Ausgabe 
13.11.1847
 
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Mitterer geschehen sollte hat Höchstpreisliches Ministerium des Innern und der Justiz nach einqezoge- nen Erkundigungen und nach, augebörtem Gutachten der Gr. Centralbehörde der landwirthschaftlichen Vereine zur Beseitigung solcher Bedürfnisse Nachstehendes verfügt: ' ' 1 ;

V In allen Orten, wo die Gemeinde-Vorstände es wünschen, sind Früchtmitterer zu bestellen und bezüglich derjenigen Orte, wo dergleichen schon bestehen ni belassen

Die Ernennung derselben ist unter dem Anhänge den Bürgermeistern zu überlassen, daß die Bestätigung von der vorgesetzten Regierungsbehörde einzuholen sev.

2) Der zu bestellende Mitterer darf kein Frucht-Mäkler seyn.

3) Das Geschäft des Messens ist den Mitterern nicht ausschließlich zu übertragen, vielmehr ist deren Gebrauch der Uebereinkunft der Verkäufer und Käufer anheim zu geben

4) Für das Messen durch die Mitterer ist eine gewisse billige Gebühr nach Anhörung der Orts- Vorstande zu bestimmen. . ' J

5) Jam Verkauf der Fruchte auf das Gewicht, als die in jeder Beziehuna vorrüaliche Wertbs- ErmittelungS-Weise des Kanfguts, ist den Gemeinden an den Orten w^eigen.li^ her bestimmte Frucht-Markte bestehen, die alsbaldige Anschaffung und Aufstellung von dazu erfor- aii-usinne-i?^stempelten Waagen, insofern dergleichen zu besagtem Zwecke nicht schon vorhanden, Ein Zwcing zum Verkauf auf's Gewicht soll damit ebensowenig, wie ein Zwang zur Zu­ziehung von Mitterern zum Messen der Früchte, statifinden. J °

Es ist dieses ebenwohl der Uebereinkunft der Comrahenten zu überlassen.

Zur .den Gebrauch der Waagen ist auf den Vorschlag der Gemeinde'-Vorstände eine gewisse billige Waaggebubr zu bestimmen.

Das Wiegen der Früchte kann auch den Mitterern, wo dergleichen bestellt sind gegen eine, nach Vernehmung der Gemeinde-Vorstände, per Malter festzusetzende Gebühr übertra­gen werden. '

. Indem ich Ihnen hiervon Kenntniß gebe, überlasse ich Ihnen, nach Anhörung der Gemeinderäthe, mir über Ihre etwaigen deßfallsigen Wünsche beachtliche Vorlage zu machen.

P r i n z.

Bekannt in a ch u n g.

3it dem Budget des landwirkhschaftlichen Ve-eins der Provinz Oberhessen für 1847 sind abermals 300 fl. zur Vcrtheilung von Prämien auf die im Jahr 1847 zweckmäßig, nach den in der Auöschußsitzuna vom 31. März 1847 (Beilage Nr. 23 ter landwirthschaftlichen Zeitschrift) aufgestellten Grundsätzen angelegten Dungstattcn, vorgejehen. 1 "

Man bringt dieses zur öffentlichen Kenntniß, damit sich diejenigen Oeconomen des Kreises welche solche Dungstaiten angelegt haben, um Erlangung einer Prämie bei ihren betreffenden Gr. Bürgermeistern werden"' toeId)C lllir ^""lächst hierüber unter genauer Beschreibung der Anlage Vorlage machen

Gießen den 5. November 1817.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

__________________ Prinz.

Fviedhofs- <© i* d Lt n tt ci

für

die Sind t Gieren.

Die erfolgte Vergrößerung und neue Eintheilung des hiesigen Friedhofes erheischt die endliche Fest­setzung einer Friedhofö-Ordnung, welche nunmehr in sägenden Bestimmungen er,! eilt und unter Auf­hebung der polizeilichen Bekanntmachung vom 21. Octvber 1842, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Der Friedhof wird in acht, durch breite Wege von einander getrennte, Vierecke einqclheilt.

Außerdenr soll ein, ebenfalls durch einen breiten Weg von den Vierecken zu trennender, zwölf Fuß