Einzelbild herunterladen

Samstag

18

Frucht- und Vicrualienpreise zu Gießen vom 23. bis .30 Septbr.

lörovprrise

kr. | pf.

Flriscypreise

i

i

2

dFru ch l preise.

Hafer

Gerste

Erbsen

Korn

Linsen

kr.

Pf.

fl.

Pf. j fl. kr.

fr.

Pf.

Pf.

fl.

200!

166

6

3

75

15

24

15

20

40

484

4

6

7

6

18 19

4

8

4

fr.

30

50

fl.

5

4

Milchbrod . .

Taizscher . .

lSierpreise.

1 4 801 2

5

10

30 iOl

il:

iPfd.gutetOchsenfieisch . . Kuhfleisch.....

Rindfleisch Don schweren Rindern . Kalbfleisch.....

de«gl. au«gemastete« . . Schweinefleisch , .

Hammelfleisch gemästet Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . .

Bratwurst . ...

Schwartemagen . . . geräucherter Speck . . Schinfen oder Dörrfleisch *5» 1 Rindsfett.....

° i Hammelrfett . . . .

K 1 Schweinrschmalr, aul-elasse- net ...

1 desgl. unau«gelassenet .

Maas ordinaire« Bier . . . auch .

Maa« Doppelbier ....

Marktpreise

Maa« Milch .....

21 Lth. Qt. Kümmel- oder gemischte« Br»d Wasserweck......

^Pfd.26Lth. Qt. Rogzenbrod

2 11 - . .

4 22 . .

6 1

5 1

« 1

: -

12

2

1 -

1

1

1 Pst. Butter auch . . . .

3 Handkäse

9 Eier

1 Pfd. Waizenmebl.....

1 , grob geschälte Gerste . .

1 , klein geschälte Gerste . .

i 1

1 1

1

°"Z 1 isi 1 i

S'E» 1 Sri! C-ff v» 1

kr. I

pf.J ,

12

8

7

8

.

8

12

8

'

12

i

8

:

15

'

16

20

i

16

;

18

13

20

_

18

,

Städte

Gemäs

Waizen

Darmstadt . . .

1 Gießen ...

g Marbur« am 24. Sept.

ffWetzlar am 23. @epL_

da« Malter da« Malter auch da« Mett der Scheffel

Pf.

200

--

90

1 00 1 <O 05'

fr.

10

30

14

Verordnung.

36) Die beiden, die Reinigung der Schornsteine, und die Verrichtungen der Kaminfeger, fc# wie die Anlegung der Schornsteine betreffenden, im Gr. Regierungsblatte JVa 36 dieses Jahres erschie­nenen Regulative, bringe ich hier nachstehend zur Kenntniß des hiesigen Publicums.

Gießen den 25. September 1837. Der Großh. Krcisrath.

K. CH. Knorr.

Regulativ,

die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend.

Um ist Bezug auf die Reinigung der Schornsteine in den drei Provinzen des Großherzogsthums ein gleichförmiges Verfahren herbeizuführen, wird hierdurch Folgendes verordnet:

§ 1

Die Kamine, wo beständig gefeuert wird, müssen alle Vierteljahre wenigstens einmal, diejenigen aber, wo nur im Winter Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, im November und Februar, gefegt werden. > §. 2.

In denjenigen Orten, wo entweder blos oder vorzugsweise Tannenholz, Torf oder Steinkohlen ge-