Ausgabe 
4.7.1840
 
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Großh. Bürgermeister Grundbuchs-Auszüge (Ge­schosse) zu verlangen. Auch werden sie durch denselben auf die von den Feldgeschwornen ent­deckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerk­sam gemacht werden. Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben deü Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größcn-Angaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, oder, in sofern dieses nicht von Er­folg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstrei- tigkeitcn zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unter­zeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres ge­schehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offen­legung des Grundbuchs gegen den daselbst ein­getragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hätten.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und Größenangaden in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforder­lichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.

Die unerstreckliche Frist geht mit dem 15. November 1810 zu Ende.

Gießen den 25. April 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

197) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neu errichteten Grund­bücher der Gemarkungen:

1) Waldgirmes,

2) Fellingshausen,

3) Crumbach, 4) Naunheim, 5) Frankenbach, 6) Königsberg, 7) Heuchelheim, 8) Kleinlinden, 9) Hermannftein, 10) Allendorf an der Lahn, auf dem Bürgermeisterei-Bureau jeden Orts of­fen gelegt worden sind.

Die Betheiligten sind befugt, dieselben wäh­rend der Zeit der Offenlegung in dem bemerkten Lokale einzusehen, auch gegen die Gebühr von

dem Großh. Bürgermeister jeder Gemeinde Grund- buchsanszüge (Geschosse) zu verlangen Auch werden sie durch Letztern auf die von den Feld­geschwornen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden

Allen denjenigen, welche sich bei den Anga­ben des Grundbuchs rückstchtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände, entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Geg­ner vorladen lassen können, zu beseitigen, und insofern dieses nickt von Erfolg ist, ihre An­sprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzreres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitz­klage angestellt hätten.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und die Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforder­lichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.

Die unerstreckliche Frist geht mit dem 10. Sep­tember 1840 zu Ende.

Gießen den 15. Februar 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

888) Zn Bezug auf die von Großh. Stadt­gerichte dahier erlassene Bekanntmachung, im Be­treff der Offenlegung des Grundbuchs von der Gemarkung Gießen, erlaube ich mir, sämmtliche Grundbesitzer dieser Gemarkung aufmerksam zu machen, daß es sehr nöthig ist, die Einsicht von den, ihnen zugeschriebenen Grundstücken zu neh­men, unter Vergleichung der etwa in Händen habenden, oder auf Bestellung gefertigt werdenden Gütergeschosse; denn nur unter gleichzeitiger Mit­wirkung der» Betheiligten, ist es den Feldge- schwornen möglich, die Fehler der auf unrichtige Namen eingetragenen Grundstücke zu entdecken. Um so mehr werden sie sich zu dieser Prüfung aufgefordert und bereitwillig finden, wenn sie bedenken, wie unangenehm cs ist, die Steuern und Communallasten von einem Grundstück zu tragen, welches mgg nicht im Besitz bas.