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Samstag, den

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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 18. bis 25. März.

Brodpreise

kr.

Fleischpreise

kr.

vf.

2

a

Maas

1

MaaS

1

Maas

1

auch

Fruchtpreise.

6

5

6

4

5

7

10

8

7

8

5

10

9

12

8

15

16

20

16

18

13

20

18

2

8

12

2

1

1

1

1 Pfd. Butter

8 Handkäfe

5 Gier - .

= c m = ®-H" <-» s a g * ~ t: £

6 21 22

4

1

8

4

8

Doppelbier.....

Marktpreise.

Milch ......

25- Mär;

Pfd.MLth. Ql. Roggenbrod . . .

2 28 .....

5 14

24 Lth. Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod

**- ^ '*- tn 3

1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .

1 Kuhfleisch ....

1 Rindjleisch ....

1 Von schweren Rindern.

1 Kalbfleisch.....

1 desgl. ausgemästetes . .

1 Schweinefleisch....

1 Hammelfleisch gemästet

1 Wurst ron pur Schweinen

1 gemischte Wurst . . .

1 Bratwurst . ...

1 Schwartemagen . . .

1 geräucherter Speck . .

1 Schinken oder Dörrfleisch

1 Rindsfett

1 Hammelsfett ....

1 Schweineschmalz, ausgelasse­nes ... deSgl. unausgelassenes .

t 1 Pfd. Waizenmebl.....

j! i , grob geschälte Gerste . . ij| i , klein geschälte Gerste . .

2 Wafferweck . .

2 Milchbrod . .

3 Taigscher . .

W i k r p r e i S e.

i ordiuanes Bier . . .

auch .

Städte

Gemäs

Warzen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen 1

Pf. fl. i fr.

Pf. fl. . fr.

Pf. fl- kr-

Pf. i fl. fr.

Pf. fl. fr.

Pt. fl. -i

Darmstadt . . .

das Malter

200

--1._

4 48

1 3

-

Gießen ....

das Malter

- 7 -

200 5 I 25

165 4

2 40

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auch

-- 7 1 20

4 20

2 50

Marburg am 11. März

das Mött

-1 5 , 30

4 20

- 8 20

-j 1 50

---1

Wetzlar am 4. März

der Scheffels

90 3 12i

so 2 isoz

75 2

55 1 23|

1

Bekanntmachung.

8) Die über die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu führende Aufsicht betr.

Die in rubricirtcm Betreff unterm 14. Februar d. I. erlassene, in M 13. des Gr. Regierungs­blattes enthaltene höchste Bekanntmachung wird hiermit auch durch das Auzeigeblatt zur öffentlichen Kenutniß gebracht.

Da Zweifel darüber entstanden sind, ob Gewerbtreibenve, bei welchen unrichtige gleicharmige Waagen vorgefunden werden, nach Maaßgabe der in dem Gesetze vom 10. Decbr. 1817 über das neue Maaß- uud Gewichts-System enthaltcuen Bestimmungen zu bestrafen seien, so sieht sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, um jenen Zweifeln vorzubeugen, Folgendes zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt zu machen:

Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 8. Januar 1819 bedürfen zwar gleicharmige Waa­gen keines Stempels, indem sie auf Verlangen jeden Augenblick geprüft werden können; allein von selbst vcrstebt cs sich, daß auch diese Waagen stets richtig sein müssen und daß jede Un- richtigkeit derselben, wodurch eine Benachtheiligung des Publikums hcrbeigeführt wird, straffällig erscheint. Wenn daher bei einem Gclverbtreibenden eine solche gleicharmige Waage gefunden wird, bei welcher sich ergicbt, daß eine Seite überwichtig ist, dann unterliegt dieses eben so