Ausgabe 
12.5.1847
 
Einzelbild herunterladen

263

2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorrächen ans dem Wege zum Fruchtmarkte, um fte daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe aus dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen.

3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehaltcn wird, von der Mittagsstunde (12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluffe des letzteren eingcführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden.

4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden sind, dürfen auf demselben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.

5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden.

6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gekrachte Frucht verkauft werden; es ist daher untersagt, nach mitgebrachten Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.

7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Ver­ordnung vom t. Sept. d. I., wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung konnnen, mit einer Polizeistrafe von 5 bis 50 ff. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 fr. für einen Tag zu verbüßen ist.

8) Insoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vorschriften gleichfalls Anwendung.

Ich bringe diese höchsten Vorschriften bezüglich des hiesigen Fruchtmarktes zur öffentlichen Kenntniß. Gießen den 10. Mai 1847.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.

Edictalladungen.

834) Die Vormünder über die Kinder des ver­storbenen Jacob Krailing L, I. S., Wirths zu Heuchelheim, haben dessen Nachlaß nur unter der Rechtswohlthat des Inventars angetreten. Es werden daher alle, welche irgend einen Anspruch an Krailing zu bilden haben, aufgefordert, densel­ben im Termine

Montag den 17. Mai l. I., Morgens 8 Uhr, dahier geltend zu machen und näher zu begründen, widrigenfalls bei der beabsichtigten Schuldentilgung keine Nücksicht darauf genommen werden wird.

Gießen am 27. April 1847.

Gr. Hess. Stadtgericht Muhl. Dr. Zimmermann.

603) Forderungen an Baltbasar Weidig II. zu Gießen, über dessen Vermögen der Eoncurs er­kannt worden ist, sind

Montag den 14. Juni d. I, Morgens 9 Uhr, bei Meidung Ausschlusses von der Masse dahier anzuzcigen und zu begründen. In dem erwähnten Termin soll zugleich die Güte versucht werden und es wird für den Fall des Zustandekommens eines Vergleichs von den nicht erschienenen Gläubigern angenommen, daß sie dem Beschluß der Erschie­nenen beigetreten seyen.

Gießen den 31. März 1847.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Haberkorn.

Besondere Bekanntmachungen.

Das Comite des Hülfsvereines ist in dem Falle, dem Vereine, sowohl über den dermaligen Stand der Suppenanstalt, als auch über einige damit in Verbindung stehende Fragen Vorlage machen und dessen Beschlüsse einholen zu müssen.

Zu diesem Zwecke ersucht das Comite die Mitglieder des Hülfsvereins sich zu der,

Freitag den 14. Mai, Abends 6 Uhr, in dem größeren Saale des kreisräthlichen Büreaus, stattfindenden Hauptversammlung einfinden zu wollen.

Gießen den 10. Mai 1847.

Das Comite des Hülfsvereins und Namens desselben

Prinz. Dr. Bansa.

870) Bei einem dahier angchaltenen Vagabun­den sind folgende Gegenstände gefunden worden, über deren rechtmäßigen Erwerb sich derselbe nicht ausweisen kann:

1. Ein zinnerner Eßlöffel;

2. ein Tischmesser mit stumpfer Klinge und brau­nem Stiel;

3. ein dunkelbrauner baumwollener Regenschirm;

4. eine neue grüne Tuchkappe, mit schwarzem Ledcrschild, aus dessen inneren Seite ein