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§. 4.
Auf den Märkten (§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., keine Fruchthändlcr Getraide oder Mehl ankaufcn. Bei gleicher Strafe ist bis zu der bemerkten Stunve der Ankauf von Kartoffeln denjenigen untersagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.
8. 5.
An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes bestimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getraide, Mehl oder Kartoffeln durch Mäkler untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit einer, sowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. bestraft.
8- 6.
Es darf kein Getraide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums ausgeführt werden wenn es nicht zuvor auf einem öffentlichen Markte feil geboten und dort gekauft worden war.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 10 bis 100 fl. und Confiscation der Waare bestraft. Befindet sich die Waare nicht mehr im Großherzogthume, so ist deren Werth von dem Zuwiderhandelnden zu ersetzen.
8- 7.
Wer unter Beobachtung der in dem vorhergehenden 8. enthaltenen Vorschrift Getraide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums aussührcn will, muß mit einer, den Namen und Wohnort des Käufers und des Transportanten, sowie Quantität und Gattung der Waare genau ausdrückenden Bescheinigung darüber versehen seyn, daß die Waare auf einem öffentlichen Markte feilgeboten und dort gekauft worden war. Diese von der Polizeibehörde des Orts, wo die Waare auf öffentlichem Markte feilgeboten und gekauft war, auszustellende und bei der Ausfuhr au die Ortspolizeibehörde des inländischen GrenzorteS abzuliefernde Bescheinigung ist nur 5 Tage lang, von dem Tage der Ausstellung an, gültig. Wer mit einem solchen Transportschein nicht versehen ist oder sich weigert, solchen dem Aufsichtspersonal aus dessen Verlangen vorznzeigen, verfällt, insofern nicht die Strasbestimmnng des vorhergehenden 8- zur Anwendung kommt, in eine Strafe von 5 bis 20 fl.
8. 8.
Die beiden vorhergehenden SS- finden auch auf Kartoffeln Anwendung, insofern nicht eine verbotene Ausfuhr von Kartoffeln über die Zollvereinsgrenze statt findet, in welchem Falle die Strafbestimmungen der Verordnung vom 21. Oktober 1845 eintreten.
8- 9.
Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gefängniß mit 1 fl. für einen Tag verbüßt.
8- 10.
Die verpflichteten Denuncianten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafen.
8- 11.
Sammtliche Polizeibehörden und das gesammte Polizei- und Steueraufsichts-Personal haben über genaue Vollziehung der in gegenwärtiger Verordnnng enthaltenen Bestimmungen zu wachen.
8 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Wirksamkeit. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 7. Mai 1847.
Ci- s.) LUDWIG. du Ti.ii.
Bekannt m a ch >> n g.
Die polizeiliche Aussicht auf die Lebensmittel, insbesondere aus Fruchtmärkten.
Um Störungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vorzubcugen und die Erreichung der Zwecke zu sichern, für welche solche Märkte errichtet werden, hat höchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abgehalten werden. Folgendes verfügt:
1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluffe des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukausen.


