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bet, der Landwirthschaft gleichfalls sehr schädlichen Raben, Dohlen und Krähen, ist Rebern auf feinem E-genthum oder dem Eigenthum eines Andern mit dessen Zustimmung erlaubt
Art. 11.
Jeder Eigenthümer oder nutznießliche Besitzer eines bewohnten Hauses ist verbunden jährlich vor Ablauf des Monats März, sechs Sperlinge an eine von der Localpolizeibehörde in jeder Gemeinde zu bezeichnende Person eknzuliefern. Wer dieser Verbindlichkeit nicht Genüge leistet, hat für jeden nicht gelieferten Sperling eine Reluition von sechs Kreuzern in die Gemeindekasse zu bezahlen, welche auf den Grund eines von dem Kreisrath (Landrath) für ere- aitori|ü) erklärten Hebregsirers von dem Gemeindeeinnehmer erhoben wird.— Insoweit die hier- nach erforderliche Zahl von Sperlingen von den Pflichtigen nicht abgeliefert wird, ist deren Lieferung zu veraccordiren. Die hierdurch entstehenden Kosten, sowie die Belohnung der mit der Empfangnahme der Sperlinge zu bestimmenden Person, sind aus jenen Reluitionsgeldern zu bestreiten. 9
Art. 12.
Zum Zweck der Verminderung der Raben, Dohlen und Krähen ist
1) von den Localpolizeibehörden die Anordnung zu treffen, daß die Nester dieser Vögel tm Frühjahr zur geeigneten Zeit durch zuverlässige Männer im Beisein von Forstdie- nern oder, insoweit es außerhalb der Waldungen geschehen soll, im Beiseyn von Feldschutzen ausgehoben und für jeden von denselben abgelieferten Vogel jener Arten vie^Kreuzer und für jedes Ey zwei Kreuzer aus der Gemeindekasse bezahlt werden. Außerdem sind 3
2) die Forstdiener, Jagdpächter und Jagdeigenthümer durch die Localpolizeibehörden zu veranlassen, gegen ein aus der Gemeindecasse zu entrichtendes Schnßgelv von vier Kreider pr. Stück, die Raben, Dohlen und Krähen wegzuschießen. Sollten keine Forstdrener diesem Geschäfte sich unterziehen können und sollten die Jagdpächter und jagdeigenthümer jenem Verlangen der Localpolizeibehörde nicht entsprechen; so sind durch letztere, nach vorher bei dem Kreisrath (Landrath) eingeholter Genehmigung, verpflichtete Männer anzustellen und durch diese das Wegschießen besorgen zu lassen.
Art. 13.
Wenn jedoch in einer Gemarkung die Zahl der in den Art. 10.-12. bezeichneten Vö- gel fo gering sepn sollte, daß ihre Verminderung im Interesse der Landwirthschaft nicht als nothig erschiene, so können von dem Kreisrath (Landrath) die betreffenden Vorschriften der Art.
nacf) Anhörung der Localpolizeibehörde, auf eine jedesmal zu bestimmende Heit außer W-chamkeit gesetzt, oder Modificationen derselben, z. B. Herabsetzung der Zahl der zu liefernden Sperlinge, angeordnet werden. 3
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssicqels. Darmstadt am 7. April 1'837.
(L. S.) LUDWIG.
du T Ii i 1.
. Urner Bezugnahme auf die vorstehende Allerhöchste Verordnung und in Gemäßheit eines weiter herabgelangten Ausschreibens Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz wird hierdurch zur öffentlichen Kenntm'ß gebracht, daß für dieses Jahr ausnahmsweise der Termin zur Lieferung dcr Sperlinge bis zum 30. Mai d. I. erstreckt und daß der pensionirte pollzelofficiant Schneider (in der Flügelsgasse Lit. A. JVa. 72 wohnend) mit der Empfangnahme der abzuliefernden Sperlinge beauftragt worden ist.


