768
sofort die nöthigen Vorstandswahlen vorgenommen werden, nnd über die weiteren Mittel und Wege zur Förderung der Vereinszwecke berathen wird.
Außerdem können nöthigenfallö weitere Hauptversammlungen angesagt werden.
§ 7.
Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins werden gebildet:
1) Durch Beiträge der Vereinsmitgliever;
2) durch Geschenke und Vermächtnisse auch anderer Menschenfreunde und Beförderer des Vereins;
3) durch zu hoffende Unterstützung des landwirth- schaftlichen und Gewcrb-Vereins, sowie hoher Staatsregierung überhaupt;
4) durch den Erlös für gewonnene Seide, Samen, Bäume rc
§. 8.
Ausgaben des Vereins.
Die Ausgaben deö Vereines bestehen:
1) in den nothwendigen Verwaltungskosten;
2) in den Kosten der Druck - und Zeitschriften rc. des Vereins;
3) in den auszusetzenden Prämien, welche den um die Beförderung der Seidenzucht besonders verdienten Vereinsmitgliedern und Seidenzüchtern ver- willigt werden sollen;
4) in den Kosten für Maulbeersamen und Bäume, sowie für Ankauf der Cocons und Abhaspelung der- , selben *).
Die hierzu nöthigen Credite werden von der Hauptversammlung auf den Antrag des Vorstandes bewilligt.
§• 9.
Jahresrechnung und Bericht.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben wird von dem Vereinsrechner eine eigne Rechnung geführt und_ solche alljährlich, nach vorheriger Prüfung durch den gewählten Revisor, 4 Wochen lang zu Jedermanns Einsicht offen gelegt, und überhaupt jedes Jahr in der Hauptversammlung über die ganze Verwaltung Bericht erstattet und Rechenschaft abgelegt.
Zu dem Ende hat nach beendigter Seidenzucht an jedem Orte, dessen Bewohner sich mit der Seidenzucht beschäftigen, ein daselbst wohnendes Mitglied des Seidenbau - Vereins darüber Listen mit gedruckten For- mularien aufzustellen: welche Ortseinwohner :c. in dem betreffenden Jahre sich mit der Maulbeer- und
*j Ein vorzüglicher Haspelapparat mit Dampfheizung ist von Sr. Königlichen Hoheit dem Erbgrsßherzoge
. zum Besten des Vereins bereits angeschafft, während das dazu nöthige Local von dem Kaufmann C. N e tz auf mehrere Jahre unentgeltlich dem Verein zur Benutzung angeboten ist. Deßgleichen wurde der Kaufmann Netz durch die Gnade Sr. Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Carl in den Stand gesetzt, ein ge neuere Erfindungen und Verbesserungen im Betrieb der Seidenzucht zu prüfen, um das Resultat Allen mitzutheilen,,welche sich mit Seidenzucht beschäftigen wollen.
Lwuck und Verlag der G. D. Br
Seidenzucht befaßt, und wie viel Cocons ein jeder Züchter gezogen hat, und solche Listen an den Vorstand deö Vereins einzusenden.
In diesen Listen wird zugleich bemerkt, ob der Züchter a) seine Cocons oder nur
]>) die abgehaspelte Seide an den Verein verkaufen , oder ob er
c) die abgehaspelte Seide, gegen Vergütung der bestimmten Äbhaspelungskosten, in Natur zurück zu erhalten wünscht. Zugleich wird
(1) in diesen Listen über Anzahl der vorhandenen Maulbeerbäume und Hecken und den Zustand der Pflanzungen Auskunft gegeben.
8. 10.
Zeitschrift und Veröffentlichung der Verhandlungen des Vereins.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die wichtigeren Verhandlungen des Vereins, soweit sie sich zur Oeffentlichkeit eignen, und zur Kcnntniß der Vereinsmitglieder nöthig sind, denselben in geeigneter Weise bekannt werden, und sowohl durch besondere Bekanntmachungen, als auch eine eigene Zeitschrift, welche jedoch als Regel nicht 3—4 Bogen jährlich überschreiten soll, und welche unentgeltlich an die Ver- einömitglieder abgegeben wird, dafür besorgt zu sepn.
§. 11.
Genehmigung und Abänderung der Statuten.
Die Genehmigung der Großherzogl. Staatsregie- rung bleibt vorbehalten, und der Verein tritt erst mit solcher Genehmigung in's Leben.
Bei 'Abänderung der Statuten sind zwei Drittel der Stimmen der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, und treten solche erst nach zuvor eingeholter Genehmigung der Slaatöregie- rung in Kraft.
§. 12.
Auslösung deö Vereins.
Sollte sich der Verein je wieder auflösen, so wird die letzte Hauptversammlung in solcher Weise über das Vereins-Vermögen verfügen, daß dasselbe noch immer zur Beförderung der Seidenzucht im Groß- herzogthum Hessen, oder wenn dieß nicht möglich, zu einem sonstigen allgemeinen wohlthätigen Zweck zur Hebung des Volks und der allgemeinen Wohlfahrt verwendet werden.
Vorstehende Statuten werden hiermit genehmigt.
Urkundlich der Unterschrift und des beigedrückten StaatS-Siegels.
Darmstadt, am 19. October 1847.
Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzogl. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz.
du Tliil.
(L. 8.) v. Riefsel.
ühl'schen Buch- und Steinvruckerei.


