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1 Maas ordinaire« Bier

Marktpreise.

[fr. rf.

6 -

V i e r p r e i s e.

ItrTpr

. . | i> 1 Maas Doppelbier

< Pfd. Hecht .....

1 - Butter . .

- - .... auch

5 Handkase

8 Eyer

fr. 18 u;

16

4

4

1 halb ©immer Erbsen . . .

1 - - Linsen ....

1 Psd. Waizenmehl . . . . .

1 ° grob geschälte Gerste . >

1 - klein geschälte Gerste . .

kr.

44

4

4

8

rf-

Getraidepreise vom 24. July in Frankfurter Währung den fl. a 60fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.

Städte

G e m ä s

W a i z e n

Korn

G erste

Hafer

Preis | Gew.

preis

Gew.

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Preis

Gew.

st.

kr.

Pfd.

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st.

kr.

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fl.

kr.

Pst.-

tearmötaot Giessen

das das

Malter

Malter auch

8

30

190

200

6

50

170

200

3

4

30

160

2

3

32

50

120

Marburg

das

Mött

6

20

150

4

20

153

3

20

120

1

48

90

DTtezlar

das

Achtel

8

16

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7

15

190

4

20

158

4

20

125

17 e v o x u n u n g,

bas Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in der Stadt Giessen betreffend.

Ludwig II.

von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.

^jßi'r haben Uns gnädigst bewogen gefunden, hinsichtlich des Bauwesens und der Ausübung der Baupolizei in der neuen Stadtanlage zu Giessen das Folgende zu verordnen:

§. 1.

Unserer Polizei -- Deputation liegt es ob, die Aufsicht über sämintliches Bauwesen beiden neuen Anlagen der Stadt Giessen, sowie in deren nächster Umgebung, zu führen, und ohne ihre Genehmigung darf keinerlei Bauwesen vorgenommen werden. Sie hat namentlich darauf zu sehen, daß der von Unserer Staatsregierung genehmigte Plan zur Erweiterung der Stadt auf dem Selt- sers-Berg befolgt werde.

§. 2.

Unter den neuen Anlagen wird hier verstanden Alles, was ausserhalb der jetzigen Thore, so wie dasjenige, was künftig auf dem Terrän der ehemaligen Festungswerke, wenn es auch inner­halb der Thore liegt, gebaut wird.

. §.3.

Die Stellung öffentlicher Brunnen, die Führung von Wasserleitungen und die Anlegung von Reservoirs und Abzugskanälen stehen ebenfalls unter der Leitung Unserer Polizei-Deputation.

$. 4.

Die Schlichtung aller Baastreitigkeiten gehört vor daSStadtgericht, ohne Rücksicht auf den ge­wöhnlichen Gerichtsstand des Beklagten.

§. 5.

Die Aufführung »euer Gebäude oder die Abänderung schon vorhandener, ohne vorherige G