Ausgabe 
4.10.1845
 
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Wcitcros abzuweisen und können daher auch von den Bürgermeistern die Ausfertigung eines Patents nicht eher erlangen, als bis sie sich über die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde auözuweisen vermögen.

8. 19.

Die Kreisbaumeister haben am Schluffe eines jeden Jahrs ein Verzeichniß derjenigen Bauhandwerker, welche sich im verflossenen Jahre der Prüfung unterworfen haben, unter Beischluß der sämmtlichen Prüsungs- acten an die Oberbaudirection einzusenden.

8 20.

Die Bcstiminungen der für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den vormaligen Regierun­gen erlassenen Ausschrciben vom 31. und resp. 20 Januar 1828 insoweit sie die Prüfungen der Bau- Handwerker betreffen werden hiermit aufgehoben.

Darmstadt den 27. August 1845.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

du Thil.

___________________________________________________________________t>. Lehmann.

Zu Nr. K. G. 12576. u. 12706. Gießen am 2. Oclober 1845.

Betreffend: Den Ankauf der diesjährigen Rc- montepferde für die Reiterei.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Der Ankauf der diesjährigen Remontepfcrde findet in der Provinz Oberhcssen am 14. October zu Friedberg 15. Hungen

n 17. Alsfeld

Statt, was Sie alsbald zur Kcnntniß der Pferdebesitzer in Ihren Gemeinden zu bringen haben. P riil z.

Edictalladung.

1439) Auf eine von dem Johannes Schneider in Haubern wider feine Ehefrau, Anna Catharina geborne Nöse zu Mühlbausen, auf den Grund der böslichen Verlassung, bei dem unterzeichneten Ge­richte erhobene Ehescheidungsklage und den von dem Uutergerichte desfallö eingefoderten Bericht, wird die genannte Anna Catharina geb. Rose hier­durch vorgeladen, um binnen einer Frist von drei Monaten sich sogewiß auf erwähnte Klage durch einen hiesigen bevollmächtigten Obergerichtsanwalt vernehmen zu taffen, als sonst in ihren Ungehor­sam sie der böslichen Verlassung für geständig er­achtet, mit ihrer Vernehmlassung ausgeschlossen und weiter w. R. erkannt werden wirb.

Marburg am 12. August 1845.

Kurfürstliches Obcrgericht der Provinz Oberhesscn, CivilSenat.

Bickell.

Besondere Bekanntmachungen.

1583) Die Stelle eines Wiesen- und Weg- wärlcrö bei der Stadt Gießen ist erledigt, weßhalb

zur Wiederbesetzuug Concurrenz bis zum 8. Octo­ber mit dem Bemerken eröffnet wird, daß die hierzu Lusttragenden sich auf dem Ratkhaus zu melden uud mit den nöthigen Zeugnissen zu versehen haben.

Gießen den 15. September 1845.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

739) Der Stadt Gießen ist höch­sten Orts die jährliche Abhaltung eines Vieh- und Kramermarkts im Monat November gestattet worden, welcher für dieses Zahr den 11, u. 12. November stattfinden soll, wel­ches zur öffentlichen Kenntniß hier- nut gebracht wird.

Gießen den 22. April 1845.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.