Ausgabe 
1.1.1842
 
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Änzeigebtatt

-er Stadt G i e f f e n.

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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 31. Dec. bis 8. Jan. 1842.

Fleischpreise.

kr.

tf-j

Anm. Die Zu gaben dürfen in

Brodpreise.

kr.

#f.

1

Pfund gutes Ochsenfleisch . . .

10

2

Pf. 27 Loth - Qt. Roggenbrot» . . .

2

_

1

Kuhfleisch......

8

2

weiter nichts, als

2 // 17 u ii ii ....

6

t

1

w Rindfleisch .....

Kalbfleisch.....

7

6

2

inFleiich »onder­selben Gattung bestehen, u. »war

5 ii 2 ii ii ii ... *

19 Lotb Qt. gemischtes Brod ......

12

2

auch.......

-

aukioPfd. Fleisch!

5 - 2 n Wafferweck .......

1

- -

1

Schweinefleisch ....

10

nicht mehralSan-- derthalbBfd.u.s. \ w. nach Proper-!

4£ ii n Milchbrod......

1

1

Hammelfleisch gemästet

7

Bierpreise.

1

Wurst von pur Schweinen .

12

tion, welches auf r j

1 Maas ordinaires Bier ....

4

1

1

gemischte Wurst ....

Bratwurst.....

8

15

Pid. nichtvöllig 5.

Loth ausmacht.

Köpfe, Kuße, Ge-.

auch ........

1 Maas Doppelbier......., .

6

7

l 1 t t

Schwartemagen . . .

geräucherter Speck . . .

Schinken und Dörrfleisch .

Rindsfett......

16

20

16

13

raub, wieauch dic. ganz blutigen und nichtgenießbaren Stückcvom Hals, i Und »on 6er Zu-

Marktpreise, 1 Maas Milch . . . ........

1 Pfund Butter..........

6

22

1 I

1

Hammelsfett.....

Schweineschmalz, ausgelas­senes .......

desgleichen, unausgelassen

13

20

18

1 1 1 1

gavcgänzlichauS- gcschlosscn. ;

3 Handkäse............

4 Eher..............

1 Pfund Waizenmehl ........

1 " grob geschälte Gerste......

23

4

4

6

4

1 » klein geschälte Gerste ......

8

-

Frachtpreise.

Städte

Darmstadt . . .

Gießen

Marburg am 5. Decbr.

Wetzlar am 4. Decbr.

Gemäs

Walzen

Koni

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf. ! fl. | kr.

Pf. fl-1 kr.

Pf- fl.»kr.

Pf fl. fr.

Pf. i fl. fr.

Pf. fl. fr.

das Malter

2001 -

I

4' 48

- 2 30

_,i _

das Malter

200 11 -

200 61 -

165 3l 25

2 24

4 32

-54

auch

_ _

___________ _________1 __________

1. '

i i -

daS Mött

8 40

- 4' 30

- 2j 50

- 1 48

_| -J _

7

der Scheffel

90 4| 59

84 2)31$

72 1;314

- 58

Polizeiliche Bekanntmachun g.

i7) Das nach allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagte Verbot des Schießens in der Reujahrsnacht wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Sodann wird das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße, unter Bezugnahme auf die unterm 4. October 1833 erlassene Bekanntmachung, ebenfalls ein­geschärft und weiter verordnet, daß alles Zusammenrotten, und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herziehen auf der Straße, mit einer Strafe von 15 fl. geahndet werden wird, und alle Kinder, Lehrlinge, von 6 Uhr gedachten Abends an, bei einer gleichen Strafewofür die Eltern, Vormünder re. haftbar sind von der Straße sich entfernt zu halten haben.

Gegen Unvermögende tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefängmß ein. Gießen, den 16. Tecember 1841.

K. E K n o r r.