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Bdrdergebäude, des besseren Ansehens wegen, anstatt mit einem Brandgiebel, mit einem abgeflachten Dach oder Walmen zu versehen, so kann eine solche Einrichtung, wozu jedenfalls wegen der etwa anzubnngenden Fenster und Dachgesimse die Einwilligung 'des Nachbars erforderlich ist, nur als interimistisch gestattet werden, und die Mauer muß nicht nur die für die Brandmauer vorgeschriebene Dicke erhalte», sondern sie ist auch, .sobald der Nachbar baut, mit einem Brandgiebel zu versehen und die Fenster, so wie alle Öffnungen und Vor- Mündungen der Mauer, sind massiv anszumauer». Hinter-und Seiten - Gebäude erhalten in dem unten bemerkten Fall jederzeit vollständige Brandmauern.
§. 14.
Die Stärke derjenigen Umfangsmauern, welche nicht zugleich Brandmauern werden, wird so bestimmt, daß sie von Bruchsteinen im oberen Stock wenigstens 20 Zoll und in jedem Stock abwärts jedesmal um 5 Zoll dicker werden. Umfangsmauern von Backsteinen dürfen nicht schwächer als 1 / Stein dick und von Lehmsteinen nicht unter 2 Stein dick gemacht werden, wobei für jeden Stock abwärts ein halber Stein zugegeben werden muß. । .
§. 15,
Hof- und Gartenmauern, welche an der Straße aufgeführt werden, müssen, es mögen Staketen auf sie gesetzt werden oder nicht, mit Deckplatten versehen seyu, welche gegen die Straße, wenigstens 3 Zoll vertreten und hinlänglich starke Wasscrnascn haben (d. h.'Hohlkehlen, um zu verhindern, daß das Regenwasser an die Mauern kommt, sondern abtropfen muß.) . .....".„M Vii.v
§. 16.
Werden an einer Fgcade Risalite, gemacht, so muß das Risalit in die Straßenlinie gesetzt werden, der übrige Theil des Hauses aber zurncktreten.
. §. 17.
Alle vor der Mauerfläche vortretende horizontale Thrile, wie z. B. Gurtgesimse, Verdachungen der Fenster und Thüren, Fensterbänke, Balkons n. s. w., müssen von Stein sein und Wassernasen erhalten.
An den Stellen, wo diese Thcile durch senkrechte Fugen unterbrochen sind, wie z. B. an Gurtgrsimsen, muß auf dem Stein neben den Fugen ein erhöhter Streifen stehen bleiben, tim das Wasser voit der. Fuge abzuweisen. Auch sind Balkons von Eisen gestattet.
§. 18. .
Die Tünchung (der Verputz) und der Anstrich der Häuser von Bruch- oder Backsteinen, darf nicht eher geschehen, als ein Jahr, nachdem dasselbe unter Dach gebracht ist, damit porher die Mauern gehörig austrockuen können.
Vor dem Anfänge Aprils und nach dem 1. Oetobcr darf kein Hans von Aussen mehr getüncht werden. ' • -
Der Termin, innerhalb welchem ein Haus getüncht und verputzt seyn muß, wird auf 3 Jahre gesetzt; nach diesem Zeiträume muß sich der Eigentbümer gefallen lassen, daß diese Arbeit auf seine Kosten angeordnet wird, •> i r iy> ? •
Verfolg künftig. ; *
Polizeiliche Nachricht,
Den 6ten d. M. ist ein silbernerAnschnall-Sporn und ein Kamm von Schildkröte vor dem Selzerthore gefunden und anher abgeliefert worden. Auch ist ein Gebund Schlüssel gefunden, und abgegeben worden. Dix.Eigentbümer werden aufgefordcrt diese Gegenstände in» Polizei-Commissariate in EMpfaug zu nehmen,
Giessen am 22ten Juli 1830.
Der Polizei - Rath
Rau .
Hierzu eine Beilage.


