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-**.-»ÄÄÄ® MLSL LÄM Kaminfeger, auf WWä Kaminftaer auf die" Verschiebung der Reinigung nicht eingehen zu können, x*^KL °d wm\*» «°'-°-°«l°» °d" * »d auf w,ela,

ge ft verschoben werden soll. § $

ro.s ,r. srr Kiaentbümer oder Bewohner eines Hauses der ordnungsmäßigen Reinigung ^l^d^El^z«^le"strn^o^dat^t^e^letztere^des'Wide^^chs^«>^eachtctl ^^Re^iguug^wwag^wnsd^

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rett Srafe uöthig machen. 10

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Aus gleiche Weise ist bei jeder folgenden Kammfegung zu verfahren.

Die Ortöpolizeibehörde ist alsdann verbunden, ü?dem Verzeichniß gleich u^zusehm^ob bei^je-

* ' . , <> < w Pf jlrtfk llTt £DrtTift^ ru^ untersuchen und dafür zu

«- -°ch « «-»- *£* SÄÄ SÄSS @-8-9 »ich, M ,-chl« 8-i. °'M Ort vornehme» sollte, dies dem Krciörathe oder Landrathe anzuzcigen.

§, 12.

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feaunn der Schornsteine, daß irgendwo entweder gar nicht, oder nicht gehörig gezegr 1^, l der Kaminfeger alsdann zur nachdrücklichen DiScipluiarstrafe gezogen wer .

Der Kaminfeger darf von «em Eigen,I>dmer .»« ^*JÄL*Ä die Reinigung eines einstöckigen Schornsteins drei f» verlauaeu. Zn den Städten:

und für die eines drei- und mehrstöckigen fünf Äreuj 3L s^minkeaer für die Feauua Darmstadt, Mainz, Gießen, Worms und Offenoach haben 3 der Schor,?-

eines einstöckigen Schornsteins vier Kreufer, und fl r , belieben Bei Küch-nfchvrnstcinen wird stein Weiler lauf,, einen '".2«-- Swck g-rechn^ fowie d°i g-

das Stockwerk, in welchem die Kchche befindlich ist, a ' . . ber russischen Kamine mittelst brochenen Dächern der bewohnte Thcil derselben. Für dl * 9 Kebübren für das Ausbrennen

Bürste und Kugel habe» die Schornsteiuseger die °bcn bemerk en Gebühren, dieser Kamine aber das Doppelte der oben bestimmten Gebühr sncfen 2c. selbst anzu-

Uebrigens haben sich die Kaminfeger die zur Schornsteins g 9 9 fc- ,ren auct. nur f>-ir

schaffen, und können daher solche von den Hausbewohnern ma> ' 3 ^feat haben, und diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche veror n g bg ? ä U> Kamins

sich eben so wenig durch Annahme von irgend etwas verleiten lasten, die «zegnug

®Ä dem Im S. 8 -rwLhnttn F-°- ÄE

Zwecke der Vornahme derselben sich wicderho t in eineGttnnnd beg Stunde Entfernung sei- Fegerlohn noch eine Vergütung für seinen Gang zu Zwo f Kreuz v n d^ fallltf ül Anspruch nes Wohnsitzes von jener Gemeinde, wogegen er für den Ruck g nicht Reinigungen vorzu-

zu nehmen. Wenn bei dieser Gelegenheit in einem Orte mehrere sg, . ) Stunde anzusprecheu. nehmen sind, so hat der Kaminfeger von jedem Hausbesitzer scch L k