Einzelbild herunterladen

115

Art. 1.

Das Ausheben oder Zerstören von Vogelnestern, Eiern und Nestbrut jeder Art, au­ßerhalb der Hofraithen, ist unter den im Art. 3. und 10. gegenwärtiger Verordnung bestimm­ten Modificationen verboten.

A r t 2.

Es ist ferner verboten das Einfangen und Tödten, sowie der Verkauf nachstehender Vögelarten: der Würger oder Ncuntövter-Arten, der Kukuke, Spechte, Spechtmeisen, Wendel- Hälse, Baumläufer, Wiedehopfe, Nachtigallen, Grasmücken, Fliegenfänger, Bachstelzen, Roth- kehlchen, Rothschwänzchen, sowie überhaupt aller Sänger-, Meisen-und Schwalben-Arten.

Art. 3/

Eine Ausnahme von den in den Art. 1. u. 2. enthaltenen Verboten findet in den Fällen statt, in welchen solche für wissenschaftliche Zwecke von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet wird und zwar in der durch die deßfallsige Concession bezeichneten Weise.

Art. 4.

Die Uebertretung der in den Art. 1. u. 2. enthaltenen Verbote, sowie auch die Ucber- schreitung der nach Art. 3 etwa ertheilten Befugniß, wird in jedem Falle und zwar insbeson­dere auch für jedes ausgehobene oder zerstörte Nest mit fünf bis zehn Gulden bestraft.

Art. 5.

Das Fangen oder Tödten der im Art. 2 genannten Vögelarten, sowie das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut derselben, wird doppelt bestraft, wenn solches vor Sonnenaufgang, oder nach Sonnenuntergang, oder auf Sonn-und Feiertage geschieht.

Art 6. "

Das unbefugte Fangen und Tödten solcher Vögelarten, welche einen Gegenstand des Jagdrechts ausnlachen, sowie auch das Ausheben oder Zerstören von Nestern, Eiern oder Nest­brut derselben, wird nach wie vor nach den deßfalls bestehenden Vorschriften bestraft.

Die bestehende Jagdberechtigung auf einzelne Vögelarten foll durch diese Verordnung nicht beschränkt werden.

A r t. 7.

Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretungen der in den vorstehenden Arti­keln enthaltenen Verbote geschieht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen durch die Fvrstgerichte, in Rheinhessen durch die kompetenten Polizeigerichte.

Art. 8.

Die Denuncianten erhalten von den baar eingehenden Strafen die Hälfte.

2( r t. 9.

Für die nach den vorhergehenden Artikeln zuerkannt werdenden Geldstrafen und Kosten müssen haften: Eltern für ihre minderjährige leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegkinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine besondere Haushaltung führen, Vor­münder für ihre Pupillen, wenn diese bei ihnen wohnen, diejenigen, welchen Minderjährige in Pflege gegeben find, für diese, die Dienstherrschaften für ihr Gesinde, Handwerker für ihre Gesellen und Lehrlinge.

Die uneinbringlichen Geldstrafen sind in Gefängniß zu verwandeln, deren Verbüßung von dem Bestraften in Person geschehen soll. Für vierzig Kreuzer Geldstrafe ist ein Tag Gefängniß anzusetzen.

Art. 10.

Das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut der Sperlinge, sowie