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Satiren, nachdem eS unter Dach gebracht ist, getüncht und angestrichen werden, widrigenfalls der Eigen, thümer sich gefallen lassen muß, daß diese Arbeit auf seine Kosten polizeilich angeordnet und ausgeführt wird. Diese Bestimmung gilt auch für die an die Straße stoßenden Einfassungsmauern.
§. 42.
Die Tünchung (der Verputz) und der Anstrich der Häuser darf in der Regel nicht eher geschehen, als eilt Jahr, nachdem das Haus unter Dach gebracht ist, damit vorher die Manern anstrocknen können.
Vor dem Anfänge Aprils und nach dem 1. October darf wo möglich kein Haus von außen mehr getüncht werden.
§. 43
Der Mörtel zum äußeren Verputz darf keinen Zusatz von Leimen enthalten bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 5 fl. bis 50 fl. für den Tüncher nach Verhältniß des Hauses.
8. 44.
Verschiedene Häuser, welche in ihrem Aenßeren ein symetrisches Ganze bilden, müssen mit einerlei Farbe angestrichen werden. Bei nicht erfolgender Vereinbarung der Besitzer solcher Häuser wild die Farbe von der Polizeibehörde bestimmt.
Die weiße Farbe, sowie alle grellen, schreienden Farben sind zum Anstrich der Gebäude untersagt. §. 45.
Wenn der Verputz der Faeade eines Gebäudes so schadhaft wird, daß derselbe abzufallen und auf diese Weise beit Vorübergehenden gefährlich zu werden droht, so kann die Polizeibehörde die frische Tünchung und den Anstrich des Gebäudes befehlen und nöthigensalls, wenn diesem Befehle von dem Eigentbümer keine Folge geleistet wird, auf Kosten des Letzteren ausfübrcn lassen.
8. 46. .
Gegrabene Brunnen müssen wenigstens 40 Zoll von der nachbarlichen Maner entfernt bleiben, wenn nicht die Nachbarn es vorziehen, einen gemeinfchaftlichen Brunnen anzulegen.
§. 47.
Abtritte dürfen nie von der Straße sichtbar sein, auch außerhalb an die Gebäude nicht angebängt werden. Ihre Gruben sowie die Dunggruben müssen bei feder neuen Anlage, Veränderung oder Reparatur 40,Zoll von der Grenzmauer des Nachbars, ohne Rücksicht auf das Eigentbum dieser Mauer, entfernt gehalten und es muß nicht nur der Boden einer derartigen Grube, sondern auch der Raum zwischen der Greitzmaiier und der Grube, in gleicher Tiefe, wie das Fundament, bis zur Oberfläche der Erde mit Letten ausgestampft werden.
Auch sind solche Gruben stets fest zu verschließen.
§. 48.
Der Ablauf von Brunnen oder Gossen darf nur dann in die Abtritsgruben geleitet werden, wenn dieselben wenigstens 200 Zoll von der Grenze entfernt sind. Wenn demungeachtet die ans den Abtritten kommende Feuchtigkeit auf das Terrain des Nachbars durchdringt, so ist die Abstellung des Nebels auf Kosten des Eigentbümers der Grube zu bewirken.
§. 49.
Die an den Häusern zu befestigenden Kasten zur Ausstellung von Waaren dürfen nur nach vor, gängig erhaltener polizeilicher Erlaubniß angebracht werden; dasselbe gilt von Gestellen zu Blumen» töpfen.
§. 50.
Das Nebenpflaster der Straßen bis an die Fahrbahn muß auf städtische Kosten als gutes Schichtenpflaster angelegt, sodann aber von den betreffenden Gebäudebesitzern, soweit deren Grnuveigeiitbum reicht, fortwährend vorschriftsmäßig unterhalten werden.
§. 51.
Die Kaudeln ober Rinnsteine auf dem Seitenpflaster dürfen nicht über zwei Zoll vertieft sein. Obne besondere Erlaubniß dürfen keine Brücken über die Flösser gelegt werden, deren Länge in keinem Falle 200 Zoll übersteigen darf.
Dieselben müssen so eingerichtet sein, daß man die Deckel leicht aufheben, reinigen und den Durch, gang des Wassers bei Regenwetter bewirken kann.
§. 52.
Ucbertrctungcrt der Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht schon in den vorhergehenden 8. §. mit ausdrücklicher Straft bedroht sind, ziehen, außer den polizeilich zu verfügenden Abänderungen eine Polizeistrafe von 5 — 10 fl. nach sich.


