werden), Heimachscheine, Zeugnisse für solche Personen, welche einen Jagdwaffenpaß haben wollen. Dagegen sind als reine Osficialsachen zu betrachten und nicht zahlbar: Aufs enlhaltserlaubnißscheine, Nachtzettel, Viehgesundheitsscheine, und dergleichen mehr.
§. 2. Für die im vorigen §. bemerkten Geschäfte können, wenn auch alle Bedingungen zum Gebührenbezug vorhanden seyn sollten, doch alsdann keine Gebühren erhoben werden, wen» die betheiligten Privaten in die Klasse ter Armen gehören oder wenn die Wiederholung einer Geschäftsverrichtung nur darum erfolgen muß, weil die frühere fehlerhaft oder unbrar chbar war.
§. 3. In allen Fällen, in welchen eine Gebühr bezogen, oder angesprochen wird , muß der Betrag der geforderten Taxe am unteren Rande der Ausfertigung, unter Beifügung des Na« menszeichens und, wenn Zahlung geleistet ist, dieses kurz angemerkt werden.
§. 4. Außer den im §. 1. bemerkten Fällen haben die Bürgermeister für amtliche adminft strative Dienstverrichtungen, wenn dabei auch ein Interesse von Privatpersonen concurrirt, keinerlei Gebühren zu beziehen, noch durch ihre Bürgermeistereischreiber beziehen zu. lassen.
§. 5. Sollte sich ein Bürgermeister Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs zu Schulden kommen lassen, so hat er sich empfindlicher Disciplinarstrafen, nach Be- . funß der Umstände Stellung vor Gericht zu gewärtigen.
§. 6. In Bezug aus die Gebühren, welche die Bürgermeister in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen als Hülfsbeamten der Gerichte für Geschäfte im Interesse von Privaten zu beziehen haben, wird durch gegenwärtiges Regulativ nichts geändert.
§. 7. Dieses Regulativ ist in dem Bürgermeistereibüreau aufzulegen und Jedermann dessen. Einsicht auf Verlangen unverzüglich zu gestatten."
Edictaüadmigen.
333) Aufforderung.
Heinrich Dern und dessen Ebesrau zu Großenlindcn haben nachfolgende Hypotheken con- stituirt:
1) Dem Gr. Hofgerichts - Advokat Müller den 13. Fcbr. 1808 wegen 200 fl. Capital;
2) dem Gr. Bürgermeister Leun zu Großenliuden den 16. April 1810 wegen 200 fl.;
3) dem Gr. Forstrath Klingelhöfer in Gießen den 25. Zum 1812 wegen 200 fl.;
4) dem Postknecht I. Rau in Gießen den 8. Mai 1813 wegen 200 fl.
Diese Capitalien sollen abgetragen, aber die Verbriefungen darüber verloren sein; man fordert daher diejenigen, welche die Obligationen besitzen und Ansprüche daraus sormiren, hierdurch aus, solche binnen 4 Wochen anzugcbcn und zu begründen, widrigenfalls die Einträge mortificirt werden.
Gießen am 23. Februar 1837.
Gr. Hess. Stadtgericht.
Müller.
13») Prodigalitätserklärung und Gläu- bigeraufsorderung.
Der Großh. Hofgerichts-Advokat Hofmann I. dahier ist durch Decret Großh. Hofgerichts der
Provinz Obcrhesseir vom 15. d. M. für einen Verschwender erklärt und ihm in der Person des Gr. Hofgerichts-Advokaten Wieffell daselbst ein Cnrator bestellt worden. Man bringt dicß mit dem Ansügen zur öffentlichen Kenntniß, daß von nun au alle Verbindlichkeiten, welche derselbe etwa ohne die Zustimmung seines genannten Cnrators in Bezug auf sein Vermögen eontrahircn sollte, als rechtlich wirkungslos vor Gericht keine Beachtung finden können.
Zugleich fordert man alle diejenigen, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an denselben zu haben glauben, hiermit aus, diese in dem auf
Freitag, den 28. April l. Z., Vormittags
9 Uhr, anberaumten Termin auf Großh. Hofgerichtskanzlei dahier bei dem Unterzeichneten so gewiß zur Anzeige zu bringen, resp. zu liquidiren, als sonst bei der Vermögensregulirung des Gr. Hosg.-Advok. Hofmann I. keine Rücksicht aus dieselben genommen werden wird.
Gießen den 25. März 1837.
In Auftrag Gr. Hofgerichts daselbst.
Reitz, Gr. Hofg.«Sekretair.
348) Philipp Eisenhardt zu Niederkleen hat für den Fall, daß ein zu versuchender Nachlaßvertrag mit seinen Gläubigern nicht zu Stan-


