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a) an BohlwerkSgebühren.......3 ps. oder
b) an Krahnengebühreil
bei der Ausladung . • • • • • 3 „ „
bei der Einladung.......3 „ „
c) an Waagegcbühre» . . • , • • , * • • 3 „ „
d) für die Lagerung in öffentlichen Magazinen, für jeden Tag , im ersten Monat..... ♦ - ’/a „ h
in den folgenden Monaten......V6 „ „
Alle vorstehend zu 2 genannten Gebühren, sowie diejenigen für die Benutzung der Sicherheitshäfen oder Ein- und Abladeplätze sollen für die Unterthancn der contrahirenden Staaten gleich seyn und sind nur zur Deckung der Unterhaltungs- und Beaufsichtigungskosten der erwähnten Anstalten bestimmt.
Alle den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechenden Abgaben und Gebühren - Erhebungen sind abgeschafft. Auch dürfen dergleichen Erhebungen künftig mcht eingeführt werden.
Der Lahnzoll und die Schleusengelder, sowie die höchsten Sätze für die Art. 6. zu 2 bezeichneten Gebühren können nur durch einen einstimmigen Beschluß der contrahirenden Negierungen erhöht werden. Eine Verminderung der Art. 6. zu 1 und 2 bezeichneten Abgaben kann von jeder Negierung für ihr Gebiet einseitig vorgenommen werden. Dieselbe kommt alsdann allen Unterthanen der contrahirenden Regierungen gleichmäßig zu statten.
kr.
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. für den Zoll- Cent- ner.
Jeder Ufcrstaat hat zu erheben: u ,
a) denjenigen Theil des ganzen Lahnzolles, welcher dem Verhältnisse der m seinem Gebiete gelegenen
Flußstrecke zu der Länge des ganzen Flusses von Gießen bis zur Mündung entspricht. Wo die beiden Ufer verschiedenen Staaten angehören, wird für jeden die Hälfte der Flußlänge zwischen den beiderseitigen Ufern in Rechnung gebracht;
b) das Schleusengeld für alle in seinem Gebiete gelegenen Schleusen. r
Die Abgabe ad a. wird nur für völlig regulirte Strecken, die zu I». nur für vollendete Schleusen erhoben.
Die Lahnschifffahrts-Abgaben (Art. 6. zu 1) sollen weder ganz noch thcilwcise verpachtet werden.
Die Erhebung der Lahnschiffsahrts- Abgaben erfolgt an den Haupt- Ein- und Abladestellen oder in der Nähe derselben.
Die Zahl der Hcbestcllen wird betragen:
a) im Großherzoglich Hessischen Gebiete : . . • • ♦ ♦ • blö 2,
b) im Königlich Preußischen Gebiete.........i 'n'
c) im Herzoglich Nassauischen Gebiete...... 5 „ 9.
Art. 10.
Eine jede Hebestelle erhebt „
a) denjenigen Theil des dem betreffenden Uferstaate zustchenden Lahnzolles (Art 8. zu a), welcher dem Verhältnisse der Länge der zu befahrenden Flußstrccke von jener Hebestelle bis zur nächsten Hebestelle resp. bis zur Landesgrenze zu der ganzen Länge des dem Uferstaate angehorenden Fluß- abschnittes entspricht. .. ,-1£. k ,
Auch hierbei kommt, soweit die beiden Ufer verschiedenen Staaten «»gehören, nur die Halste der Flußlänge zwischen den beiderseitigen Ufern in Rechnung (Art 8. zu a).
J j,) Das Schleusengeld für die auf jener Flußstrecke befindlichen Schleusen (Art. 8. zu b), soweit letztere auf der Fahrt des die Hebestelle passirenden Schiffes benutzt werden.
Doch bleibt jedem Staat auch die Schleusengeld-Erhebung bei jeder einzelnen Schleuse Vorbehalten.
Die Hebung erfolgt bei jeder Empsangsstellc, von welcher das Schiff abfährt, oder welche es aus der
Hcbestclle ist der Tarif, welcher die daselbst zu erhebenden Lahnschifstahrts-Abgäben entnehmen läßt, anzuschlagen.
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Schiffern, die auf ihrer Fahrt mehrere Hebestellen desselben Uferstaates berühren, ist gestattet, die »ach Art 8 zu a und Art. 10. im Ganzen in jenem Staate zu erlegenden Abgaben an Zoll und Schleusengeld sogleich bei der ersten Hebestelle jenes Staates, bei der sie ab- oder vorbeifahren, zu entrichten.
Art. 12.
Eine jede Regierung wird dafür sorgen, daß die Abgaben-Entrichtung möglichst wenig Aufeiikhalt
verursache.


