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Erhitzung der Röhren zu erwarten ist, sind die Umfangswände bis auf zehn oder fünfzehn Zoll zu ver­stärken, worüber die Polizeibehörde die Bestimmung ertheilt.

§. 11.

Die Feuerungen verschiedener Stockwerke müssen in der Regel besondere Röhren haben, welche erst in dem Stockwerke, wo die Feuerung Statt findet, anfangen. Ausnahmen von dieser Regel wird jedes­mal die Polizeibehörde bestimmen.

§. 12.

Wegen der Unterstützung und Lagen der Röhren gilt für die engen Schornsteine, was bei §. 4. mi Allgemeinen bemerkt worden ist.

§. 13.

Das Material und die Ausführung der Röhren betreffend, wird bemerkt, daß zu diesen engen Schornsteinen nur die besten, vollkommen ausgebrannten Backsteine, aber niemals Lebmsteine verwendet werden dürfen. Das Mauern derselben geschieht bis zum obersten Gebälke mit 8dun, über einen höl­zernen Eylindcr, welcher oben mit Handhaben versehen ist. Es ist wesentlich, daß alle Fugen gehörig mit Lehm ausglfüllt, und daß die innern und äußern Oberflächen ganz mit demselben überzogen und vollkommen eben getüncht sind, lieber dem letzten Gebälk- im Tachraum ist es zweckmäßig, den SchorN- stein mit einem Mantel von aufrecht gestellten oder gelegten Steinen zu umgeben, um die schnelle Ab­kühlung des Rauchs und den dadurch entstehenden Glanzruß zu vermeiden.

§. 14.

Z"m Zwecke der Reinigung der engen oder sogenannten Russischen Kamine muß bei jedem solchen Schornsteine in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen angebracht werden und auf dem Dache eine Vorrichtung zum Stand für den Schornsteinfeger sich befinden, wozu in der Regel zwei Dachhaken zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welcher sich die Schieferdecker bedienen, hin- reichen werden.

§. 15

Zum Reinigen der engen Schornsteine muß ferner an deren unterstem Theile sich eine Oeffnuna von verhältmßmäßiger Größe befinden. Bei Feuerungen, wo ein sogenanntes Vorkamin (Vorqelaqe) angebracht wird, über welchem die Schornsteinröhre anfängt, wird im Boden derselben ein Futterrohr von Eisenblech eingemauert und mit einer Kapsel versehen, welche zugleich beim Reinigen zum Auffauqen des Rußes dient. Die andern Röhren erhalten ganz unten ein Seitemhürchen von Eisenblech, welches in einen eisernen Falz schlägt und dicht schließen muß. Werden auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Tburchen angebracht, was übrigens selten nöthig erscheinen dürfte, so muß der fünf Zoll tiefe Raum hinter derselben bis zum Lichte der Röhre, mit Backsteinen ausgelegt werden. Die Thürchen selbst sind mit einem Riegel versehen, an welchen ein Vorhängschloß gelegt werden muß.

Dieselben dürfen nicht näher als drei Fuß von allem Holzwerk angebracht werden und der Fuß­boden unter demselben muß dreißig Zoll inö Quadrat geplattet fein.

§. 16.

Die Beobachtung dieses Regulativs wird den dabei betheiligten Personen, insbesondere den Bau­unternehmern und Maurern zur Pflicht gemacht; Contravcntioiien werden mit einer Polizeistrafe von einem bis fünf Gulden geahndet, und außerdem von der Polizeiverwaltungsbehörde die erforderlichen Maasregelit zur Entfernung der bei Erbauung der Schornsteine unterlaufenden Fehler und Gebrechen ergriffen.

Darmstadt den 18. August 1837.

Aus allerhöchstem Auftrage.

Großhcrzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

du Thil. v. Rieffel.

Edictalladung.

688) ZohanneS Belte, Johannes Sohn in Großen- liiideit hat:

1. bei Nicolaus Grüuinger in Butzbach am 10. März 1790 ein Kapital, dessen Größe nicht angegeben ist; e

2, bei Secretär Oßwalds Wittwe in Gießen am 29. März 1805 — 250 fl.

3. bei Andreas Lampus in Gießen am 17. Febr. 1808 — 200 fl.

4. bei Geb.-Räthin Herf in Gießen am 19. März 1811 — 300 fl.

geliehen und verschiedene Immobilien verpfändet, welche jetzt veräußert worden sind. Die erwähnten Kapitalien sollen abgetragen sein, die Einträge in dem Hypothekeiibuch stehen aber noch offen, cs wer-