Ausgabe 
23.11.1799
 
Einzelbild herunterladen

) i88 (.

Nach Beendigung dieser Feierlichkeit erließ Buonaparte zwei Proklamationen an die Nationalgarden, und an die Soldaten. Die Reden die Buonaparte durch diese Beschlüsse an's Volk und an die Pariser Armee gehalten, lassen mir weg, weil sie durch die Zeitungen bereits zu bekannt sind.

Am Yten Nov. geschähe der Ausbruch mittelst der Armee, die ganz ihrem Buo­naparte ergeben ist, und ist alles ohne Blutvergiesen herqegangen. Morgens 5 Ubr wurde der Rath der Alten auf 8 Uhr zur Sitzung zusammenberufen.

Gohier, Barraö und MoullnS woll­ten um 10 Ubr vom Eommandanten von Paris Rechenschaft wegen diesem Beneh­men fordern, aber dieAntwort desselben war: die Division stehe nicht mehr unter seinen Befehlen, und er blieb bei Buonaparte.

Barras legte um n Uhr seine Stelle nieder, und wurde durch eine Abtheilung Dragoner nach GroSbois begleitet.

Wahrend Sieyes, Roger, DueoS und Buonaparte beschäftigt waren, die Verle­gung des gesetzgebenden Korps zu bestäti­gen und Sicherheit zu handhaben, schloß sich Augereau und alle StaabS -Officiere an leztern freiwillig an.

Buonaparte nahm vor den Thuillerien den Soldaten den Eid ab.

Folgendes ist nun das neue merkwür­dige Gesetz vom yten Nov.;

1) Es sott kein Direktorium mehrseyn, und die Individuen sind, wegen ihrer Exzessen und ihres Frevels, deren sie sich, und zwar besonders der größte Theil von ihnen, schuldig gemacht haben, keine Glie­der der Nalivnal-Repräsentation mehr.

2) Das gesetzgebende Korps errichtet provisorisch eine exekutive konsularische Kom­mission, dis aus den Exdirektoren Sieyeö und Roger Ducos, und aus dem Gene­

ral Buonaparte besteht, die auch den Na­men Konsuln der französischen Republik tragen sollen.

3) Dieser Kommission wird die volle Direktorial - Gewalt beigegeben , und be­sonders aufgegeben, in allen Theilen der Staats » Verwaltung Ordnung einzufüh- |,en, die innere Ruhe herzustellen, und ei­nen ehrenvollen und dauerhaften Frieden zu verschaffen.

4) Sie ist berechtiget, Abgeordnete mit einer bestimm len Vollmacht, die immer nicht über die Gränzen ihrer eigenen geht, a dz u schicken

5) Das gesetzgebende Korps setzt sich ei­nen Termin zu feiner Wiedererscheinung bis zum nächsten I9ten Februar 1800. Zu die­ser Zeit wird es sich nach seinem vollen Rechte zu Paris in seinem Pallaste verei­nigen.

6) Während dieser Aiournirung des ge­setzgebenden Korps bleibt den öjournirien Gliedern ihre Schadloshaltung, und ihre konstitutionelle Gewahrschaft.

7) Sie können, ohne ihre Eigenschaft als Volksvertreter zu verlieren, dennoch als Minister, diplomatische Agenten, Ab­geordnete der Konsular-Kommission, und in allen andern bürgerlichen Amrsverrich» tungen gebraucht werden: undwerden selbst ersucht, sie anzunehmen.

8) Ehe der Rath auseinander geht, und noch in der letziqen S'Yung, soll jeder Rath aus seiner Mitte eine aus 25 Glie­dern bestehende Kommission ernennen.

9) Die durch die zwei Räche ernannten Kommissionen sollen mit dem förmlichen und nochwendigen Vorschlag der Konsular- Kommission, über alle dringende Gegen­stände der Polizei, der Gesetzgebung, und der Finanzen entscheiden.

10) Die Kommission aus dem Rathe der 5oo soll die Einleitung, jene aus dem Ratb der Alten die Gutheissung haben. *

rr) Die