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Art. 25.
Für alle, Art. 19 bis einschließlich 24 vorgeschriebenen, Strafen haften die Schiffsführer zunächst und unbedingt — namentlich auch dann, wenn die Zuwiderhandlung nicht unmittelbar von ihnen selbst verübt ist, — neben dem eigentlichen Contravenienten, als Selbstschuldner. Außerdem find die Schiffseigenthümer, vorbehaltlich ihres Regresses gegen diejenigen, die durchihr Benehmen die Bestrafung veranlaßt haben, in sub- sidium für die vorbezeichneten Strafen verhaftet.
Art. 26.
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem Gebiete sich aufhaltcn- den Fremden wegen der im Gebiete eines anderen der contrahirenden Staaten begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages auf die deshalb von dem betheiligten Staate ergangene Requisition eben so zur Untersuchung und Strafe zu ziehen, als ob die Conttavcntion auf eigenem Gebiete begangen wäre.
Wird an einer Hebestelle wegen Umgehung von SchifffahrtS-Abgaben eine Untersuchung eingeleitct, so untersucht der Richter zugleich die auf derselben Fahrt an den vorher von dem Schiffer berührten Hebestellen stat'gcfundenen und nicht schon anderwärts anhängig gemachten Umgehungen und bringt auch diese bei Bestimmung der Strafe in Anschlag. —
Die Strafen verbleiben ganz dem Staate, in welchem sic erkannt werden.
Die nachzuzahlenden Abgaben dagegen werden an den Staat verabfolgt, welchem die Erhebung zusteht.
A r t. 27.
Bei eintretcndein Bedürfnisse werden die Bevolllnächiigten der drei contrahirenden Uferstaaten bei der Rhein- schifffahrts-Central-Commission zu Mainz während ihres Aufenthalts in Mainz über die zweckmäßige Ausführung dieses Vertrages und die zur weiteren Beförderung der Lahnschifffahrt angemessene» Maßregeln berathcn.
Art. 28.
Alle- drei Jahre wird eine gemeinschaftliche Befahrung des ganzen Flusses (Art. 1 ) durch Wasserbauver- stänbige der contrahirenden Uferstaaten vorgenommen, um den Zustand des Lahnflusses zu untersuchen und festzustellen und um die geigneten Verbesserungen des Flußbettes und der Ufer, Behufs demnächstiger Beantragung des Geeigneten bei den betreffenden Staats-Regierungen, in technischer Beziehung zu berathen.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag von den Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen zu Coblenz den 16. Ociober 1844.
gez. Delius. Eckhardt. Vollpracht.
CL.S.) (L.S.) (LS)
Tarif
der Lahnschifffahrts-Abgaben.
I L a h n z o l l.
1) Der für die Beschiffung des Lahnflusscs von seiner Mündung bis Gießen und umgekehrt zu entrichtende Zoll wird nach dem Bruttogewichte der geladenen Maaren bestimmt und beträgt für alle nachstehend nicht ausgenommene Gegenstände für den Zollccntner 1 Silbcrqroschen, oder 31/, Kreuzer.
2) Vom Lahnzoll befreit sind:
Unbehauene Steine, Sand, Lehm, Kies, gemeine Erde, Torf, Dünger, Faschinen und Schiffsaerätbe.
II. Schleusengeld.
Für den Durchlaß durch jede Schleuse wird erhoben für jedes Fahrzeug: von weniger als 500 Ccntner Ladungssähigkeit .........2 Sgr. oder 7 fr.
von 500 bis einschließlich 1000 Centncr Ladungssähigkeit . . . 4 „ „ 14 '
von mehr als >000 bis einschließlich 1500 Ctnr. Ladungssähigkeit . . 6 „ „ 21 ",
von mehr als 1500 Ctnr. Ladungssähigkeit.....8 „ „ 28 ",
Bei Kuppelschleuscn ist der doppelte Satz zu entrichten.
Das Schleusengeld wird von beladenen und unbeladencn Fabrzcugcn erhoben.
Coblenz een 16. October 1844.
Delius.Eckhardt.V o l l p r a ch t.
Zu Nr. K. G. 12720. Gießen am 3. Octvber 1845.
Äctreffend: Den October-Jahrmarkt zu Wetzlar.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Nach einer Mittheilung des Magistrats zu Wetzlar wird der in dem diesjäbrigen Kalender ans den 22. l. M. angekundigte Jahrmarkt erst am 29. d. M. abgehalten werden, was Sie in Ihren Gemeinden bekannt zu machen haben. Prinz.


