betheiligten Provinzen, auf den Antrag Unseres Staatcministeriums für den Bezirk "des Justizscnats zu Ehrenbreitstein, sowie für Neuvorpommern und Rügen, unter Aufhebung aller entgegenstchenden Rechts­normen, was folgt:

8. 1.

Eine Verjährungsfrist von zwei Jahren tritt ein bei den Forderungen:

1) der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Krämer, Künstler und Handwerker für Waarcn und Arbeiten, imglcichen der Apotheker für gelieferte Arzneimittel. Ausgenommen hiervon sind solche Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waare oder Arbeit entstanden sind;

2) der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Krämer, Künstler und Handwerker wegen der an ihre Arbeiter gegebenen Vorschüsse;

3) der öffentlichen und Privat-Schul- und Erzieh ungs-, sowie der Pensions- und Verpflegungs-An­stalten aller Art für Unterhalt, Unterricht und Erziehung;

4) der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich der Honorare mit Ausnahme derjenigen, welche bei den Universitäten und andern öffentlichen Lehranstalten reglementsmäßig gestundet werden;

5) der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Taglöhner und anderer gemeiner Handarbeiter wegen rück­ständigen Lohnes;

6) der Fuhrleute und Schiffer hinsichtlich des Fuhrlohnes und Frachtgeldes, sowie ihrer Auslagen;

7) der Gast- und Speiscwirthe für Wohnung und Beköstigung.

§. 2.

Eine Verjährungsfrist von vier Jahren tritt ein bei den Forderungen

1) der Kirchen, der Geistlichen und anderer Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Hand­lungen;

2) der Kommissarien öffentlicher Behörden, der Justizkommissarien und gerichtlichen Anwälte, der No­tare, der Medizinalpersonen mit Ausschluß der Apotheker, der Feldmesser und Kondukteure, der Auktions- kommissarien, der Mäkler und überhaupt aller derjenigen Personen, welche zur Besorgung bestimmter Ge­schäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, oder sonst aus der Uebernehmung einzelner Arten von Aufträgen ein Gewerbe machen, sowie der Zeugen und Sachverständigen, wegen ihrer Gebühren und Auslagen;

3) der Haus- und Wirthschaftsoffizianten, der Handlungsgehülfen und des Gesindes an Gehalt, Lohn und anderen Emolumenten;

4) der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes;

5) wegen der Rückstände an vorbedungenen Zinsen, an Mieths- und Pachtgeldern, Pensionen, Besol­dungen, Alimenten, Renten, und allen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen, es mag das Recht dazu im Hypothekenbuche eingetragen sein oder nicht;

6) wegen Rückstände von Abgaben, die in Folge einer vom Staate besonders verliehenen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind, als: Wege- und Brückengelder u. s. w.;

7) auf Erstattung ausgelegter Prozeßkosten von dem dazu verpflichteten Gegner;

8) auf Nachzahlung der von den Gerichten, General-Kommissionen, Revisions-Kollegien und Ver­waltungsbehörden gar nicht oder zu wenig eingefordertcn oder auf Erstattung der an dieselben zu viel gezahlten Kosten mit Einschluß der Stempel- und Portogefälle, ausgenommen bleiben jedoch die Werthstcmpel welche mehr als ein Prozent betragen, oder zu Verträgen oder Schuldverschreibungen zu verwenden sind.

8. 3. i

Bestehen bei den in den 68- 1. und 2. aufgeführten Forderungen unter besonderen Verhältnissen nach den bisherigen Gesetzen noch kürzere Verjährungsfristen, so behält es dabei sein Bewenden.

8. 4.

Die Verjährung fängt an in Betreff:

1) der Gebühren und Auslagen der in §. 2. Nr. 2. genannten Personen, in sofern ihre Forderungen einer Festsetzung durch die vorgesetzte Behörde bedürfen, mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, in welchem sie im Stande gewesen sind, die Liquidation zur Festsetzung einzureichen;