Edictalladungen.
654) Förderungen und sonstige Ansprüche n den Nachlaß der Wittwe des Bürgers, Fuhr- nanns und gewesenen Unterpedellcn Ludwig Flett dahier sind im Termin
Freitag den 2. August l. I. Vormittags anzugcben und zu begründen.
Gießen, den 26. Juli 1833.
Eroßb. Hess. Stadtgericht.
Müller.
656) Großhcrzoglichcs Hvfgericht der Provinz Oberheffcn hat über den Nachlaß des im Jahr 1824 verstorbenen Rathschöffcn Ludwig Melchior Herbert dahier den Concurs erkannt und das unterzeichnete Gericht mit dessen Leitung beauftragt. Es werden deßhalb alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an den gedachten Nachlaß des genannteu Rathschöffen Ludwig Melchior Herbert bilden zu können vermeinen, hierdurch aufgefordert, im Termin
Frestag den 20ten September d. I., Morgens 9 Uhr, zn erscheinen, ihre Forderungen, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Masse, anzugcben und zu begrüudcn, zugleich Vorschläge zu einem gütlichen Arrangement anzuhören und sich darüber zu erklären, wobei bemerkt wird, daß Diejenigen, welche in dem Termine in Selbstperson zu erscheinen verhindert sind, ihre Vertreter mit bei Bericht vollzogenen Specialvollmachtcn zu versehen haben — und im Fall ein Vergleich nicht zu Stande gebracht werden sollte, diejenigen Gründe, worauf sie ein Vorzugsrecht stützen zu können glauben, bei Vermeidung der Annahme Verzichts auf dasselbe — an- und auszuführen.
Gießen den 18. Juli 1833.
Großh. Hess. Stadtgericht.
Müller. Zimmermann.
682) Susanna Balser, Tochter des verstorbenen Großh. Steuer-Sccretärs Balser dahier, beabsichtigt nach Ungstein imKönigl. Bairischen Rheinkreise überzuziehen. Etwaige rechtliche Ansprüche an dieselbe können bei Ertheilung der Entlassungsurkunde nur dann berücksichtigt werden und dieselbe aufhalten, wenn sie binnen
3 Monaten von heute an bei Großh. Hofgericht dahier zur Anzeige 'gebracht und begründet werden.
Gießen den 24. Juli 1833.
Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. K. Eh. Knorr.
Besondere Bekanntmachungen.
658) Das Ab- und Zuschreiben in den Flurbüchern betreff.
Nach Art. 8. der Allerhöchsten Verordung vom 7. Febr. 1822 (Regierungsblatt No. 6.) soll das Tagebuch über die im Laufe deö Jahres angezeigtcn Besitzverändcrungen von Immobilien geschlossen und an den Großh. Steuer-Commissär dahier abgegeben werden.
Indem ich dies zur allgemeinen Kenntniß bringe, fordere ich zugleich alle diejenigen auf, welche seit August vorigen Jahres Grundstücke verkauft, vertauscht und geerbt haben, bis zum 30. Juli l. I. die noch nicht behuf's der Ab- und Zuschreibung eingetragenen Kaufbriefe oder Loo'szcttel um so gewisser in daS geöffnete Tagebuch eiutragen zu lassen, als sonst nach Ablauf dieser Frist keine Veränderungen mehr eingetragen werden, und die alten Besitzer demnach gehalten sind, die betreffenden Steuern im künftigen Jahre noch fortzubezahlcn.
Gießen, am 26 Juli 1833.
Der Bürgermeister
C. Silbereisen.
681) Nach den Bestimmungen der Verordnung vom 31. Juli 1822 (Regierungsblatt No. 23) wird die Aufnahme der Ab- und Zugänge in dem Brandkataster in den Monaten August und September vorgcnommen, und da seit Kurzem mehrere deßfallsige Anfragen gemacht worden sind, so fordert man alle diejenigen Hän- serbesitzcr hierdurch auf, ihre deßfallsige Erklärung, in wie fern sie die Anschlagssummen ihrer in der Brand-Assecuranzkasse versicherten Gebäulichkeiten erhöht oder herabgesetzt haben wollen, um so gewisser bis längstens zum 30. Juli d. I. auf dem Bureau des Unterzeichneten mündlich abzugeben, als auf spätev einkommende


