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Es ist verboten, bei Frostwetter UnffangSmauern oder innere Mauern, welche dem Froste auSgesetzt sind, auszuführen. $ 3Q
Alle an der Mauerfläche der Faeaden vortretenden horizontalen Theile, als z. D. Gurtgesiiuse, Verdachungen der Fenster und Thürcn, Fensterbänke, Balkons rc. müssen von Stein sein und Wassernasen "^Eiserne Balkons sind gestattet, Verzierungen, von Gyps dagegen, welche durch ihr Herabfallen schaden können, untersagt.
Werden an einer Fac-ade Risalite gemacht, so muß das Risalit in die Straßenlinie gesetzt werden, der übrige Theil des Hauses aber zurücktreten. $
Die Dachgesimse, welche zum Schutze des Hauses gegen den Regen bestimmt sind, dürfen an gewöhnlichen zweistöckigen Häusern nicht unter 30 Zoll und an dreistöckigen nicht unter 35 Zoll Ausladung oder Vorsprung vor der Mauer haben. § $$
Die Anlage von Vortreppen, sowie die Aufführung frei stehender Säulen kann nur da geschehen, wo die Straßen eine Breite von minhestnes 45 Fuß haben. Solche Vortreppen und Säulen dürfen jedoch über zwanzig Zoll in die Straße nicht vertreten. $
An der Straße sollen alle Gebäude, demnach auch die älteren, mit Dachrinnen, welche daö Wasser in, an den Wänden hcrablausenden Röhren bis zur Erde herableiten, versehen werden.
35.
Ausaußüeine dürfen nickt über den Boden erböht und hervorstehend angebracht werden, sondern der Ausfluß muß auf dem Boden durch eine kleine, mit einer Seche versehenen, Oeffnung in der Mauer geschehen Andere Ausgüsse, namentlick hölzerne Gußkästen, werden selbst da, wo sie noch von früherher bestehen, unter keinem Vorwande mchr^geduldet.
Kcllereingänge an den Straße» anzulegen, ist nid)t gestattet.
Sitte Lausthüren nnd Thore dürfen sich chcht v'on innen auf die Straße, sondern nur von der Straße nach innen öffnen. Ebenso dürfen sich die Kellerläden Nicht seitwärts offnen, sondei» muffe» oben angeschlagen werden. § gg
Anlaae von ^eiieruiwn und Schornsteine» kommen die deösalls bestehenden Vor- schristti! /Insbesondere die im Regierungsblatte erschienenen Regulative vom 18. August 1837 und 23 Juni 1843 in Anwendung. $ 3g
c.Df, («(tften, und andere dergleichen Einfriedigungen, die an Straßen zu stehe» kommen, dürfen sTO^iirrmerf mit ober ohne Stackeren, auögeführt werden und müssen stets mit Deckplatten ver« seben sein!' welche gegen die Straße wenigstens drei Zoll vortreten und hinlänglich starke Lassernasen
Wenn'älwre bölzer'.w^oder ^steinerne ^Einfriedigungen der vorbezeichneten Art schadhaft werden und der Erneuerung bedürfen, so darf diese nur nach obiger Vorschrift statt finden.
Qnr Aubanna eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aus»
^nige Zwischenraum zwischen beiden Mauern gelassen werden, welchen die Polizeibehörde i» den einzelnen Fällen für ndthrg erachtet. 41
Z^des Gebäude soll, insoweit es von der Straße aus gesehen werden kann, ttt den ersten drei


