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B e k a n n tmach u n g e u.

12) Von hiesigen Jagdbeständern, ist die Anzeige geschehen, daß mehreren Bestimmungen der Forststrafordnung von 1780 seither häufig entgegen gehandelt wotden sei. Es werden deshalb die nachfolgenden Bestimmungen wiederholt zur Nachachtung^ bekannt gemacht.

209. ZLer junge Haaseu oder Feldhühner fangt . ...... 5 Fl. <■ Xr.

211. Wenn Jemand, außer der Landstraße, in Waldungen, Garten

oder FHern mit Schießgewehr ertappt wird, und den Schuß

nicht ausgezogen oder den Hahnen abgeschraubt" HM, nebst

dem Verlust des Gewehres , i........10 — —

216. Wenn ein Hirt im Feld einen Hund laufen laßt 7 . . 1 — - —

oder der Hund wird 'geschossen, wenn ihn der Jager, antrifft.

223. Wer Drathschlingen legt, sie seyen ässf was sie wollen 1 . 20 — * —

230. Wer Eier von Feldhühnern ausnimmt ........ 10 — - —

231. Wer Feldhühner - Nester zerstört .......... 15 — - —

240. Jeder, der seinen Hund mit in die Felder nimmt ... 5 — * —

oder der Hund wird todt geschossen, wenn ihn der Jäger antrifft.

Die Großherzoglichen Bürgermeister sind angewiesen, die Forst- und Feldschützen hiernach zu l'nstruiren.

Gießen, am 25. April 1833.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.

K. C. Knorr.

13) In Gemäßheit der, auf das Haltender Tauben sich beziehenden Verordnung vom 26. Juli 1809 wird hiermit bekannt gemacht, daß bei nunmehr eingctrctener Gerstenaussaat die Tauben vom 29. dieses vier Wochen lang eingehalten werden müssen, und daß im Uebertretungsfalle eine Strafe von 5 Fl. erfolgen wird.

Gießen, den 27. April 1833.

Großherzogl. Hess. Polizei - Commissariat.

Stumpf, Kreis-Secretär.

14) Nächsten Mittwoch, den 1. Mai d. I., beginnt die Visitation wegen der Naupennesier, und zwar so, daß an diesem Tage das Wallpförter-, am folgenden Tage das Neustädter-, den 3. Mai das Selzerpförter - und den 4. Mai das Neuweger - Feld vorgenommen wer­den wird.

Indem man dieß, mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 4. dieses Monats, zur Kennt- niß der betreffenden Eigenthümer und Pächter bringt, überläßt man denselben, sich zur genann­ten Zeit an Ort und Stelle einzufindcn, und der Visitation beizuwohnen.

Gießen, den 27. April 1833.

Großherzogl. Hess.-Polizei Commissariat.

Stumpf, Kreis-Secretär.

11) Indem man die nachstehenden, wegen Beaufsichtigung der Fremden ertheilten höchsten Vorschriften:

i) die Ortspolizeybehörden haben darüber sorgfältigst zu wachen, daß nur in den . dazu berechtigten Wirthshäusern Fremde beherbergt werden. In Privathän- sern dürfen nur Freunde, Anverwandte oder im betreffenden Orte wohlbe­kannte Personen ausgenommen werden.