Samstag
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Frucht- und Vicrualienpreise zu Gießen vom 23. bis .30 Septbr.
lörovprrise
kr. | pf.
Flriscypreise
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dFru ch l preise.
Hafer
Gerste
Erbsen
Korn
Linsen
kr.
Pf.
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fr.
Pf.
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200!
166
6
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484
4
6
7
6
18 19
4
8
4
fr.
30
50
fl.
5
4
„ Milchbrod . .
„ Taizscher . .
lSierpreise.
—1 4 801 2
5
10
30 iOl
il:
iPfd.gutetOchsenfieisch . . Kuhfleisch.....
Rindfleisch Don schweren Rindern . Kalbfleisch.....
de«gl. au«gemastete« . . Schweinefleisch , .
Hammelfleisch gemästet Wurst von pur Schweinen „ gemischte Wurst . . .
Bratwurst . ...
Schwartemagen . . . geräucherter Speck . . Schinfen oder Dörrfleisch *5» 1 „ Rindsfett.....
° i „ Hammelrfett . . . .
K 1 „ Schweinrschmalr, aul-elasse- net ...
1 „ desgl. unau«gelassenet .
Maas ordinaire« Bier . . . auch .
Maa« Doppelbier ....
Marktpreise
Maa« Milch .....
21 Lth. — Qt. Kümmel- oder gemischte« Br»d Wasserweck......
^Pfd.26Lth. — Qt. Rogzenbrod
2 „ 11 „ - „ „ . .
4 „ 22 „ — „ „ . .
6 „ 1
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1 Pst. Butter auch . . . .
3 Handkäse
9 Eier
1 Pfd. Waizenmebl.....
1 , grob geschälte Gerste . .
1 , klein geschälte Gerste . .
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Städte
Gemäs
Waizen
Darmstadt . . .
1 Gießen ...
g Marbur« am 24. Sept.
ffWetzlar am 23. @epL_
da« Malter da« Malter auch da« Mett der Scheffel
Pf.
200
--
90
1 00 1 <O 05'
fr.
10
30
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Verordnung.
36) Die beiden, die Reinigung der Schornsteine, und die Verrichtungen der Kaminfeger, fc# wie die Anlegung der Schornsteine betreffenden, im Gr. Regierungsblatte JVa 36 dieses Jahres erschienenen Regulative, bringe ich hier nachstehend zur Kenntniß des hiesigen Publicums.
Gießen den 25. September 1837. Der Großh. Krcisrath.
K. CH. Knorr.
Regulativ,
die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend.
Um ist Bezug auf die Reinigung der Schornsteine in den drei Provinzen des Großherzogsthums ein gleichförmiges Verfahren herbeizuführen, wird hierdurch Folgendes verordnet:
§• 1
Die Kamine, wo beständig gefeuert wird, müssen alle Vierteljahre wenigstens einmal, diejenigen aber, wo nur im Winter Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, im November und Februar, gefegt werden. > §. 2.
In denjenigen Orten, wo entweder blos oder vorzugsweise Tannenholz, Torf oder Steinkohlen ge-


