Ausgabe 
16.5.1840
 
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620) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kennt, niß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Rodheim auf dem Bürgermeiste- rei-Büreau zu Rodheim offen gelegt worden ist.

Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während Ser Zeit der Offenlegung in dem bemerkten Lo­cale einzusehcn, auch gegen die Gebühr von dem Großh. Bürgermeister Grundbuchs-Auszüge (Ge­schosse) zu verlangen. Auch werden sie durch denselben auf die von den Feldgeschwornen ent­deckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerk­sam gemacht werden. Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größen-Angaben für erschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, ober, in sofern dieses nicht von Er­folg ist, ihre Ansprüche bei dem für Bcsitzstrei- tigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unter­zeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres ge­schehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offen­legung des Grundbuchs gegen den daselbst ein­getragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hätten.

Rach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eilte gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforder­lichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.

Die unerstreckliche Frist geht mit dem 15. November 1810 zu Ende.

Gießen den 25. April 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller.

Versteigerungen.

554) Montag den 1. Jnni d. I., Nachmit­tags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus, das Gasthaus zum Hirsch dahier, als:

37 Ruth. 7 Schuh Haus mit Hosraum, Hin­terhaus, Kuhstall, Stallung, Scheuer und Schweinstall, giebt 4£ kr. Zins dem Kirchenkasten,

öffentlich an den Meistbietenden, unter den im

Termin bekannt zu machenden Bedingungen, erb- vertheilnngshalber versteigert werden.

Gießen den 30. April 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. L i m p e r t.

635) Montag den 18. Mai d. I., Nachmit­tags 2 Uhr, soll von zwei, zum Nachlaß des Gasthalters Magnus Schwan gehörigen Aeckern, als:

2£ Morgen Acker am langen Steeg und

1£ Morgen Acker am Aulweg nach dem Weiher zu,

die diesjährige Klee-Erndte und in zwei zu obi­gem Nachlaß gehörigen Gärten, nämlich

in einem Garten an der Hollergasse auf dem Seltersberg und einem Garten in der Schwarzlach,

die diesjährige Klee-, Kartoffel- und Graserndte, öffentlich an den Meistbietenden, unter den noch besonders bekannt zu machenden Bedingungen, an Ort und Stelle versteigert werden, und wird mit dem Acker am langen Steeg der Anfang gemacht; sodann sollen

Dienstag den 19. d. M., Nachmittags 2 Uhr und die folgenden Tage, im Gasthaus zumHirsch dahier, das zum Nachlaß des Gasthalters Mag­nus Schwan gehörige Bettzeug, alle Hausmo­bilien, Küchen- und Wirthschafts-Gerätbe, Por- zellain, Zinn, Kupfer, Glaswerk, auch eine Parthie silberner Eßlöffel und ein Vorleglöffel und dergleichen, sowie

Donnerstag den 21. d. M., Nachmittags 2 Uhr, die zu obigem Nachlaß gehörigen zwei zweispan- nigen und eine einspännige Chaise nebst einem Familien-Wagen, öffentlich an den Meistbieten­den, gegen gleich baare Zahlung versteigert werden.

Gießen den 14. Mai 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. L i m p e r t.

603) Montag den 18. Mai d. Z., Nachmit­tags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus das zum Nachlaß des Bürgers und Fuhrmanns Je­remias Daniel Müller auf dem Seltersweg da­hier gelegene Wohnhaus mit Stall und Misten- stätte, Hofraum

31 Klftr. oder 9 Ruth, sammt 7 Klftr. oder 2 Ruth. Hausgarten, gibt 44 kr. Zins dem Fiskus,

öffentlich an den Meistbietenden, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen, erb- vertheilungshalber versteigert werden.