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Art. 13.

Die Erhebung der Abgaben (Art. 10.) geschieht auf den Grund eines Aichschcins und Manifestes, für welches letztere ein Formular verabredet werden wird.

Art. 14.

Sobald ein Fahrzeug eine Hebestclle erreicht, muß der Führer desselben anlegen, seine Ankunft dem zur Erhebung der Abgaben bestellten Beamten, unter Vorlegung des Aichscheines, anzeigen und wenn das Fahr­zeug beladen ist, das Manifest sammt den Frachtbriefen demselben übergeben.

Der Beamte erhebt hieraus die Abgaben, stellt eine Quittung darüber aus und trägt den Betrag in die betreffende Spalte des Manifestes ein, von welchem letzteren er eine Abschrift zu nehmen hat, falls nicht der Schiffer eine solche Abschrift zugleich mit dem Original übergeben haben sollte. Demnächst werden dem Führer des Schiffes die übergebenen Schiffspapiere wieder zugestcllt.

Art. 15.

Soweit die Ladung eines Schiffes durch die Zoll- oder Hafenbedörde eines der contrahircnden Staaten oder eines anderen Rheinuferstaatcs (sofern die Fahrzeuge vom Rheine kommen» im Manifeste vollständig atlestirt ist, soll eine Abwiegung und innere Bcstchtigung der Maaren niemals stattst'nden, wenn nicht dringende Verdachtsgründe für unrichtige Angaben iin Manifeste vorliegcn. Die Kosten einer solchen Untersuchung treffen den Schiffer nur dann, wenn dieselbe durch eine Unregelmäßigkeit seiner Papiere oder seines Ver­haltens veranlaßt worden ist, oder wenn sie Unrichtigkeiten im Manifeste crgiebt lieber jede Untersuchung ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen, welches von allen Betheiligtcn unterzeichnet wird. Der Schiffer ist berechtigt, zwei Zeugen zuzuziehen und Abschrift des Protokolls zu verlangen.

Art. 16.

Auch eine äußere vollständige Untersuchung der Ladung durch Vergleichung aller einzelnen Colli derselben mit dem Manifeste und den übrigen Schiffspapieren soll, wenn die Ladung vollständig attestirt ist (Art. 15 ), nur bei dringenden Verdachtegrüuden vorgenommen werden. Die etwaigen Kosten hat der Schiffer jederzeit zu tragen.

Art. 17

Der Schiffer ist berechtigt und verbunden, alle zu der Untersuchung (Art. 15. 16.) erforderlichen Hand­dienste selbst und durch seine Veute unentgeldlich zu leisten.

Art. 18.

Der Schiffer hat sein Manifest bei der zuletzt berührten Hebestclle abzugeben.

Art. 19.

Wer sich der Entrichtung der Lahnschifffahrts-Abgaben (Art. 6. zu 1, Art. 8. zu a. b.) durch unter­lassene oder unrichtige Meldung an d.r Hebestelle (Art. 14 ) oder sonst auf irgend eine Art ganz oder theilweise entzieht, hat, neben Nachzahlung des voreuihaltenen Betrags, das Vierfache desselben als Strafe zu erlegen.

Der Nachweis, daß die Meldung und Abgaben-Entrichtung lediglich wegen dringender Gefabr, welche den Schiffer an der Entrichtung hinderte, unterblieben sey, befreit von dieser Strafe nur dann, wenn der Schiffer sich sogleich nach beseitigter Gefahr zur Zahlung gemeldet hat.

Art 20.

Wer von einer Hebestelle mit einem teeren und einem mit zollfreien Gegenständen beladenen Fahrzeuge ohne Anmeldung abfährt, oder bei einer Hebestelle ohne Beilegung oder Anmeldung vorbeifährt, ehe der Zollbeamte die Erlaubnis; dazu gegeben hat, verfällt in eine, nach der Größe des Fahrzeuges zu bemessende Strafe von 2 bis 16 Rchlr (3'/2 bis 28 fl j.

Art. 21.

Wer, der Vorschrift des Art. 14. zuwider, nicht alle Papiere bei der Hebestelle vorlegt, verfällt in eine Strafe von 2 bis IG Rthlr. (3'/2 bis 28 fl.), welche jedoch nicht neben der in Art. 19. bestimmten Strafe festgesetzt werden darf.

A r t. 22.

Wer, der Vorschrift des Art 18. zmvider, sein Manifest nicht abgiebt, unterliegt einer Strafe von */, bis 2 Rthlr. (35 kr. bis 3-.Va fl)

Art. 23.

Wer ein Schiff stärker belastet, als cs nach dem Aichscheine zulässig ist, verfällt in eine Strafe von 2 bis 8 Rthlr. (3A bis 14 st.) und ist zugleich anzuhalten, bei dem nächsten Anlandeplatzc die Ladung bis zur erlaubten Einsenkung zu vermindern.

Art. 24.

,jebc Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung dieses Vertrages, welche nicht mit einer besonderen Strafe gedroht ist, wird durch eine Ordnungsstrafe von 1 Rthlr. (1 fl. 45 fr.) geahndet. Bei erschwerenden Um­standen, sowie im Wiederholungsfälle, tritt eine Erhöhung dieser Strafe bis zu 8 Rthlr. (14 fl.) ein.