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5 Zoll dicker werden. Umsangsmanern von Backsteinen dürfen nicht schwächer als i'/t Stein tief, und von Lehmstcinen nicht unter 2 Steinen dick gemacht werden, wobei für jeden Stock abwärts ein halber Stein zu- zugcben ist. Wände von Piff- müssen die Dicke der Bruchsteinmauern erhalten.
§. 20.
Alle aufzuführende Gebäude, wenn sie unmittelbar an einander stoßen, oder von bereits bestehenden älteren Gebäuden keine zwölf Fuß entfernt sind, müssen mit Brandmauern von Bruch- oder Backsteinen und mit Giebeln versehen werden.
§. 21.
Jede Brandmauer, welche zwei Gebäude, mögen dieselben einen oder verschiedene Eigenthümer haben, scheidet, ist zwei Fuß höher als das höchste Dach der beiden Gebäude zu führen.
An den Stellen, wo die Dachgcsimse von zwei angrenzenden Häusern Zusammenstößen, muß die Brandmauer vorspringen, damit eine Unterbrechung der Gesimse statt findet.
§. 22.
Die Dicke der Brandmauern wird so bestimmt, daß dieselben von Bruchsteinen 20 Zoll, von Backsteinen 1’4 Stein über Dach stark werden.
Für die unteren Stockwerke müssen die Brandmauern eine angemessene Verstärkung erhalten.
Oeffnungen, Wandschränke oder Schornsteine in denselben anzubringen, ist nicht gestattet.
Enge Schornsteine dürfen in den Brandmauern aufgeführt werden, wenn auf beiden Seiten der Brandmauer noch eine Mauerdicke von einem Fuß verbleibt.
§. 23.
Tritt der Fall ein, daß ein Nachbar an eine schon stehende Brandmauer bauen will, so darf er keine Holzwand dagegen setzen, sondern ist verbunden, die Hälfte der Kosten der Brandmauer, soweit dieselbe sein Gebäude begrenzt, zu bezahlen, wobei nicht der Preis der Erbauung, sondern der jedesmalige, nöthigenfalls durch Taxation des Kreisbaumeisters mit gestattetem Recurs an die Großherzogliche Oberbaudirection zu bestimmende Werth angenommen wird, wogegen es ihm frei steht, auch von seiner Seite die Zeichen des Mit- eigenthums, die sogenannten Matlöcher anzubringen.
8. 24.
Die Hälfte des Grundes und Bodens der Brandmauer, welcher mit dieser zugleich in das Eigenthum des zuletzt Bauenden übergeht, ist von diesem ebenfalls nach der auf gleiche Art, wie im §. 23 angegeben ist, vorzunchmenden Abschätzung zu vergüten.
§ 25
Will der eine Nachbar höher bauen, als der andere, und wird die Mauer hierzu nach dem Gutachten des Technikers für stark genug befunden, so hat er die Kosten so lange allein zu tragen, als der andere Nachbar nicht auch höher baut.
§. 26.
Wünscht Jemand ein noch einzeln stehendes Gebäude unmittelbar auf die Grenze zu bairen und zu besserem 'Ansehen noch mit einem abgeflachtcn Dache oder Walmen zu versehen, so kann solches nur mit Einwilligung des Nachbars interimistisch gestattet werden, und die Mauer muß nicht nur die für die Brandmauer vorgeschriebene Dicke erhalten, sondern sie ist auch, sobald der Nachbar baut, mit einem Brandgiebel zu versehen und die Fenster, sowie alle Oeffnungen und Verdünnungen der Mauer sind massiv auszumauern.
Hinter- und Seitengebäude erhalten in dem unten bemerkten Falle jederzeit vollständige Brandmauern.
8 27.
Wenn in dem älteren Stadtthcile, für welchen früher noch keine besondere Bauordnung bestand, bei Erbauung von Häusern zwei oder mehrere 'Angrenzer sich dazu verstehen, gleichzeitig unter einer Faoade zu bauen, so können dieselben von der Errichtung der zwischen ihren einzelnen Häusern zu stehen kommenden Brandmauer dispensirt werden, sie bleiben jedoch verbunden, gegen eie übrigen Grcnznachbarn die vorschriftsmäßigen Brandmauern aufzuführen. Diese Ausnahme von der Regel findet jedoch nur auf eine Faaadenlänge von höchstens 100 Fuß Anwendung.
§. 28.
Umfangswände von Holz, welche den Gebäuden verschiedener Eigenthümer gemeinschaftlich angchören, müssen, wenn sie schadhaft sind, abgebrochen und durch massive Mauern mit Brandgiebeln ersetzt werden. Ucbertretungen dieser Bestimmung werden sowohl an dem betreffenden Eigenthümer, als an dem dabei beiheiligten Bauhanvwerker mit einer Strafe von 10—20 ff. geahndet; außerdem soll die Niederreißung der fraglichen Mauer und die Errichtung einer neuen vorschriftsmäßigen, aus Kosten der Eigenthümer, polizeilich verfügt werden


