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welche, unter dein Vorbehalte der landesherrlichen Bestätigung, über nachstehende Bestimmungen, von denen ohne allseitige Einwilligung nicht abgegangen werden sott, übereingckominen sind.
Art. 1.
Die Lahn wird von ihrer Mündung vorläufig bis Gießen dergestalt schiffbar gemacht und mit solchen Einrichtungen versehen, daß sie regelmäßig mit Fahrzeugen von
100 Preußischen Fuß Länge
16 ,, „ Breite und
2 „ „ Einsenkung
(den Fuß zu 0,314 metre) auf- und abwärts befahren werden kann.
Da es, wenn auch nicht bei der ersten Anlage der Rcgulirungs- Arbeiten erreichbar, doch für die Folge als sehr wüujchenswerth zu betrachten ist, daß die Lahn überall, auch bei den kleinsten Wasserständen, eine Wassertiefe von 3 Fuß Preuß. erhalte, so werden die betheiligtcn Staats-Regierungen bemüht sein, einen solchen Zustand im Fortgänge der Regulirungsarbeiten herbeizuführen.
Art. 2.
Jeder Uferstaat hat den im Artikel 1 erwähnten Zustand in möglichst kurzer Zeit auf seinem Gebiete herzustellen und fortwährend zu erhalten, namentlich das Gefälle zu reguliren, die nöthigcn Schleusen anzulegen, daS Flußbett in seiner Richtung, Breite und Tiefe zu corrigircii, den Leinpfad überall dergestalt her- zustcllcn, daß er, mit Ausnahme der höchsten Wafferstände, jederzeit practicabcl Ist, insonderheit auch die nöthigcn Maßregeln zu treffen, damit weder durch Mühlen oder andere Trieb- und Räderwerke auf dem Lahnflusse noch durch Wehre oder andere Anlagen irgend einer Art, als Brücken, Fähren und dergleichen, eine Hemmung oder unverhältnißmäßige Belästigung der Schiffahrt entstehe. Desgleichen wird scecr Uferstaat dafür sorgen, daß Anlandeplätze, Bohlwerke, Krahnen, öffentliche Waagen, Magazine, Sicherheitshäfen und andere Anstalten, welche das Bedürfnis' der Schifffahrt erfordert, an den geeigneten Stellen errichtet und unterhalten werden.
Die Schleusen sollen mindestens eine lichte Weite von 17 Preuß. Fuß, und zwar zwischen den Thoren, sowie eine Länge von mindestens 105 Preuß. Fuß zwischen dem Absallboden und der Thorkammer des Unter- Haupts erhalten, und so tief fein, daß die Drompel nicht weniger als 3 Fuß unter dem niedrigsten Wasserstande liegen. Die Breite der Schleusenkanäle soll wenigstens so groß werden, daß bei dem kleinsten Wasserstande sich zwei Schiffe ausweichen können, ohne die Dossirungen mit dem Rande ihres Bodens zu berühren und daß sie außerdem noch zwischen sich einen Spielraum von 3 Fuß behalten.
Art. 3.
Zu der Schifffahrt aus dem ganzen Flusse und allen einzelnen Strecken desselben, sowie zum Gebrauche der zu ihrer Beförderung errichteten Anstalten, ist jeder Untcrthan der contrahirenden Uferstaaten berechtigt, welcher dazu von seiner Landesbchörde die schriftliche Erlaubniß erhält.
9( r t. 4.
Die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Schiffsgefäße und Waaren sollen in Ansehung der im Art. 3. gedachten Berechtigung, sowie der zu entrichtenden Abgaben und Gebühren überall gleich behandelt werden. Demgemäß sollen auch alle Begünstigungen, welche einer der contrahirenden Thcile dem Schifffahrtsbetriebe seiner.Unterthanen aus der Lahn zugestehcn möchte, in gleichem Maße und in derselben Weise dem Schifffahrtsbetriebe der Unterthanen der anderen contrahirenden Thcile zu Gute kommen, ohne daß hierbei eine Bevorzugung einzelner Ein- und Ausladeplätze (Häfen) eintreten darf.
A r t. 5.
Die zur Lahnschifffahrt zu benutzenden Fahrzeuge sind rücksichtlich ihrer Tauglichkeit einer Untersuchung zu unterwerfen, welche wenigstens einmal jährlich zu erneuern ist. Bei der ersten Untersuchung und jeder ferneren, welche auf eine Haupt-Reparatur oder Veränderung folgt, ist zugleich die Ladungsfähigkcit mittelst Aichung festzustellen
Es sind hierbei die für die Untersuchung und Aichung der Rheinschiffe in Gemäßheit der Rheinschifffahrts- Ordnung vom 31. März 1831 bestehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Vom Ablaufe deS 6 Monats nach der Publication dieses Vertrages ist jeder Schiffer verbunden, das Untersuchungs-Attest und den Aichschein jederzeit, wenn das Schiff in Ladung liegt oder aus der Fahrt begriffen ist, bei sich zu führen.
Art. 6.
1) Für die Schifffahrt aus der Lahn wird ein Zoll und ein Schleusengeld — Lahnschiffsahrts - Abgaben — nach dem anliegenden Taris erhoben
2) Wer die Hafenanstalten und sonstigen Ein- und Abladeplätze benutzt, hat dafür eine für jede Anstalt von der Landesbehörde besonders festzusetzende Gebühr zu entrichten, welche jedoch folgende Sätze nick' übersteigen darf:


