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Das sogenannte Aufsatteln der Röhren, so wie das Schleifen derselben auf Unterstützungen von Hölz ist nicht gestattet. Im Fall eine etwas geneigte Richtung derselben nicht zu vermeiden sein sollte, har hierüber die Polizeibehörde (Kreisrath oder Landrath) auf den Grund des Gut­achtens der technischen Behörde zu bestimmen. Zn keinem Falle darf dieselbe weniger als ssechszig Grad gegen die Horizontalfläche betragen.

Da, wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke, oder an Holzwänden und Dachwerk vorbei- ziehen, muß jedesmal wenigstens fünf Zoll Zwischenraum bleiben, der mit Lehmsteinen und Lehm «Asgemauert wird. Schornsteine, welche an der schmalen Seite nur aus einer Röhre bestehen, dür­fen nicht über vierzehn Fuß frei aufgeführt werden, sondern erhalten bei größerer Hohe vorlretende Pfeiler, welche gleichzeitig mit den Röhren und im Verbände mit denselben aufgeführt werden.

§. 5.

Das Zusammenwölben mehrerer Schornsteine, so daß dieselben ohne Unterstützung durch Holz­werk sich frcitragen, ist für die weiten Röhren erlaubt.

§. 6.

Die Höhe der Schornsteine über dem Dache muß mindestens drei Fuß betragen.

§. 7.

Der Boden der Schornsteine und Einhetzplätze oder sogenannten Vorrannne muß jederzeit von Stein sein.

§. 8.

Die Weite der engen oder Russischen Röhren bei gewöhnlichen Ofenfeuerungen wird auf wenigstens sieben Zoll im Lichten bestimmt. Münden mehr als drei Ofenröhren in die Schornstein- röhrc auS, ober bei Feuerungen anderer Art, z. B. Herd- und Kesses- Feuerungen u. s. w. ist bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß auf den Grund des Gutachtens der technischen Be- t örde die Größe t>;r Querdurchschnittsfläche zu bestimmen.

§ 9.

Die Form des Querdurchschnitts derselben ist jedesmal als Kreisfläche zu nehmen.

§. 10.

Die Stärke der Umfangswände oder Wangen der engen Röhren darf bei gewöhnlichen Ofen- und Herdfeuern nicht unter fünf Zoll sein. Bei Anlagen, wo wegen starker Feuerung eine unge­wöhnliche Erhitzung der Röhren zu erwarten ist, sind die Umfangswände bis auf zehn oder fünf­zehn Zoll zu verstärken, worüber die Polizeibehörde die Bestimmung ertheilt.

§. 11.

Die Feuerungen verschiedener Stockwerke müssen in der Regel besondere Röhren haben, welche erst in dem Stockwerke, wo die Feuerung Statt findet, anfangen. Ausnahmen von dieser Regel wird jedesmal die Polizeibehörde bestimmen.

§. 12.

Wegen der Unterstützung und Lage der Röhren gilt für die engen Schornsteine, was bei §. 4. im Allgemeinen bemerkt worden ist.

13.

Das Material und die Ausiührnng der Röhren betreffend, wird bemerkt, daß zu diesen engen Schorsteine» nur die besten, vollkommen ausgebrannten Backsteine, aber niemals Lehmsteine ver­wendet werden dürfen. Das Mauern derselben geschieht bis zum obersten Gebälke mit Lehm, über einen hölzernen Cylinder, welcher oben mit Handhaben versehen ist. Es ist wesentlich, daß alle Fugen gehörig mit Lehm ausgcfüllt, und daß die innern und äußern Oberflächen ganz mit demselben überzogen und vollkommen eben getüncht sind. Ueber dem letzten Gebälke im Dachraum ist es zweckmäßig, den Schornstein mit einem Mantel von aufrecht gestellten oder gelegten Steinen zu umgeben, um die schnelle Abkühlung des Rauchs und den dadurch entstehenden Glanzruß zu vermeiden.

§. 14.

Zum Zwecke der Reinigung der engen oder sogenannten Russischen Kamine muß bei jedem solchen Schornsteine in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Auüsteigen angebracht werden und auf dem Dache eine Vorrichtung zum Stand für den Schornsteinfeger sich befinden, wozu in der Regel zwei Dachhakcn zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welche sich die Schieferdecker bedienen, hinreichen werden.

§. 15.

Zum Reinigen der engen Schornsteine muß ferner an deren unterstem Theile sich eine Oeffnung