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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 31. Dec. bis 8. Jan. 1842.
Fleischpreise.
kr.
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Anm. Die Zu gaben dürfen in
Brodpreise.
kr.
#f.
1
Pfund gutes Ochsenfleisch . . .
10
2
— Pf. 27 Loth - Qt. Roggenbrot» . . .
2
_
1
„ Kuhfleisch......
8
2
weiter nichts, als
2 // 17 u — ii ii ....
6
t
1
w Rindfleisch .....
„ Kalbfleisch.....
7
6
2
inFleiich »onderselben Gattung bestehen, u. »war
5 ii 2 ii — ii ii ... *
19 Lotb — Qt. gemischtes Brod ......
12
2
auch.......
-—
—
aukioPfd. Fleisch!
5 - 2 n Wafferweck .......
1
- -
1
„ Schweinefleisch ....
10
nicht mehralSan-- derthalbBfd.u.s. \ w. nach Proper-!
4£ ii — n Milchbrod......
1
1
„ Hammelfleisch gemästet
7
Bierpreise.
1
„ Wurst von pur Schweinen .
12
—
tion, welches auf r j
1 Maas ordinaires Bier ....
4
1
1
„ gemischte Wurst ....
„ Bratwurst.....
8
15
—
Pid. nichtvöllig 5.
Loth ausmacht.
Köpfe, Kuße, Ge-.
auch ........
1 Maas Doppelbier......., .
6
7
l 1 t t
„ Schwartemagen . . .
„ geräucherter Speck . . .
„ Schinken und Dörrfleisch .
„ Rindsfett......
16
20
16
13
—
raub, wieauch dic. ganz blutigen und nichtgenießbaren Stückcvom Hals, i Und »on 6er Zu-
Marktpreise, 1 Maas Milch . . . ........
1 Pfund Butter..........
6
22
1 I
1
„ Hammelsfett.....
„ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
„ desgleichen, unausgelassen
13
20
18
1 1 1 1
gavcgänzlichauS- gcschlosscn. ;
3 Handkäse............
4 Eher..............
1 Pfund Waizenmehl ........
1 " grob geschälte Gerste......
23
4
4
6
4
■
1 » klein geschälte Gerste ......
8
-
Frachtpreise.
Städte
Darmstadt . . .
Gießen
Marburg am 5. Decbr.
Wetzlar am 4. Decbr.
Gemäs
Walzen
Koni
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. ! fl. | kr.
Pf. fl-1 kr.
Pf- fl.»kr.
Pf fl. fr.
Pf. i fl. fr.
Pf. fl. fr.
das Malter
2001 — -
•— —I —
— 4' 48
- 2 30
_,i _
das Malter
200 11 -
200 61 -
165 3l 25
— 2 24
— 4 32
-54
auch
_ _
___________ _________1 __________
■ ■■ 1 ■. '
— i — i -
daS Mött
— 8’ 40
- 4' 30
- 2j 50
- 1 48
_| -J _
— 7 —
der Scheffel
90 4| 59
84 2)31$
72 1;314
- 58
Polizeiliche Bekanntmachun g.
i7) Das nach allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagte Verbot des Schießens in der Reujahrsnacht wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Sodann wird das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße, unter Bezugnahme auf die unterm 4. October 1833 erlassene Bekanntmachung, ebenfalls eingeschärft und weiter verordnet, daß alles Zusammenrotten, und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herziehen auf der Straße, mit einer Strafe von 1—5 fl. geahndet werden wird, und alle Kinder, Lehrlinge, von 6 Uhr gedachten Abends an, bei einer gleichen Strafe —wofür die Eltern, Vormünder re. haftbar sind — von der Straße sich entfernt zu halten haben.
Gegen Unvermögende tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefängmß ein. Gießen, den 16. Tecember 1841.
K. E K n o r r.


