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bramit tocrbctt, sollen die Schornsteine dreimal im Wütt-e, im October, December und Februar, und rweimal im Sommer, im Mai und Augusts gefegt werden. .

Die Kamine solcher Gewerbsleute ab---, welche zum Betrieb ihres Gewerbes starke Feuerung notlng baben, wie Bäcker, Bierbrauer, Vrandweinbrenncr, Seifensieder, Hafner, Schlosser, Schmiede, Gast- wirtbe und Garköche, binsichtlich ihrer Kückensckornstclne und dergleichen, sollen alle vier oder sechs Wochen"aef-at werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derselben eine öftere Reungnug der Schorn- steine als die gewöhnliche, nöthig ist. Auch die Kamine der Schreiner, welche ut ihren Oese» viel Hobclspäne verbrennen, sollen im Wintet eben fc^oft^cfcgt werden.

C?g bl-ibt i-doch den Kreisräthen und Landräthen überlassc», nach Zlnhörung der Ortspolizci-Be­hörden fSüraermeister) und Kaminfeger, in solchen Orten auf dem Lande, wo blos Laubhch gebrannt wird, und deren Lage und Bauart von der Beschaffenheit ist, daß ein etwa entstehender Scho^nftc.n- S nickt so gefährlich ist, wie in Städten und solchen Orten, wo die Hauser dicht aneinander gebaut sind, ;« gestatten, daß die Kamine jährlich nur dreimal, nämlich zweimal rm Winter und einmal im Sommer, gefegt werden. $

B» dem Kegen der gewöhnlichen Kamine muß der Schornstein bis zum Dach hinaus be- stieaeii" u-'-d der darin befindliche Ruß überall, besonders auch in den Ecken, Mit einer eisernen Scharre, ohne jedoch den Schornstein zu beschädigen, gehörig abgekratzt, uud darauf nut einem stumpfen Besen ^"^nsEd!r"darf'bei solchen Schornsteinen, welche Absätze haben, oder in welche zu Windöfen acböriae Röhren lausen, auf jenen Absätzen und in diesen Röhren durchaus kein Ruß -liegen breiben. Sollt/ein Schornstein zu enge sepn, als daß er überall gehörig gefegt werden konnte, so ist dies sogleich hnr tiWreibebövbc cuif t>ic ÜN § 15 ! 8. ciußcgcbcitc Ält unjujcigcn.

Was die engen s. g. Russischen, rund gebauten Kamine betrifft, so sind dieselben m den f;r, fc;e aewöbnlichen Kamine vorgeschriebeuen Terminen von dem darin sich anhausenden floc.igeu Ru- b l %e ? n siw Fequnq der sonstigen Kamine bestimmten Zeiten mit einer Bürste und Kugel, welche an

Seile befestigt süid, zu reinigen. Der darin sich anhäufeude Glanzruß dagegen kann nur durch Ausbrenncn wcggeschafft werden. Dieses geschieht jedes Jahr wenigstens einmal durcq zwei Personen, von w°lcken die Mne das Feuer unten anzündet und unterhält, die Andere aber aus dem Dache an der" Mündung der Röhre drc Flamme überwacht; sogleich nach dem Ausbrennen muß das Kamm m.t «Li |,,ac[ aere-'nigt werden. Bei dem Ausbrenncn ist namentlich auch darauf zu scheu, daß ftuerfangende^Sachen weit genug von dem Kamin entfernt sind. Auch die Reinigung dieser Russischen Kamine ist durch Kaminfeger zu besorgen.

ach zu versichern, daß die Schornsteine überall zur rechten Zeit gefegt werden, haben die c-'rtsvolizeibehörden zu Ende jeden Jahrs ein Berzcichuiß sämmtlicher Feuerstätten nach Anleitung des isier^beiliegenden Formulars zu fertigen uud bei jedem Haus zu bemerken, wie osr dre dann bcsindlichcn Kamine obigen Bestimmungen zufolge (§. 1 3.) lin^ nächsten Jahre gefegt werden muffen.

Di-ses Berzeichniß hat der Kaminfeger, sobald er'zu Anfang des Jahres in den Ort kommt, bei, der cibebörde aburholen, die Fegung der Schornsteine hiernach vorzunehmcn, und dasselbe bei re- ?,Ät « g.ftgt hat, UN.-- 6., we*» -u ***». welchem Tag und Monat dies geschehen ist. § ?

Wenn der Kaminfeger eine öftere jährliche Fegung der Schonisteine, als die Ortspolizeibehörde bemerkt bat, für nöthig hält, und die Hausbewohner nicht gleicher Meinung mit ihm sind, so hat er v " der O svo -zeibehörd- die geeignete Verfügung zu erwirken, falls er sich aber hierbei, noch Nicht beruhigen zu können glaubt, die Sache dem einschlägigen Kreisrathe oder Landrathe anzuzeigen.

Tie ordnungsmäßige Reinigung hat der Schornsteinfeger jedeSmal acht Tage zuvor der Ortzeit» zcibebörde der betreffenden Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde - Einwohner sind von dem .Lage der vormnehmcnden Fegung zu benachrichtigen, um ihre Einrichtungen hiernach m der Ar, treffen zu ko«, neu daß der Schornsteinfeger in seinem Geschäfte nicht gehindert ist. Wenn aber auch in diesem ^allc, ohne allrugroße Störung häuslicher Geschäfte rc., die Reinigung nicht augenblicklich vorgenomme