Ausgabe 
8.10.1845
 
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Änzeigrbtatt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

81. Mittwoch den 8. Qctober 1851 e>.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung

des über die Schiffbarmachung der Lahn zwischen dem Großherzogthume Hessen, dem Königreiche Preußen und dem Herzogthume Nassau am 16. October 1844 abgeschlossenen Staatsvertrags.

Nachstehende, von Großherzogl. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unterm 5. September 1845 erlassene, in Nr. 27. des Großherzogl. Regierungsblatts enthaltene, Bekanntmachung bringt man noch besonders zur allgemeinen Kenntniß.

Gießen am 1. Oktober 1845.

Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

P r i n z.

Bekanntmachung des über die Schiffbarmachung der Lahn zwischen dein Großherzogthume Hessen, dem Königreiche Preußen und dem Her- zogthume Nassau am 16. October 1844 abgeschlossenen Staats- Vertrags.

Nachdem der zwischen dem Großherzogthume Hessen, dem Königreiche Preußen und dem Herzogchume Nassau am 16. Oetober 1844 über die Schiffbarmachung der Lahn abgeschlossene Staatsvertrag von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge unterm 15. v. Mts. genehmigt worden ist und die Auswechselung sämmtlicher Ratifikationsurkunden der hohen Contrahenten hiernach stattgesuuden hat, so wird dieser Vertrag mmut zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthume Hessen öffentlich bekannt gemacht.

Darmstadt den 5 September 1845.

Ans allerhöchstem Auftrage:

Großherzvglich Hessisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, du Thil.

von Ricou.

Nachdem bereits durch den zwischen der Königlich Preußischen Regierung einerseits und der Herzoglich Nassauischen N'gierung andererseits unterm December 1816 abgeschlossenen Auseinandersetzungs-Rezeß bte Wichtigkeit und Nützlichkeit der Schiffbarmachung der Lahn anerkannt und demzufolge von der Herzoglich Nassauischen Regierung durch den Artikel 22 des gedachte» Rezesses die Zusicherung erkheilt worden, die Ar­beiten zur Schiffbarmachung der Lahn von Weilburg aufwärts bis zur Preußischen Grenze zu derselben Zeit beginnen und aus ihre Kosten vollständig ausführen zu lassen, in der diese Arbeiten von Wetzlar an abwärts begonnen und vorgenommen werden würden, seitdem aber der Plan zur Schiffbarmachung jenes Flusses m einem größeren Umfange ausgefaßt worden ist, da inzwischen auch die Großherzvglich Hessische Regierung zur Theilnahme an den diesfälligen Regulirungs-Arbeiten von Gießen aus sich bereit erklärt hat, so haben zum Zweck einer näheren Verständigung über die Bestimmungen wegen Schiffbarmachung und Befahrlmg der Lahn zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen,

den Regierungs-Rath Eduard Delius, ,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhern,

den Geheimen-Rath Dr. Christian Eckhardt, Commandeur des Großherzoglich Hessischen Ludewrgs- Ordens und des Großherzoglich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen, Ritter des Königlich Baverischen Verdienst-Ordens der Bayerischen Krone,

und Seine Hoheit der Herzog zu Nassau,

den Geheimen-Rath Ferdinand Vollpracht, Commandeur des Großherzogllch Hessischen Verdienst- Ordens Philipps des Großmnthigen,