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kanten Ernst Heinrich August Katz zu Niederohmen, bei Hrn. Hofrath Dr. Hesse in Darmstadt. Zur Sicherheit sind außer der Papierfabrik noch 10 Grundstücke verpfändet;
2. über 70 fl., ausgenommen am 29. März 1800, von Job. Georg Höhnig in Niederohmen bei Kaufmann Hast ( wahrscheinlich in Gießen) und sind zur Sicherheit fünf Grundstücke verpfändet;
3. über 100 fl., ausgenommen den 4. Februar 1779, bei der Röderischen Vormundschaft (wahrscheinlich in Niederohmcn) von Papierfabrikant Ernst Heinrich August Katz, ledig, und ist zur Sicherheit das ganze Vermögen verpfändet.
Rach Angabe des Papierfabrikanten Katz, auf welchen diese Pfandverbindlichkeiten übergegangen sind, sollen die Schulden abgetragen, die Quittungen aber sammt Hypothekenausfertigungcn verloren gegangen sein. Katz hat um Löschung der Einträge angestanden und es werden deßhalb die Hypothekinhaber, oder wer sonst Rechte zu haben vermeint, ausgesordert, so gewisser binnen 6 Wochen vom Tag des Erscheinens dieses Aufrufs in den öffentlichen Blättern, ihre Ansprüche dahier geltend zu machen, als sonst die Löschung der Hp- pothekeneinträge erfolgen soll.
Grünberg den 29. August 1837.
Großh. Hess. Landgericht das. Kraft.
Besondere Bekanntmachungen.
1147) Das Brechen von Steinen im städtischen Bruche am Hardtberge ohne Erlaubniß des Vorstandes, ist durch höhere Verfügung vom 21. Septbr. d. I., bei 5 fl. Strafe verboten worden, welches zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. Gießen den 27. Septbr. 1837.
Der Gr. Bürgermeister M. Schneider.
1156) Von Großherzogl. Hessischem höchst- preislichem Ministerium des Innern und der Justiz sind in Bezug auf das bei Bürgeraufnahmen einzubringende Vermögen folgende neuere Bestimmungen erlassen worden:
I. Das Vermögen bei Ausnahmen muß bestehen: A. Für Inländer
1) in den Gemeinden bis zu 1500 Seelen in 200 fl., 2) „ „ rl tt 3000 „ 400 „
3) „ ff ff tt 5000 ff 600 ff
4) „ „ „ über 5000 „ 800 „
5) in den Städten Darmstadt mit Bes-
sungen, Gießen, Mainz, Offenbach
und Worms .... 1000 „
B. Für Ausländer
a. bei Verheirateten in dem Doppelten.
b. bei Ledigen in Einem halb mehr des unter A. 1, 2, 3, 4 und 5 Bestimmten.
Dabei kommen folgende weitere Bestimmungen in Anwendung:
1) Die durch Verheiratung einziehenden Frauenspersonen brauchen kein Vermögen nachzuweisen.
2) Das Vermögen des Mannes und der Frau, beziehungsweise des Bräutigams und der Braut werden bei Herstellung des Jnferen- dums zusammengerechnet.
3) Es kommt nur dasjenige Vermögen bei dem Jnferendum in Anschlag, welches der um die Ausnahme Nachsuchende eigentümlich und schuldensrei wirklich besitzt, nicht also dasjenige, was er etwa zu hoffen hat.
4) Von dem Mobiliar-Vermögen kommen Haus- geräthe, Kleider und Leibweißzeug bei Berechnung des Jnferendums nicht in Anschlag. II. An Einzugsgeld können die Gemeinden erheben:
A. B e i Inländern.
a. in den Gemeinden bis zu 1500 Seelen in 5 fl.
b. ff ff „ ,, 3000 ff 10 ff
c. tt tt ft ft 5000 f, 15 lr
d. tt tt ft über 5000 ,, 25 „
B. B e i Ausländern
das Doppelte.
Frauenspersonen, welche durch Verheiratungen an Ortsbürger einziehcn, haben die Hälfte des vorstehenden Einzugsgeldes zu entrichten.
III. Diejenigen Gemeinden, welche dem durch ortsbürgerliche Aufnahme Einziehenden Gemeindenutzungen darbieten, sollen auch noch neben dem oben bemerkten Einzugsgeld zur Erhebung eines besondern Einzugsgeldes unter folgenden Bestimmungen berechtigt sein.
1) Dieses besondere Einzugsgeld soll in dem dreifachen Werth der einem Ortsbürger jährlich zukommenden Gemeindcnutzung, nach Abzug der etwa darauf ruhenden Lasten bestehen.
2) Da, wo die Gemeindenutzungen unständig oder veränderlich sind, ist nach einem zehn, jährigen Durchschnitt die einem Ortsbürger jährlich zukommende Nutzung und deren Werth zu berechnen.
3) Der Einzieher kann sich von Entrichtung dieses besonder« Einzugsgeldes befreien, wenn er drei Jahre hindurch auf den Genuß der Gemeindenutzung zum Vortheil der Gemcindckasse verzichtet.
Gießen den 29. Septbr. 1837.
Der Großh. Bürgermeister M. Schneider.


