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Werden die verschobenen Reinigungen an dem Wohnsitze des Kaminfegers, oder in Orten, welche weniger als eine Stunde davon entfernt sind, vorgenommen, so kann der Kaminfeger auher dem Fegerlohn sechsKreuzer von jedem Bewohner eines Hauses, bei welchem gefegt wird, verlang«.
§• H.
Sollte jemand die Bezahlung des im §. 13 bestimmten Fegerlohns oder der im §. 13 -^merkten besonder» Vergütung bei aufgeschobenen Reinigungen verweigern, so hat sich der Kamin>ger an die Ortspolizeibehörde zu wenden und, würde die Aufforderung derselben zur Zahlung unrout# sam bleiben, das Kostenverzeichniß der Ortspolizeibehörde einzureichen, damit solches von dieser bescheinigt und dem Kreisrathe oder Landrathe zur Vollziehbarerklärung und Beitreibung vorgelegt wird.
§. 15.
Bei dem Kaminfegen ist auch die Beschaffenheit der Schornsteine und Feuerstätten auf das sorgfältigste zu beachten, sowohl in Ansehung polizeiwidriger Bauart, als der zufälligen, schon vorhandenen oder leicht zu befürchtenden Beschädigungen; die Kaminfeger haben sich daher mit den Vorschriften über Anlegung der Kamine und Feuerstätten genau bekannt zu machen.
§. 16.
Die wahrgenommenen feuergefährlichen Anlagen und Baugebrechen muß der Kaminfeger nicht nur den Eigenthümern oder Bewohnern Les Hauses anzeigen, sondern auch ein Verzcichniß darüber führen, welches er der Ortspolizeibehörde zur Einsicht vorzulegen hat.
Diese muß sich eine Abschrift davon fertigen, um die geeigneten Verfügungen deßhalb zu treffen, und unter das von dem Kaminfeger ausgestellte Verzcichniß bemerken, daß sie dasselbe gelesen habe. Wenn die Baugebrechen nicht so gefährlich sind, daß sie eine schleunige Reparatur erfordern, so hat die Ortspolizeibchörde solche bei der nächsten Feuervisitation zu berücksichtigen und die zuzuziehenden Techniker darauf aufmerksam zu machen, auch nach Umständen eine außerordentliche Feuervisitation deßhalb zu veranlassen. Ist eine schleunige Reparatur erforderlich, so kann solche nach vorausgegangener fruchtloser Aufforderung an den Hauseigenthümer auf bcrichtliche Anzeige der Ortspolizeibehörde von dem Kreisrathe oder Landrathe, etwa nach vorhergegangenem aber unwirksam gebliebenem pönalisirtem Polizeibcfchl, zwangsweise auf Kosten des Hauseigenthümers angeordnet, und muß in diesem Falle von der Ortspolizeibehörde, nöthigenfalls unter Zuziehung des Polizeipersonals und der Sicherhcitswacve, vollzogen werden.
Letztere Befugniß steht in Fällen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, auch der Ortspolizeibehörde zu.
§• 17.
Rach beendigter Kaminfegung in einem Bezirke hat der Kaminfeger das Verzcichniß der Baugebrechen von sämmtlichen Orten dem einschlägigen Kreisrath oder Landrath zu übergeben, in Ansehung der öffentlichen und herrschaftlichen Gebäude aber dem Kreisbaumeister gleichmäßige Anzeige zu wachen.
18.
Sollte bei der nächsten Fegung der Schornsteine ein schon angezeigter Fehler oder Schaden noch vorhanden seyn, so ist derselbe in das Verzcichniß der Baugebrechen so lange aufzunehmen, bis die Reparatur erfolgt ist, und dabei jedesmal zu bemerken, daß schon früher die erforderliche Anzeige deßhalb gemacht'worden sey, damit das Fehlerhafte nöthigenfalls sogleich verbessert und die Säumigen nach Befinden zur Strafe gezogen werden können.
Fällt aber dabei der Ortspolizeibchörde eine Nachlässigkeit zur Last, so soll sie eine der Größe der Schuld angemessene Disciplinarstrafe treffen.
§. 19.
Die Kaminfeger haben bei dem Kaminfcgen auch darauf zu sehen, ob etwa gegen die bestehenden Vorschriften feucrfangende Sachen, als Heu, Stroh, Hanf, Flachs, Pech, Oel, Thran, Holz, Pulver, Schwefel, Salpeter und dergleichen, zu nahe bei den Schornsteinen aufbewahrt, oder ob in den Rauch- oder Ofenlöchern oder im Rauchfange über dem Herde Holz gedörrt und an von Feucrsgefahr nicht befreiten Orten Hanf und Flachs gedörrt oder gehechelt, oder Asche und Kohlen oben in das Haus auf den Boden oder in hölzerne Geschirre gebracht werden.
Ihre dcßfallstge Wahrnehmungen haben sie bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, damit von dieser wegen Entfernung der Feuersgefahr und wegen Bestrafung der begangenen Conrravcnrioneu das Erforderliche ei'«geleitet werde.


