Ausgabe 
4.10.1845
 
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Die Locale, wo die einzelnen Gegenstände der practischen Prüfung «»gefertigt werden sollen, bleiben der näheren Bestimmung des Kreisbaumeisters überlassen.

Bei Fertigung der Probearbciten hat der Kreisbaumeister oder, in dessen Verhinderung, der demselben beiaeacbene Bauaussehcr I. Klasse die Ucberwachung des zur practischen Prüfung zugezogenen beeidigten Hand- werksmeisters zu controliren und sich davon zu überzeugen, ob die Arbeiten ohne fremde Beihulse angeser-

$ Die Vergütung für die zugezogenen Handwerksmeister wird durch den Kreisbaumeister bestimmt und verstcbt sich von selbst, daß diese, sowie etwaige sonstige Unkosten von den der Prüfung sich unterwerfenden Handwerkern zu tragen sind, daß jedoch von Seiten des Kreisbaumeisterö stets auf deren möglichst genüge Belästigung durck Unkosten Rücksicht zu nehmen ist. , m t f s .

Das mitunter noch übliche Tractircn der mit der Aufsicht über dre Prüfung Beauftragten ,st aus das

Strengste untersagt. *

Werden die aufgegcbencn Probearbeiten innerhalb der von dem Kreisbaumeister nach §. 4. anberaumten Frist nicht vollendet, so können dieselben verworfen und andere Probearbeiten aufgegeben werden.

Nach Vollendung des practischen Theils der Prüfung hat der Kreisbaumeister, nach Statt gehabter Besichtigung der Probearbeit,, in Gemeinschaft mit dem zugezogenen Handwerksmeister ein Gutachten über dieselbe in Form eines Protokolls aufzustellen, welches von beiden zu unterschreiben «st.

Wird eine Probearbeit verworfen, so sind die desfallsigen Gründe in dem Protokolle bestimmt anzugeven.

Das Resultat der Prüfung wird hierauf dem Geprüften von dem Kreisbaumeister mündlich eröffnet.

§. 13.

Hat derselbe in der practischen Prüfung bestanden, so steht es ihm frei, sich zu einer theoretischen Prü­fung, deren in jedem Jahre zwei und zwar in ten Monaten April und November abgehalten werden, bet dem Kreisbaumeister anzumelden. Jedenfalls muß aber die Anmeldung dieser Prüfung in der ersten Halste der Monate März oder October geschehen.

§. 14.

Der Kreisbaumeister bestimmt die Tage, an welchen die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie das Local, wo dies zu geschehen hat, und legt zur schriftlichen Beantwortung Fragen vor, welche sich auf das gewöhnliche Rechnen mit ganzen unbcnanntcn und benannten Zahlen, gemeinen Brüchen und Dectmalbruchen auf die Kenntmß des Großhcrzogl. Maß- und Gewichtöspstcms und diejenigen Rechnungsmethoden, welche zur Reduction des einen Maßes oder Gewichts tu andere anzuwenden sind, ferner aus die Berechnung von Flächen und Körpern, sowie auf verschiedene Gegenstände aus dem betreffenden Gewerbe erstrecken. Hierbei ist zugleich aus eine leserliche Handschrift, auf Rechtschreibung und Richtigkeit des schriftlichen Ausdruckes r» schm. § 15

Der Kreisbaumeister hat darauf zu achten, daß die schriftlichen Antworten ohne fremde Beihülfe bear­beitet werden; es hängt von seinem Ermessen ab, ob er eine Ergänzung derselben durch mündliche Prüfung für nothwendig hält, um sich über die Befähigung des Geprüften Gewißheit zu verschaffen.

§. 16.

Nach Vollendung der theoretischen Prüfung hat der Kreisbaumeister den Prüfungs-Acten ein Protokoll beizusügen, in welchem derselbe sich darüber gutächtlich äußert, ob der Geprüfte nach dem Ergebnisse seiner practischen Prüfung sowohl, als seiner theoretischen für hinreichend befähigt zum Betriebe feines Handwerks Erklärt werden kann oder nicht, und stellt demselben hierüber ein Zcugniß aus, von welchem er zugleich' dem betreffenden Kreis- oder Landrache Nachricht giebt.

§. 17.

Etwaige Recursgesuche gegen die Zengnisse der Kreisbaumeister werden bei der Oberbaudirertion einge- reicht, haben jedoch nur dann eine nähere Untersuchung zur Folge, wenn sie innerhalb vier Wochen nach Empfang des Prüsungozeugnisscs eingegebcn worden sind.

§. 18.

Die Kreis- und Landräthe sind angewiesen, nur denjenigen Bauhandwerkern, welche ein von dem Kreisbaumeister ausgestelltes Zcugniß über die von ihnen genügend bestandene practische und theoretische Prüfung vorlegen, die Erlaubniß zum Betriebe ihreö Gewerbes zu ertheilen.

Solche, welche sich einer Prüfung nicht unterwerfen, oder dieselbe nicht vollständig und genügend be­standen haben, sind daher von den Kreis- und Landräthen mit ihren Gesuchen um jene Erlaubniß ohne