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Verordnung.

am 12. Mai 1842.

zur Anlage

Der Großherzogs. Hess. Kreisrath daselbst. K. C. Knorr.

20) Das nachstehende höchste Regulativ wird mit dem Anfüaen in CFrrntrmnin notwnAt s « @Suam ÄÄ*"* ä‘" «6« gebracht »X*'

§. 1.

Alle Sstwrnstcinröhren sollen dergestalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denselben btCftT 5ah ^treten sollte, fest genug sind, um keine KL

„ §- 2.

Die weiten Röhren, welche vom Schornsteinfeger befahren werden, dürfen nicht weuiaer als f>,„Q zehn Zoll Breite und achtzehn Zoll Länge im Lichten erhalten. ’ n t ‘9er alS fUnf<

§. 3.

®ie Umfangsmauern derselben sollen nicht unter fünf Zoll stark sein. Die Zwischenwände meh­rerer neben einander liegender Rohren erhalten dieselbe Stärke von wenigstens fünf Zoll '

, §• 4:.

Die Unterstützung und Lage der Rohren betreffend, wird bemerkt, daß sie in der Regel auf de» Fundamenten des Gebäudes rubcn und möglichst senkrecht bis über das Dach geführt werden müssen! , , sogenannte Anffatteln der Röhren, so wie das Schleifen derselben auf Unterstützungen von Hol, ?st nicht gestattet. Im Fall eine etwas geneigte Richtung derselben nicht zu vermeiden sein sollte, hat herüber die Polizeibehörde (Kreisrath oder Landrath) auf den Grund des Gutachtens der techni- fthen Behörde zu bestimmen. Zn keinem Falle darf dieselbe weniger als sechszig Grad gegen die" Horizontalflache betragen. ' ’ 5 J w

Da, wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke, oder an Holzwänden und Dachwerk vorbei- z-ehen, muß ledesmal wenigstens fünf Zoll Zwischenraum bleiben, der mit Lehmsteinen und Lehm aus­gemauert wird. Schornsteme, welche an der schmalen Seite nur aus einer Röhre bestehen, dürfen nist» über vierzehn Fuß frei aufgeführt werden, sondern erhalten bei größerer Höhe vortretende Bseiler welche gleichzeitig mit den Röbreu und im Verbände mit denselben aufgeführt werde». '

§. 5.

Das Zusammenwölbcn mehrerer Schornsteine, so daß dieselben ohne Unterstützung durst, Holrwcrk sich fteitragen, ist für die weiten Rohren erlaubt. " J > v i

§. 6.

Die Höhe der Schornsteine über dem Dache muß mindestens drei Fuß betragen.

§. 7.

. Der Boden der Schornsteine und E-nhr-zplätze oder sogenannten Vorkamine muß jederzeit von öteitt jetn. z 0

tz. 8.

Die Weite der engen oder Russischen Röhren bei gewöhnliche» Ofenfeuerungen wird auf wenigstens sieben Zoll im Lichten bestimmt. Münden mehr als drei Ofenröhren in die Schornstcinröhre aus, oder bei Feuerungen anderer Art, z. B. Herd- und Keffcl-Feuerungen u. s. w. so ist bei der Ertheilunq der polizeilichen Erlaubnis auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde die Größe der Quer­durchschnittsfläche zu bestimmen.

9.

Die Form des Querdurchschnitts derselben ist jedesmal als Kreisfläche zu nehmen.

. §. 10.

Die Stärke der Umfangswände oder Wangen der engen Röhren darf bei gewöhnlichen Ofen- und Herdfeuern nicht unter fünf Zoll sein. Bei Anlagen, wo wegen starker Feuerung eine ungewöhnliche

Regulativ

der Schbrnsteme, mit fefnntaee Berechtig,mg d-r engen [»genannten RMchen Schornsteine.

Damit bei Anlage der Schornsteine, insbesondere auch der enaeu soaenaunten Scoornstkliie, überall nach gleichen Normen verfahren wird, fliidet man M

Vorschriften desfalls zu ertheilen: ' man M veranlaßt, folgende