ÄnzcigeblaU
der Stadt Giessen.
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Samstag den I Februar.
Frucht- und Wctualienpreise zu Gießen vom 25. bis 31. Januar 1840.
Ffleischpreise.
fr.
JO
8
7
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9
8
12
8
15
16
20
16
18
13
20
18
Pf-
Wrodprcise.
fr.
Pf-
1 Pfd gutes Ochsenflejsch . . - = ==5;S= 1 „ Aubfteiid).....
Z 1 „ Rindfleisch.....
= 1 " Kalbfleisch.....
1 Schweinefleisch. . . .
1 .. Hammelfleisch gemästet . gg^Slo-Bjr,e 1 ,, WurstronpurSchweincn LL-M-L 1 .. gemischte Wurst . . . .=@'52£'8£g> t „ Bratwurst.....
= " Schwartemagen .
§ “■§ 1 ,, gerauwerter Speck . .
»5. 1 Sckinken und Dörrfleiich
1 Rindsfett.....
1 „ Hammelsfett ....
1 „ Schweineschmalz, ausge. laiie ne 5.......
KLRL sH LZ 1 „ desgl. unausgelaffeneS .
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1
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— Pfd. 24 Lth. — Qt. Rogzenbrod . . .
2 k 8 " — " ,, ....
4 ** 16 " — » ....
19 Lth. — Qt. gemischtes Brod ....
5 tt 3 rt Wasserweck .....
4 iz 8 „ Milchdrod ......
Nierpreise.
1 Maas ordinaires Bier......
auch......
1 Maas Doppelbier .......
Marktpreise.
1 Maas Milch.........
1 Pfd. Butter....... .
auch.......
3 Handkäse . ;........
1 Pfd. Waizenmebl .......
1 » grob geschälte Gerste ....
1 " klein geschälte Gerste ....
6
12
2
1
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4
6
7
6
18
19
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4
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|__________________________ _____ Ff r u ch t p r e i s t.
| Städte.
G c m ä s
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
1 Erbsen
Linsen
Darmstadt . . .
Gießen ....
Marburg am 26. Jan.
Wetzlar am 25. Jan.
das das
das der
Malter Dialter auch
Mölt Scheffel
Pf. 200 209
90
fl.
9
7
4
fr.
50
50
17
Pf.
80
80
fl.
kr.
20
50
53*
Pf.
165
75
fl.
4
3
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fr.
50
50
14
Pf.
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fl.
2
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fr.
50 —
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fr.
20
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Polizeiliche Bekanntmachungen.
5) Höchsten Orts ist verfugt worden, daß das regelmäßige ortspolizeiliche Neinigen der auf Staats, oder Provinzialkosten erbauten und unterhalten werdenden chaussirten Ortöstraßen gleich den übrigen Ortsstraßen von den betreffenden Einwohnern, als eine ihnen obliegende Last vorzu- nehmen, und daß zum Behuf des möglichsten Schutzes gedachter Straßen vor Nachtheilen, die Reinigung der chaussirten Fahrbahn, statt mit Besen, mit hölzernen Kratzen (Kutschen) bewirkt, sowie jede Beschädigung der Straße vermieden werden müsse.
Indem ich diese höchste Vorschrift zur Kenntniß der hiesigen Einwohnerschaft bringe, bestimme ich weiter.'
1) Alle wegen Kebren's und Reinigen's der Straßen für den älteren Theil der Stadt Gie- ßen geltende» polizeilichen Vorschriften finden von nun an auch auf die neuen Stadtan- lagcn vor dem Selters- und beziehungsweise Wall-Thore ihre volle Anwendung.
2) Wer zum Reinigen der chaussirten Fahrbahn, oder der zwar gepflasterten, jedoch mit geklopften Steinen ausgefüllten Wege ein anderes Werkzeug, als die vorgcschriebene hölzerne Kratze (Kutsche) gebraucht oder gebrauchen läßt, verwirkt eine Geldbuße von 1 fl. oder


