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von verhältnißmäßiger Größe befinden. Bei Feuerungen, wo ein sogenanntes Vorkamin (Vorgelage­angebracht wird, über welchem die Schornsteinröhre anfängt, wird im Boden derselben ein Futter­rohr von Eisenblech cingemauert und mit einer Kapsel versehen, welche zugleich beim Reinigen zum Auffangen des Rußes dient. Die andern Röhren erhalten ganz unten ein Seitenthürchcn von Eisenblech, "welches in einen eisernen Falz schlägt und dicht schließen muß. Werden auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Thürchen angebracht, was übrigens selten nöthig erscheinen dürfte, so muß der fünf Zoll tiefe Raum hinter derselben bis zum Lichte der Röhre, mit Backsteinen ausgelegt werden. Die Thürchen selbst sind mit einem Riegel versehen, an welchen ein Vor­hängschloß gelegt werden muß.

Dieselben dürfen nicht näher als drei Fuß von allem Holzwerk angebracht werden und der Fußboden unter demselben muß dreißig Zoll ins Quadrat geplattet sein.

§. 19.

Die Beobachtung dieses Regulativs wird den dabei bctheiligten Personen, insbesondere den Bauunternehmern und Maurern zur Pflicht gemacht; Contraventionen werden mit einer Polizeistrafe von einem bis fünf Gulden geahndet, und außerdem von der Polizeiverwaltungsbehörde die erfor­derlichen Maasregeln zur Entfernung der bei Erbauung der Schornsteine unterlaufenden Fehler und Gebrechen ergriffen.

Darmstadt den 18. August 1837.

Aus allerhöchstem Auftrage.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

d u T h i 1.

v. Rieffel.

Polizeiliche Bekanntmachung.

37) Eine auf dem letzten landwirthschaftlichen Feste dahier abgegebene porzellainene Pfeife kann von dem Eigenthümer auf dem Polizeibureau in Empfang genommen werden.

Gießen den 28. September 1837.

Edictalladungen.

911) Nachdem Großh. Hofgericht der Pro­vinz Obcrhessen über Las bedeutend überschuldete Vermögen des für einen Verschwender erklärten Hosgerichts-Advokaten Hoffmann I. in Gießen den förmlichen Concurs erkannt und den Unterzeichneten mit dessen Leitung beauftragt bat, so werden alle, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an Hofgcrichts-Advokaten Hoffmann I. bilden zu können glauben, zu deren Anmeldung und Liquidation aus

Dienstag den 3 O c t o b e r d. I., Vormitt a gs 9 Uhr

in Gr. Hosgerichts Kanzlei dahier, unter dem Rechtsnachtheile des stillschweigenden Ausschlusses von der Masse, andnrch vorgeladen.

Gießen den 2. August 1837.

Reitz, Gr. HofgerichtS- Secretär.

1083) Der Burger und Fuhrmann Johann Balthasar Roll und dessen Ehefrau Elisabctha Ca­roline dahier, entliehen unten» 9. April 1789 ein Kapital von 100 ft. von dem damaligen Stadt- Schullehrer Koch zu Gießen als Vormund über stud. jur. Nies daselbst, gegen Verpfändung ihres

552,9 Klftr. od. 163 Rtb. 4 Schuh haltenden Gartens mt der Lahn, neben Con. Vogt, welche Obligation untcrm 26. Mai 1796 von dem obigen Gläubiger auf den Rathschöffen Johann Wilhelm Hast dahier übertragen worden ist. Da nun der verpfändete Garten von den Erben der schuldnerischen Eheleute verkauft worden, die frag­liche Schuld abgetragen, die Obligation aber ver­loren sein soll; so werden diejenigen, welche etwaige Ansprüche aus der oberwähnten Obligation zu ha­ben glauben, hiermit aukgefoidert, solche so gewiß bis zum 16. Oetbr. d. I. bei unterzeichnetem Ge­richt anzuzeigen, als sonst die Obligation im Hy- pothekeubuch gelöscht und der über den Verkauf der Erben des Schuldners gefertigte Kauf-Vertrag un­bedingt bestätigt werden wird.

Gießen den 12. Septbr. 1837.

Gr. Hess. Stadtgericht. Müller. L i m p e r t.

1013) Proclama.

In den Hypothekenbüchern dahiesigen Land- ger'chts finden sich folgende Einträge:

1. über * '00 fL zu 5| pCt., ausgenommen am 17 Septbr. 1803 von dem Papierfabri-