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8. Für Schreiner.
eines Schreibtisches mit der inneren Einrichtung, nach Vorschrift des Krelsbaumeisters. einer Hausthüre oder Fenstcrrahme mit Durchschnitt, nach Vorschrift oes Kreisbaumeisters.
des Schreibtisches und eines der letzten beiden Stücke nach der Zeichnung , von vier gleichen rechtwinklichten Dreiecken, welche zusammengelcgt genau crn —uadrat
u- ,- -zs^daun ertbeilen, wenn die genannten Handwerker sich einer Prüfung rückjlch.lich ihrer
erhaltene Zcugniß, daß sie genügend bestanden sind, vorgelegt haben.
Die Prüfung der Bauhandwerkcr ist sowohl eine practische, als eine theoretische, und Zwar geht der practische Theil derselben dem theoretischen stets voraus. Nur diejenigen, welche m dem cifhun die genu- ocnte Qualification nachgewiescn haben, sollen zu dem letzteren zngelassen werden.
6 Bei den practischen Prüfungen sind durch die Kreisbaiunelster zu ernennende und durch die Krue - und Landräthe besonders zu beeidigende Handwerksmeister zuzuzichen.
Dieieniaen, welche sich der Prüfung unterwerfen wollen, können sich zu dem practischen Theile derselben zu ieder Ze t b i dem KrZsbaumeister des Bezirks, in welchem sie ihr Gewerbe demnächst auszuuben beab- anmelden und haben ihrem schriftlich, auf stempelfreiem Papier cinzurcichenden Gesuche Zeugnisse der Bürgermeister ihres seitherigen Wohnorts und ihres HcimathsortS über ihr sittliches Betragen bcizufügen.
Der Kreisbaumeistcr wird hierauf, wenn ein sonstiges Hinderniß der Zulassung zur Prüfung nicht im Weae steht, baldmöglichst und jedenfalls binnen 4 Wochen die zur practischen Prüfung erforderlichen Uissga- bcn unter Festsetzung einer angemessenen, jedoch den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitenden Mst zu deren Vollendung, sowie weiter den Ort, wo die aufgegebcncn Arbeiten vorgenommen werden müssen uiid unter wessen Aussicht dies geschehen soll, schriftlich und möglichst bestunint angeben.
Die bei der Prüsunq zu gebenden practischen Aufgaben sollen nicht gleichblcibend und unveränderlich seyn, vielmehr bleibt cs dem Ermessen des Kreisbaumeisters überlassen, welche Ausgaben er m jedem einzelnen Falle wählen will. Um indessen den Kreisbaumeistern sowohl, als den zu prüfenden Handwerkern m dieser Beziehung einige Anhaltspunkte, sowie eine Norm für den Umfang der Prüfungen zu geben, werden hier folgende zu practischen Aufgaben sich eignende Arbeiten angeführt.
Für Zimmerleute. _
Zeichnung zu einem vollständigen bürgerlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
2) Zeichnung des Horizontalplans der Dachflächen über einem irregulären Räume nebst den dazu erforderlichen Durchschnitten, nach Vorschrift des Kreisbaumeisters.
3) Anfertigung des Modells zu einem Häng- und Sprengwerk mit Anschluß der Sparren rc. und der Walmseite des Dachs nach Vorschrift des Krcisbaumeisters, oder Anfertigung des Modells einer hölzernen Brücke von 40 bis 50 Fuß Spannweite.
1) Zeichnung
2) Zeichnung
3) Fertigung
4) Fertigung
bilden. •
C. F ü r Maurer.
1) Zeichnung zu einem vollständigen bürgerlichen Wohn- und Wirthschastsgcbäude.
2) Zeichnung einer Brücke von Stein mit zwei Bogcn uiid 25 bis 30 Fuß Bogenwerk.
3) Zeichnung der Einschalung eines irregulären Kreuzgewölbes. ,
4) Fertigung eines Gyps - Modells zu einem regulären Kreuzgewölbe oder eurem ähnlichen Gewölbe, einem Feuerherde mit Circulanon.
v. F ü r S t e i n h a u e r.
1) Zeichnung einer Wendeltreppe, oder eines ähnlichen Gegenstandes und Anfertigung der Schablonen hierzu in natürlicher Größe, nach Vorschrift deö KreiSbaumeisters. , grnf,rt-
2) Zeichnung einer mit Gesimse und Verdachung versehenen Thure, oder eines Fensters nelst Ans qnng der Schablonen hierzu in natürlicher Größe.
3) Ausarbeitung eines mit Gesimsen versehenen Thür- oder Fenstergestells, wenn der Kreisbaumeist^ dasslebe für verkäuflich hält, oder Anfertigung eines Modells zu einem mit Gliedern vcr zierten ü stergestell an einem halbrunden Kirchenchor.
» IL. Für Weißbinder.
1") Zeichnung eines verzierten Gesimses mit Balkenköpsen in natürlicher Größe.
2) Tünchung einer Füllung, welche mit Gliedern verziert ist, nach Vorschrift des Kre,ovanmcisters.


