Ganzen noch hinreichende Vorräthe an diesen Gegenständen für die nächsten Monate besitzt, so haben Wir mit Rücklicht ans die gegenwäiligen Zeitverhältnisse und aus die von den Regierungen mehrerer benacki- barten Staaten wegen deö Verkehrs mit Getraide und Kartoffeln getroffenen beschränkenden Maßregeln, uuv um jene Vorräthe der Consumt.on für das Inland möglichst zu erhalten, Uns bewogen gefunden, in Gemäßheit des Art. ,3. der Verfassungs-Urkunde bis auf weitere Entschließung zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: 0
8. 1.
Getraide (Waffen, Korn oder Roggen, Gerste, Spelz oder Dünkel, Haser, Heidekorn oder Buch- waizen, Hirsen) Mehl und Kartoffeln dürfen in dem ganzen Umfange deö Großherzogthums nur auf dm bestehenden oder nach Bedarf temporär sofort noch zu errichtenden öffentlichen Märkten verkauft werden.
n §. 2.
Ausnahmen von der im §. 1. enthaltenen Vorschrift finden Statt:
a) wenn Getraide, Mehl und Kartoffeln von dem Staat, von Gemeinden, öffentlichen Wohlthätig- keits-Anstalten, oder von Privatvereinen des Inlandes zur Uiiterstützung angekauft werden;
b) für Getraide und Mehl, welches Bäcker zu ihrem Gewerböbetrieb ankaufen:
c) wenn andere Privaten (Consnmenten) zu ihrem Bedarf Getraide, Mehl oder Kartoffeln sich anschaffen. Insoweit jedoch die anzuschaffende Quantität den Betrag von 1 Malter überschreitet, hat der Käufer sich durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde darüber auSzuweiseu, daß der Ankauf zum eigenen Bedarf geschieht.
, §• 3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bcstiminuugen werden, neben Confiscation der auf verbotene Weife verkauften Waare mit einer sowohl gegen den Verkäufer als den Käufer zu erkennenden Geldbuße von 10 bis 100 fl. bestraft. Befindet sich die zu cvnfiscirende Waare nicht mehr in dem Großherzog- thume oder im Besitze des der Strafe unterliegenden Käufers oder Verkäufers, so ist von beiden lebt ren der einfache Werth der Waare zu ersetzen; sie haften dafür solidarisch.
§. 4.
irr cr ^"Märkten (§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl keine Fruchthändler Getraide oder. Mehl «»kaufen. Bei gleicher Strafe ist bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen untersagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.
8. 5.
An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehaltcn werden, ist während der für Abhaltung des Marktes bestimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getraide, Mehl oder Kartoffeln durch Mäkler untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit einer, sowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. bestraft.
8. 6.
Es darf kein Getraide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums ausgeführt werden wenn es nicht zuvor auf einem öffentlichen Markte feil geboten und dort gekauft worden war.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 10 bis 100 fl. und Confiscation der Waare bestraft. Befindet sich die Waare nicht mehr im Großhcrzogthume, so ist deren Werth von dem Zuwiderhandelnden zu ersetzen.
8- 7.
Wer unter Beobachtung der in dem vorhergehenden 8. enthaltenen Vorschrift Getraide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums aussührcn will, muß mit einer, den Namen und Wohnort des Käufers und des Transportanten, sowie Quantität und Gattung der Waare genau auödrückcnden Bescheinigung darüber versehen seyn, daß die Waare auf einem öffentlichen Markte feilgeboten und dort gekauft worden war. Diese von der Polizeibehörde des Orts, wo die Waare auf öffentlichem Markte feilgeboten und gekauft war, auszustellendc und bei der Ausfuhr an die Ortspolizeibehörde des inländischen Grenzortes abzuliefernde Bescheinigung ist nur 5 Tage lang, von dem Tage der Ausstellung au, gültig Wer mit einem solchen Transportschein nicht versehen ist oder sich weigert, solchen dem Aufsichtspcrsonal auf dessen Verlangen vorzuzeigen, verfällt, insofern nicht die Strafbestimmung des vorhergehenden 8 rur Anwendung kommt, in eine Strafe von 5 bis 20 fl.
8. 8.
Die beiden vorhergehenden SS- finden auch auf Kartoffeln Anwendung, insofern nicht eine verbotene Ausfuhr von Kartoffeln über die Zollvereinsgrenze statt findet, in welchem Falle die Strafbestimmungen der Verordnung vom 21. Oktober 1845 eintreten.


