Ausgabe 
12.5.1847
 
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sAnzcigeblatt für die Stadt und -en Kreis Gießen. Jtf. 38. Mittwoch den 12. Mai 18M7<

Bekanntmachung.

Die nachstehend abgedruckte, im Regierungsblatt Nr. 18. vom 8. d. M. erschienene, Allerhöchste Ver­ordnung , den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betreffend, wird hierdurch noch besonders zur öffeusticheu Kcuutniß gebracht und hierbei weiter bestimmt: daß die Fruchtmärkte für den Kreis Gießen dahier auf dem Brande, vorläufig Dienstags und Samstags feder Woche, abgehalten werden sollen, die Märkte während des Sommers um 8 Morgens ihren Anfang nehmen und in der Regel um 1 Uhr Mittags endigen und die zur Handhabung der Ordnung aus denselben etwa noch demnächst nöthig erscheinenden weiteren Vorschristen einer besonderen Frucht-Markt-Ordnunq vorbehalten bleiben.

Gießen den 10. Mai 1847.

Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Verordnung,

den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betreffend. 8uDWJG n. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Nachdem eine Aufnahme der sämmtlichen Vorräthe an Getraide, Mehl, Rejs, Hülsenfrüchten und Kartoffeln stattgesuuden und diese Aufnahme das Resultat geliefert hat, daß das Großherzogthum im

'm! ."och hinreichende Vorräthe an diesen Gegenständen für die nächsten Monate besitzt, so haben Wir mit Ruckgcht auf die gegenwärtigen Zeitverhältuiffe und auf die von den Regierungen mehrerer benach­barten Staaten wegen deö Verkehrs mit Getraide imb Kartoffeln getroffenen beschränkenden Maßregeln und um Me Vorräthe der Cousumtion für das Inland möglichst zu erhalten, Uns bewogen gefunden, in Gemapheit des Art. 73. der Verfastuugs-Urkunde bis aus weitere Entschließung zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: "

§. 1.

, Getraide (Waizen, Korn oder Roggen, Gerste, Spelz oder Dünkel, Hafer, Heidekorn oder Buch- walzen, Hnsen) Mehl und Kartoffeln dürfen in dem ganzen Uuifange des Großhcrzogthums nur auf den bestehenden oder nach Bedarf temporär sofort noch zu errichtenden öffentlichen Märkten verkauft werden.

2.

Ausnahmen von der im §. 1. enthaltenen Vorschrift finden Statt:

a) wenn Getraide, Mehl und Kartoffeln von dem Staat, von Gemeinden, öffentlichen Wohlthätia- keits-Austalten, oder von Privatvereiuen des Inlandes zur Unterstützung angekauft werden- 9

b) für Getraide und Mehl, welches Bäcker zu ihrem Gewerbebetrieb aukaufen:

c) wem, andere Privaten (Consumeuteu) zu ihrem Bedarf Getraide, Mehl oder Kartoffeln sich anschaffen. Insoweit jedoch die auzuschaffende Quantität den Betrag von 1 Malter überschreitet V" der Käufer sich durch eine Bescheinigung der Ortöpolizeibehörde darüber auszuweisen, daß der Ankauf zum eigenen Bedarf geschieht. 1 p

8- 3.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, neben Confiscation. der auf verbotene Weile verkauften Waare mit einer sowohl gegen den Verkäufer als den Käufer zu erkennenden Geldbuße von 10 blS 100 fl. bestraft. Befindet sich die zu confiScirende Maare nicht mehr in dem Großhcrwa- thume oder nn Besttze des der Strafe unterliegenden Käufers oder Verkäufers, so ist von beiden letzteren der einfache Werth der Waare zu ersetzen; sie haften dafür solidarisch. e