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nebmigung Unserer Polizei-Deputation, wird mit einer Strafe belegt von 10 — 50 fl. für den Bauherrn, oder für den Eutrepreueur und von 5 — 30ft. für die betheiligten Maurer- und Zimmermeister , vorbehaltlich der zu machenden Abänderung des verordnnngswidrig aufgeführtc» Gebäudes.
> . ... $• 6.
Die Gesuche und Risse über die anzulegenden Hofraithen und die Erbauung der Vorder - und Hintergebäude» ohne Ausnahme, so wie über Veränderungen an alten Häußern (§. 35. ), sind an Unsere Polizei - Deputation zu richten, und können entweder bei derselben, oder, wen» die Bau- enden es zur Beschleunigung ihres Bauwesens vorziehen, unmittelbar bei dem Landbaumeister übergeben werden.
Die Polizei-Deputation crtheilt sodann, nach vorheriger durch einen Techniker vorzunehmenden Lokal-Besichtigung, die Entscheidung auf das Gesuch.
Die Baulustigen werde» wohlthun, die Gesuche und Risse wenigstens 2 Monate vor dem Anfänge des beabsichtigten Bauwesens einzureichen, um eine ihnen etwa nachtheilige Verzögerung der Genehmigung zu vermeiden.
, §• 7.
Eö ist verboten, bei Frostwetter Umfangsmauern oder innere Mauern, welche dem Froste ausgesetzt sind, aufzuführen.
§. 8.
Alle aufzuführende Gebäude, wenn sie unmittelbar a» einander stoßen, oder von den bereits stehenden älteren Gebäuden keine 12 Fuß entfernt sind, müssen mit Brandmauern und Giebeln versehen werden, welche wenigstens 1 Fuß über Dach hervorragen; dieser über das Dach hervorragende Theil darf nur von Bruch - oder Backsteinen seyn. Am besten wird er treppenartig geformt, um bei Brandunglück die Dächer leichter schützen zu können.
§. 9.
Die Dicke der Brandmauern wird so bestimmt, daß dieselben über dem Dach von Bruch- steincir 20 Zoll, von Backsteinen 1% Stein stark werden, und daß für jeden Stock abwärts 5 Zoll, bei Leimen- oder Backsteinmauern ein halber Stein mindestens zugegeben werden Mauer» von Piesäe- und Lebmsteincn müssen die Dicke der Bruchsteinmauern erhalten Öffnungen und Verdünnungen der Manern, als Wandschränke n. s. w., und weite Schornsteine in denselven anzubringen, ist nicht erlaubt. Enge Schornsteine (§. 29.) dürfen in den Brandmauern aufgeführt werden. -ohuk;
■ ■ • - §. 10.
Tritt der Fall ein, daß der Nachbar an eine schon stehende Brandmauer bauen will, so darf er keine Holzwand dagegen setzen, sondern er ist verbunden, die Hälfte der Kosten der Brandmauer, so weit dieselbe sein Gebäude begrenzt, zu bezahlen, wobei nicht der Preis der Erbauung, sondern der jedesmalige, nöthigen Falls durch Taxation des Baumeisters, mit ae- statketem Recurü an Unsere Ober-Bau-Direction, zu bestimmende Werth angenommen wird wogegen es ihm freistcht, auch von seiner Seite die Zeichen des Miteigenthums, die f a Mar- löcher, anzubringen. 0 ’ 4
§. 11.
Die Hälfte des Grundes und Bodens der Brandmauer, welche mit dieser zugleich in das Eigenthum des zuletzt Bauenden übergeht, ist von diesen» ebenfalls nach der auf gleiche Art wie im §. 10. angegeben ist, vorzunehmenden Abschätzung zu vergüten.
§. 12.
Will der eine Nachbar höher bauen, als der andere, und wird die Mauer bierru von Unserer Polizei-Deputation, nach den» Gutachten des Technikers, für stark genug gefunden bauet^Ct b'e lange allein zu tragen, als der andere Nachbar nicht ' auch höher
§. 13.
Wünscht Jemand, ein unmittelbar auf die Grenze aufzuführendrs, noch einzeln stehendes


