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tiefer Beerdigungsraum innerhalb der Umfangsmauern an diesen herziehen. Letztgedachter Raum ist zu Erbbegräbnissen I. Classe (§. 7.) bestimmt; die Vierecke dagegen dienen, mit Ausnahme eines, an ihrer Umsangsgrenze herziehenden, zu Erbbegräbnissen II. und III. Classe reseroirlen, Raumes von der oben angegebenen Tiefe, zu. Begräbnissen in der Reihenfolge.
' -/ §. 2.
Diese Reihenfolge der Beerdigungen in den.Vierecken darf in keiner Weise unterbrochen werden. Von der einen Seite her werden die Leichen der Erwachsenen, von der anderen diejenigen der Kinder unter 14 Jahren in der nämlichen ununterbrochenen Reihenfolge beerdigt und ein anderes Viereck darf erst dann zu Begräbnissen benutzt werden, wenn das früher benutzte keinen weiteren Raum zu Beerdigungen darbietet.
§. 3.
Vor Ablauf von 30 Jahre» darf kein Grab wieder geöffnet und zu einem anderen Begräbnisse verwett^ttwer^en.^^^halb bj^er Zeit auch bei einem Erbbegräbnisse ergeben sollte, daß dasselbe, welches höchstens nur für sechs Särge Raum hat, bereits mit einer solchen Zahl besetzt ist, so kann dem Eigen- thümer nicht gestattet werden, noch mehr Leichen darin zu beerdigen. Es hat derselbe vielmehr in der Reihe auf den Quartieren beerdigen zu lassen, oder ein neues Erbbegräbniß zu erwerben.
§. 4.
Alle Gräber der Erwachsenen, sowohl in der Reihe, als in den Erbbegräbnissen, erhalten eine Tiefe von sieben Fuß Aormalmaß. Ihre Breite und Länge richtet sich nach der Beschaffenheit deS Sarges. Die Gräber der Kinder dagegen werden nur fünf Fuß tief' angelegt.
Das Tieferlegen der Leichen in den Erbbegräbnissen, in der etwaigen Absicht, um dadurch Platz zu einer größeren Anzahl von Särgen zu erhalten, ist verboten.
§. Z. .
Das Anfertigen der Gräber auf dem Friedhöfe darf lediglich nur von dem dazu bestellten städtischen Todtengräber geschehen, der sich genau nach den desfalls vorliegenden Bestimmungen zu richten und über He Reihenfolge, sowie über Tag und Datum der Beerdigungen, ein genaues Verzeichniß zu führen hat.
§. 6.
Das Bepflanzen der Gräber mit Blumen und kurzen Ziersträuchern ist erlaubt; Pflanzungen von gröberem Gehölz und von Bäumen dagegen sind untersagt.
c Gleichfalls gestattet ist die Errichtung anständiger Denkmäler (Epitaphien) auf den Grabern, die jedoch in der Reihenfolge, gleich den jetzt schon vorhandenen, nach dreißig Jahren wieder entfernt
Das Umgebet der Gräber in der Reihe mit Geländern oder feststehenden Einfassungen, irgend einer Art, kann indessen ebensowenig geduldes werden, als daö Ausmauern und Ueberwolben derselben.
8> 7.
Erbbegräbnisse dürfen nur auf den im §. 2. bezeichneten Räumen und nur unter Beobachtung nachfolgender Vorschriften angelegt werden:
a) Gewölbte Erbbegräbnisse sind nicht gestattet. .
1,) Jedes Erbbegräbniß ist von dem angrenzenden der Länge der Sarge nach durch eine Mauer zu trennen. , „ , ' r ,,, , , . ,
c) Diese Mauer darf nicht höher als zur Oberfläche des Begrabnißplatzes anfgefuhrt, kann indessen dazu benutzt werden, um eiserne durchbrochene Einfassungen und Geländer darauf zu setzen.
d) Die Beerdigung in solche Erbbegräbnisse geschieht auf die nämliche Weise, wie in den Grabern in der Reihe (§§. 4. u. 5.), jedoch dürfen Särge der Kinder zur Raumbenutzung quer gegen die Särge der Erwachsenen gestellt werden.
8- 8.
Wer ein Erbbegräbniß zu erwerben wünscht, wendet sich deßfalls an den Stadtvorstand, von welchem ihm eine, die näheren Bestimmungen enthaltende, Legitimations-Urkunde über den Besitz des erworbenen Begräbnisses behändigt werden wird.
Nach dem Anträge des Stadtvorstandes ist der Preis eines Famihen-Begräbnisses I. Classe von 15 Fuß Länge und 12 Fuß Breite auf 75 sl., eines eben so großen Erbbegräbnisses II. Classe auf 40 fl., und eines solchen III. Classe von 7% Fiiß Länge und 6 Fuß Breite, auf 28 fl. — nebst 1 fl. für die Legitimations-Urkunde — festgesetzt.


