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§. 20.
Bei entstehendem Brande sind die Kaminfeger verpflichtet, sich unverzüglich mit ihren Leuten an den Ort des Brandes zu verfügen, und sollen die im Brande stehenden und zunächst darum gelegenen Häuser, so viel immer möglich, besteigen und nach ihrem besten Vermögen, sowohl zur Dämpfung des Feuers, als Verhinderung dessen weiterer Ausbreitung, alle mögliche Hülfe leisten.
§. 21.
Zeder Kaminfeger muß seinen Wohnsitz innerhalb des ihm verliehenen Districts an dem Orte nehmem, welcher ihm von dem Kreisrathe oder dem Provinzial-Commissariat angewiesen wird, und für seine Gesellen, welche bei einer jedesmaligen Wechselung der Ortspolizeibehörde anzugeben sind, — damit dieselben, wie die Kaminfeger selbst, ans dieses, als ihre Instruktion zu betrachtende Regulativ von dem Kreisrathe oder Landrathe, oder deren Beauftragten verpflichtet werden — haften, dcßbalb nur zuverlässige Leute in Dienst nehmen und gehörige Aufsicht über die denselben von ihm übertragene Arbeit führen. Er darf daher namentlich nicht die Reinigung eines Schornsteins einem Gesellen allein überlassen, welcher das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, und soll endlich, soviel in seinen Kräften steht, die Fegung der Kamine und Besichtigung derselben hinsichtlich der Baugebrechen wenigstens nach und nach in allen Schornsteinen selbst vornehmen.
§. 22.
Sollte der Kaminfeger oder seine Leute sich Nachlässigkeiten in dem ihm durch dieses Regulativ zur Pflicht Gemachten zu Schulden kommen lassen, so wird er nach Befinden entweder in eine namhafte Disciplinarstrafe verurtheilt, oder ihm auch die Concession zum Kaminfegen sogleich genommen und einem Andern ertheilt werden.
Ueberdieß ist er, wenn durch seine oder seiner Leute Vernachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verbunden.
Die Ortspolizcibehördcn sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntniß kommenden Nachlässigkeiten und Contravcntionen der Kaminfeger gegen dieses Regulativ dem Kreisrath oder Landrathe anzuzeigen.
Darmstadt, am 18. August 1837.
Aus al ler.höchste m Auftrag
Großberzoglich Hessickes Ministerium des Innern und der Justiz.
du Thil.
v. Rieffel.
Regulativ
zur Anlage der Schornsteine, mit besonderer Berücksichtigung der engen sogenannten Russischen Schornsteine.
Damit bei Anlage der Schornsteine, insbesondere auch der engen sogenannten Russischen Schornsteine, überall nach gleichen Normen Verfahren wird, findet man sich veranlaßt, folgende Vorschriften desfalls zu ertheilen:
-1* §. 1.
Alle Schornsteinröbrcn sollen dergestalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denselben entstehen kann, und daß sie, wenn dieser Fall doch eintreten sollte, sest genug sind, um keine Feuersgefahr zu veranlassen.
§. 2. ,
Die weiten Röhren, welche vom Schornsteinfeger befahren werden, dürfen nicht weniger als fünfzehn Zoll Breite und achtzehn Zoll Länge im Lichten erhalten.
§. 3.
Die Umfangsmauern derselben sollen nicht unter fünf Zoll stark sein. Die Zwischenwände mehrerer neben einander liegender Röhren erhalten dieselbe Stärke von wenigstens fünf Zoll.
§. 4.
Die Unterstützung und Lage der Röhren betreffend, wird bemerkt, daß sie in der Regel auf den Fundamenten des Gebäudes ruhen und möglichst senkrecht bis über das Dach geführt werden müssen.


