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der in dem Gesetz vom 10. Decbr. 1817 angedrohten Bestrafung, als wenn unrichtiges Gewicht gebraucht worden wäre."
Darmstadt den 14. Februar 1837. Gr. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz.
du Thil.
' Gießen am 16. März 1837.
v. Rieffel.
Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen K. Ch. Knorr.
Polizeiliche Verfügung.
9) Sämmtliche Eigenthümer oder Pächter von Gärten und Baumstücken in der hiesigen Gemarkung werden hierdurch aufgefordert, binnen drei Wochen die Raupennester an den darin befindlichen Bäumen und Hegen zu zerstören.
Nach Ablauf dieser Zeit verfällt dann Jeder, an dessen Bäumen und Hegen sich noch Raupennester vorfindcn, in die gesetzliche Strafe von 4 fr. für jedes einzelne Stück.
Zugleich bemerkt man, daß obige Verfügung auch auf die innerhalb der Stadt belcgenen Hausgärten ausgedehnt werden wird.
Gießen den 16. März 1837. Der Gr. Hess. Kreisrath
K. Ch. Knorr.
EdlttaUadungen.
341) Auf eine von dem Bürger nnd Geschirrhalter Tobias Borncmann zu Gemünden, gegen seine Ehefrau Catharine Elisabeth, geb. Bornemann, von da gebürtig, auf den Grund der böslichen Verfassung, bei dem unterzeichneten Gerichte erhobene Ehescheidungsklage und den von dem Untergerichte dcöfalls eingeforderten Bericht, wird die genannte Ehefrau des Tobias Bornemanu, Catharine Elisabeth, geb. Bornemann, zu Gemünden, hierdurch vorgeladen, binnen einer Frist von drei Monaten sich so gewiß auf erwähnte Klage durch einen hiesigen bevollmächtigten Obcrgerichtsauwalt vernehmen zu lassen, als sonst in ihren Ungehorsam sie der böslichen Verlaffung geständig erachtet, mit ihrer Vernehmlassung ansgeschlossen und weiter w. R. erkannt werden wird.
Marburg am 14. März 1837.
Kurfürstliches Obergericht der Provinz Oberhcssen, Civil-Scnat.
Arnold.
308) Alle Gläubiger der Andreas Ottischen Coucursmasse, welche ihre Ansprüche nicht in dem auf heute anberaumten Termin liquivirt haben, werden mit ihrer Befriedigung aus der vorhandenen Masse, dem angedrohten Präjudiz gemäß, hierdurch ausgeschlossen.
Gießen den 27. Februar 1837.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.
310) Forderungen an den Nachlaß der Wwe. des Schweinhirten Christoph Moriz Frank
dahier sind binnen 14 Tagen anzuzeigen, nach Ablauf dieser Frist wird der Nachlaß an die sich gemeldet habenden Erben ausgeliefert werden.
Gießen den 16. März 1837.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.
333) Au ff ordern u g.
Heinrich Dcrn und dessen Ehefrau zu Großeulinden haben nachfolgende Hypotheken conti stuirt:
1) Dem Gr. Hosgerichts-Advokat Müller den 13. Febr. 1808 wegen 200 si. Capital;
2) dem Gr. Bürgermeister Leun zu Großeulinden den 16. April 1810 wegen 200 st.;
3) dem Gr. Forstrath Klingelhöser in Gießen den 25. Juni 1812 wegen 200 ft.;
4) dem Postknecht I. Rau in Gießen den 8. Mai 1813 wegen 200 fl.
Diese Capitalien sollen abgetragen, aber die Verbriefungen darüber verloren sein; man fordert daher diejenigen, welche die Obligationen besitzen nnd Ansprüche daraus formiren, hierdurch auf, solche binnen 4 Wochen anzugeben und zu begründen, widrigenfalls die Einträge mortificirt werden.
Gießen am 23. Februar 1837.
Gr. Hess. Stadtgericht. Müller.
339) Prodigalitätserklärung und Gläubiger« nfforderung.
Der Großh. Hofgerichts-Advokat Hofmanu I. dahier ist durch Dccret Großh. Hofgerichts der Provinz Oberhcssen vom 15. d. M. für einen Verschwender erklärt und ihm in der Person des Gr,


