Ausgabe 
16.5.1840
 
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ÄnMgeblatt der St ad t Giessen.

2O.

Samstag den 16. Mai

isao.

.Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 9. bis 16- Mai 1840.

Wrovpreise.

Ztleischpreise.

fr.

Pf.

fr. Pf.

auch

1

4F v u ch t preise.

i i i

20

18

3

6

9

85

6

12

2 1

1

1

1

1

1

4

8

7

1

1 i

1

1

1

2

4

19

5

10

9

8

5

4

10

9

!2

8

15

16

20

46

18

13

1 Pfd gutes Ochsenfleisch Kubfleisch . . .

Maas Milch Pfd. Butter

Handkäse Eyer . . .

Rindfleisch . . . . , Kalbfleisch.....

auch.......

,, Schweinefleisch. . . . Hammelfleisch gemästet . Wurst von pur Schweinen ,, gemischte Wurst . . . Bratwurst.....

,, Schwart, magen . . . ,, geräucherter Speck . . ,, Schinken und Dörrfleisch ,, Rindsfett . ... . ,, Hammelsfett . . . . ,, Schweineschmalz, ausze- lapene«.......

Lesgl. unausgelassenes .

8

17

18

4

4

6

4

8

Pfd. Waizenmebl . . grob geschälte Gerste klein geschälte- Gerste

Pfd. 24 Ltb- Qt. Rogzenbrod k 8 " n fr

W 16 " w ff

Lth. Qt. gemischtes Brod .

n 3 ,, Wasterweck . .

u 3 Milchbrod . . .

Wierpreise.

Maas ordinaires Bier . . .

auch . . .

Maas Doppelbier ....

Marktpreise.

=§»S.2>=iS.g

S t ä

d t e.

Gemäs

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen |

Pf. fl. fr.

Pf. fi. fr.

Pf. I fl- fr.

Pf- fl. fr.

Pf- fl- fr.

Pf. fl. fr-!

Darmstadt

das Malter

200

3 28

- 6 J

Gießen

das Malter

209 10

180 6 30

165 6 5

3 15

5 20

auch

_

_

-

Marburg am 26. April

Las Mölt

7 50

4 50

4

1 48

4 50

- 7 -|

Wetzlar am

9. Mai

der Sckeffes

90 4 28

80 8 16

75 2 27

55 1 19

Pol izeiliche Bekanntmachung.

27) Die in der Gemarkung der Stadt Gießen immer mehr überhand nehmenden Feldfrevel veranlassen mich, auf den Antrag hiesiger Großh. Bürgermeisterei, hierdurch zu verfügen:

1) Das sogenannte Krauten und das Grasen darf für die Zukunft in der hiesigen Feldge, markung und zwar:

a) in dem ganzen Wallpförter Felde nur an den Montagen und Donnerstagen,

b) in dem Neustädter Felde nur an den Dienstagen und Freitagen,

c) in dem Neuwegcr- und Selterspförter Felde nur an de» Mittwochstagen und Samstagen,

mit Ausnahme der auf diese Tage fallenden Feiertage, vorgenommen werden.

2) Das Krauten und Grasen auf fremden Grundstücken ist durchaus, mithin auch an den sub 1 bezeichneten Tagen, verboten.

3) Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift sub pos. 1 zieht eine Strafe von 30 fr. 1 fl. nach sich; concurrirt jedoch dabei ein höher verpönter Frevel, so tritt noch besonders die hierauf gesetzte Strafe ein.