Ausgabe 
4.10.1845
 
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3) Anstrich eines Stückes Holz mit Glanzfarbe, oder Mischung von Farben zum äußeren oder inneren Anstrich in Oel- oder Kalkfarbe, nach Vorschrift des KrciSbaumcistcrs.

F. F ü r Da ch decke r.

1) Zeichnung eines in's Quadrat zu deckenden Dachfensters mit Angabe der Art und Weise der Deckung

2) Aufstellung^des Gestells zu einem solchen Dachfenster, Bcrbordung der verschiedenen Flächen und Deckung desselben in's Quadrat mit Schieferstcinen, wobei alle Gebinde (Reißen) gleiche Hohe er­halten müssen. , , .

3) Von allen zur Schieferdcckerarbeit gebraucht werdenden Sternen von jeder Sorte einen als Mrister zu zeichnen und zu bauen.

6. Für Ziegler.

1) Zeichnung nach näherer Bestinnnung des Kreisbaumeisters.

2) Fertigung eines Flach- und Hohlziegels nebst Zuberciturig der Erde hierzu.

3) Emen Brand Backsteine, Ziegel, Plättchen und Kalk aus eigene Kosten zu brennen.

H. F ü r Sch l o s s er.

1) Zeichnung zu einem Hausthürschloß im Ganzen und mit allen Theilen, nach Vorschrift des Krciö- baumeisters.

2) Fertigung desselben nach der Zeichnung.

3) Fertigung von zwei Paar sauberen starken Fischbande-Deschlägen, welche verwechselt mit den Dornen passend sepn müssen.

1. Für Spengler.

1) Zeichnung eines verzierten Rohrkcssels an einem Gebäude.

2) Fertigung einer Theemaschine.

3) Fertigung einer archantischen Lampe.

Li . F ü r G l a s e r.

1) Zeichnung einer gothischen Rosette nebst Angabe der Farben, nach Vorschrift des Kreisbaiimeisters.

2) Verglasung einer solchen, wobei es frcigestellt bleibt, dieselbe mit farbigem, oder weißem Glas zu verglasen.

3) Einschneidung, Einsetzung und Verkittung einer viereckigen Glastafcl.

Q. F ü r P f l ä st e r e r.

Ij Zeichnung des Nivellements zu einem Pflaster in einem Hofe, nach Vorschrift des Krcisbaurneisters.

2) Pflasterung eines Stücks Schichtenpflasters nach einer vom Kreisbaumcister anzugebenden 6'Otm.

§. 6.

Außer den vorstehenden Prüfungsausgaben müssen die Dauhandwerker den Besitz der Kenntniß des Ma­terials , welches sie gewöhnlich zu bearbeiten haben, Nachweisen, sowie specielle Voranschläge über Gegenstemde ihres Geschäfts, in welchcii die Ansätze für Arbeitslohn und Material getrennt angegeben werden muffen, nach Vorschrift des Kreisbaumeisters ausarbciten. Es bleibt diesem überlassen, ob er sich vom Besitze der Materialkenntniß durch schriftliche, oder bezüglich des minder Wichtigen thcilweise auch durch mündliche Ant­worten überzeugen will; die Voranschläge aber müssen jcdeissalls schriftlich und tu einer bestimmten Form aufgestellt werden. ?

Wenn ein Baubandwerker sein Gewerbe an einem Orte auszuüben beabsichtigt, wo dasselbe mit einem nveiten Bauhandwerke verbunden betrieben werden darf, wie bei dem Maurerhandwerke zugleich mit dem Stcinhaucr- oder Weißbinderhandwerke, so hat derselbe die für diese verschiedenen Gewerbe vorgcschriebenen Prüfungen in ihrem ganzen Umfange, dagegen bei dem Glaserhandwerke mit der Bcfngniß , Fensterrahmen zu verfertigen, außer der Prüfung für das Glascrgewerbe nur noch den entsprechenden Thcil der Prufu g für das Schreinergewerbe zu bestehen.

Es wird den Kreisbaumeistern, empfohlen, bei den von ihnen nach Maßgabe des 8. 5. aufgegeben wer­denden Zeichnungen und sonstigen Arbeiten die non Rößler herausgegebenen Vorlegeblatter ,ur Handwerks- zcichenschüler vorerst vorzugsweise zu berücksichtigen und zu Grund zu legen.

8-9. ...

Wenn irgend thunlich, sollen die practischcn Arbeiten in dem Wohnorte des Kreiebaumelsters oder des hierbei zuzuZiehenden Handwerksmeisters ausgeführt werden; an dem Wohnsitze des zu prüfenden Handwerkers kann dies nur dann geschehen, wenn daselbst, oder doch in einem nahe gelegenen Orte, der zuzuziehende Handwerksmeister wohnt.