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§. 9.
✓ „$ic, Wc9crt Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gefängniß mit 1 fl. für einen Tag verbüßt.
^ichstichttten Denunciantcn erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafen. a
§. 11.
„ P^'^^ehvrden und das gesammte Polizei- nnd SteiicraufsichtS-Pcrsonal haben über
ge raue Vollziehung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestinimungen zu wachen.
§. 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Urnindlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedrücktcn StaatSsiegels.
Darmstadt den 7. Mai 1847.
(L' s'> LUDWIG. . ThiL
Bekanntmachung.
Eit folMde MnMchstt «Erd« bring,n wir birimil ,m Mgtmimt» «ennimß dt« PnMumS. »ttzlar im Rai 1847. D°r MaMal.
Jaeger, Bürgermeister.
B e k a n n t m a ch u n g.
Die polizeiliche Aufsicht auf die Lebensmittel, insbesondere aus Fruchtmärkten.
. U'” Storungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vorzubcugen und die Erreichung der 2 z>> sichern, fuv welche solche Markte errichtet werden, hat höchstpreißliches Ministerium deö Innern und der Justiz für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abgehalten werden. Folgendes verfügt:
V rc 'le jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Frachtmarkt abgehalten wird, bis 'L mT3 2,5Wet Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des 2 Ore/ Fruchtmarkte an bis zum Schluffe des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege neid; d b7 F^uchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.
bnfPikrt e diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen aus dem Wege zum Fruchtmarkte, um sie dem «i C9r<en 7er d'^'igen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf
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^>che an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsstunde (12 Uhr)
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KerMufe SS Erkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkaufe an den betreffenden Orten ftstgesetzten Zeit nicht verkauft werden.
unterkaic ' »?^m?uchtMrkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es ist daher untersagt, nach mngebrachten Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.
ordnlln^??E""ge'l gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Ver- einer VolUUstrak^n s kV Ä unrfeb^er Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung kommen, mit 40““ S* U»En,NchM im Skfängnig mil ÄÄ’tÄÄX.“ b'" Ctim wi-d, ,»dm toaf
GAm^den^10^M?i847^^^"^ 6'iW bc<? hiesigen Fruchtmarktes zur öffentlichen Kenntniß.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. __________ Prinz.


