Samstag, den
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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 18. bis 25. März.
Brodpreise
kr.
Fleischpreise
kr.
vf.
2
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Maas
1
MaaS
1
Maas
1
auch
Fruchtpreise.
6
5
6
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8
7
8
5
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16
18
13
20
18
2
8
12
2
1
1
1
1 Pfd. Butter
8 Handkäfe
5 Gier - .
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6 21 22
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8
Doppelbier.....
Marktpreise.
Milch ......
25- Mär;
— Pfd.MLth. — Ql. Roggenbrod . . .
2 „ 28 „ — „ .....
5 „ 14 „ — „
24 Lth. — Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod
**- ^ '*- tn 3
1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .
1 „ Kuhfleisch ....
1 „ Rindjleisch ....
1 „ Von schweren Rindern.
1 „ Kalbfleisch.....
1 „ desgl. ausgemästetes . .
1 „ Schweinefleisch....
1 „ Hammelfleisch gemästet
1 „ Wurst ron pur Schweinen
1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst . ...
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . .
1 Schinken oder Dörrfleisch
1 „ Rindsfett
1 „ Hammelsfett ....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes ... deSgl. unausgelassenes .
t 1 Pfd. Waizenmebl.....
j! i , grob geschälte Gerste . . ij| i , klein geschälte Gerste . .
2 „ Wafferweck . .
2 „ Milchbrod . .
3 „ Taigscher . .
W i k r p r e i S e.
i ordiuanes Bier . . .
auch .
Städte
Gemäs
Warzen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen 1
Pf. fl. i fr.
Pf. fl. . fr.
Pf. fl- kr-
Pf. i fl. fr.
Pf. fl. fr.
Pt. fl. -i
Darmstadt . . .
das Malter
200 — —
--1._
— 4 48
— 1 3 —
- — —
Gießen ....
das Malter
- 7 -
200 5 I 25
165 4 —
— 2 40
— — —
— — ——s
auch
-- 7 1 20
— 4 20
— 2 50
Marburg am 11. März
das Mött
-1 5 , 30
— 4 20
- 8 20
-j 1 50
— — —
---1
Wetzlar am 4. März
der Scheffels
90 3 12i
so 2 isoz
75 2 —
55 1 23|
— — —
— — —1
Bekanntmachung.
8) Die über die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu führende Aufsicht betr.
Die in rubricirtcm Betreff unterm 14. Februar d. I. erlassene, in M 13. des Gr. Regierungsblattes enthaltene höchste Bekanntmachung wird hiermit auch durch das Auzeigeblatt zur öffentlichen Kenutniß gebracht.
„Da Zweifel darüber entstanden sind, ob Gewerbtreibenve, bei welchen unrichtige gleicharmige Waagen vorgefunden werden, nach Maaßgabe der in dem Gesetze vom 10. Decbr. 1817 über das neue Maaß- uud Gewichts-System enthaltcuen Bestimmungen zu bestrafen seien, so sieht sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, um jenen Zweifeln vorzubeugen, Folgendes zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt zu machen:
Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 8. Januar 1819 bedürfen zwar gleicharmige Waagen keines Stempels, indem sie auf Verlangen jeden Augenblick geprüft werden können; allein von selbst vcrstebt cs sich, daß auch diese Waagen stets richtig sein müssen und daß jede Un- richtigkeit derselben, wodurch eine Benachtheiligung des Publikums hcrbeigeführt wird, straffällig erscheint. Wenn daher bei einem Gclverbtreibenden eine solche gleicharmige Waage gefunden wird, bei welcher sich ergicbt, daß eine Seite überwichtig ist, dann unterliegt dieses eben so


