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genheiten, sowie im Interesse der Kirche, der Gemeinden und öffentlichen Stiftungen zu verrichten haben, nicht aber die Erhebung von Gebühren für solche Verwaltungsgeschäfte aus­geschlossen, welche die Bürgermeister zwar als solche, aber lediglich oder doch zunächst im In­teresse von Privaten zu besorgen haben, und da es als angemessen erscheint, für Geschäfte der letzteren Art, wie dies auch durch einzelne Verordnungen bereits geschehen, die Erhebung be- stimmter Gebühren zu gestatten, so findet man sich veranlaßt, zur Beseitigung der in dieser Hinsicht bisher bestandenen Verschiedenheiten., Folgendes zu verfügen:

§. 1. Den Bürgermeistern (und Beigeordneten, wenn sie als Stellvertreter der Bürger­meister handeln) ist gestattet, für folgende Amtsverrichtungen von denjenigen Privatpersonen, in deren Interesse die Geschäfte besorgt werden, die beigesetzten Gebühren zu beziehen:

1) Ab sch riften und Auszüge aus Acten, Registern :c. im Allgemeinen, einschließlich de­ren Beglaubigung, insofern diese Abschriften rc. von Einzelnen verlangt und geg den wer­den dürfen, per Bogen . . . . Acht Kreuzer.

1 Betragen die Abschriften rc. nur einen halben Bogen oder weniger, die Hälfte.)

2) Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterb-Registern der Juden.

Zwanzig Kreuzer.

(Diese Vorschrift gilt nur für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen und wird zugleich bemerkt, daß für den Eintrag in jene Register für die Zukunft keine Gebühren mehr zu entrichten sind.)

3) Berichte:

*) über Heirathszesuche, s. g. Heirachsberichte Sechs Kreuzer.

b) über Paßgesuche, f. g. Paßberichte Sechs Kreuzer.

c) über Gesuche um AuSspielen von Mobilien . . . . . . SechsKreuzer.

4) Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften, Auszügen, Zeugnissen und andern Ur­kunden, insofern für die Abschriften rc. selbst nicht schon eine Gebühr bezogen wird.

Sechs Kreuzer.

(Die Beglaubigung der Zeugnisse der Dienstboten, Taglöhner, Handwerksgesellen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter ist Officialsache und muß unentgeltlich geschehen.)

5) Declaration zum Behuf des Ab- und Zuschreibens in dem Brandcataster Sechs Kreuzer.

(Eine Verschiedenheit in.dem Gebührenbezug, wie solche in Gemäßhest der Verordnung vom 16. Juni 1829 (Nr. 29. des Regierungsblatts, mit Rücksicht auf die Zeit der Vornahme der Declaration, bisher statt fand, fällt für die Zukunft weg.)

G) Declarationszettel über den Besitzwechsel von Immobilien, Zwei Kreuz er. (Verordnung vom 5. August 1822.)

f) Mobilienversicherung, Leitung und Ueberwachung derselben einschließlich der Taxen für Protocolle und Berichte :

I. wenn eine Abschätzung der Mobilien statt findet:

a) in den Städten Darmstadt, Offenbach, Gießen, Friedberg, Alsfeld, Mainz, Worms und Bingen eine Taggebühr von . . . . . . . . Zwei Gulden.

b) in den übrigen Stäv en und Orten eine Taggebühr von . . Einem Gulven. (Für halbtägige Beschäftigung darf nur die Hälfte bezogen werden.)

II. wenn keine Abschätzung statt findet .. Dreißig Kreuzer.

8) Scheine, Bescheinigungen, Zeugnisse - Zehn Kreuzer.

Hierher gehören: Vcrmögensscheine, Ursprungsscheine, Aufführungsscheine (mit Ausnahme derjenigen, welche für die in der Anmerkung zu Nr. 5. bezeichneten Personen ausgestellt