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Uebertretungen der Bestimmung sub 2 werden dagegen nach §. 54 der für die Stadt Gießen geltenden Polizcivorschriftcn behandelt, folglich mit Arrest verbüßt.
Gießen den 12. Mai 1840. Der Großh. Hess. Kreisrath das.
St. C h r. Knorr.
Edictalladung.
470) Forderungen oder sonstige Ansprüche an den Nachlaß des Gasthalters Magnus Schwan zum Hirsch zu Gießen sind im Termin
Dienstag den 19. Mai d. I., Vormittags, dahier anzuzeigen, widrigenfalls bei der dem- nächstigen Erbvertheilung keine Rücksicht auf sie genommen werden wird.
Gießen den 15. April 1840.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. L i m p e r t.
Besondere Bekanntmachungen.
530) Offenlegung der Grundbücher von den Gemarkungen Haussn, Garbenteicb, Leihgestern, Steinbach, Staufenberg, Frie- delhaufen, Daubringen, Heibertshaufen, Mainzlar, Trohe und Annerod.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch
1) der Gemarkung Hausen, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dein allda,
2) der Gemarkung Garbenteich, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Wallbott allda,
3) der Gemarkung Leihgestern, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Wagner allda,
4) der Gemarkung Steinbach, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Horn allda,
5) der Gemarkung Staufenberg, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Fischer allda, 6) der Gemarkung Friedclhausen, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Fischer zu Staufenberg,
7) der Gemarkung Taubringen, in der Wohnung des dasigen Gtoßherz. Bürgermeisters Büsser,
8) der Gemarkung Heibertshausen , in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Büsser in Daubringen,
9) der Gemarkung Mainzlar, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Myll allda,
10) der Gemarkung Trohe, in der Wohnung des Großh. Beigeordneten Hammel allda,
11) der Gemarkung Annerod, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Peter allda, offen gelegt worden ist.
Die Betheiligten sind befugt, diese Grundbücher während der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gehühren von den gedachten Großh. Bürgermeistern und Beigeordneten Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie durch dieselben au die von den Feldgeschwornen entdeckt werdendem sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden^
Allen denjenigen, welche sich bei der Angabe des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6, geschrieben sechs Monaten, ihre Anstände entweder ans gütlichen Wegen bei den Großh. Bürgermeistern und Beigeordneten der gedachten Gemeinden, au welche sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, oder, in sofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei den für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichten geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unter, zeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen , binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angcstcllt haben.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn die erwähnten Grundbücher angeben, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Vereinigung bei den Bürgermeistern oder Beigeordneten zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falles bei dem unterzeichnete» Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist von 6 Monaten geht mit dem 31. (ein und dreißigsten) Oktober laufenden Jahres zu Ende.
Gießen den 14. April 1840.
Großh. Hess. Landgericht das.
P l o ch.


