— ) 29 c —
I. für den betreffenden Geistlichen, nämlich
a) von dcr stillen Leiche eines Erwachsenen . . . . 1 st. — kr.
b) von einer öffentlichen Leiche, bei welcher dcr Geistliche nach den: Wunsche der Familie an der Grabstätte oder bei ungünstiger Witterung in der Kirche eine Trauer-Rede hält ........ 2 " 42 "
c) von einem noch nicht confirmirten Kinde ... — "30 " IVB für todtgcborne Kinder und für Kinder, welche vor dem 42sten . Tage sterben, haben die Geistlichen gesetzlich keine Stolgebühren zu beziehen.
II. Für j eben der beid cn Lehrer.
a) von der stillen Leiche eines Erwachsenen ... ft 30 kr.
b) von einer Leiche, welche sie begleiten.....V " —
c) von einem Kinde . ...••♦♦•♦ " lo "
in. Für den Opfermann.
a) von einer stillen Leiche.....• ♦ • fl. 30 fr.
b) für das Läuten der Glocken, wovon aber die Hälfte die Stadt erhält . .........$ " "
c) von der Leiche eines Kindes ....... " 20 „
IV. Für den Stadtmusikus.
a) für das Trauerblascn auf dem Stadtkircheu- Thurm
(wenn es Statt fand) vor Vcr Beerdigung per Tag 2 .st. 30 kr.
b) während dcr Beerdigung .... .... 4 " — "
Vci allen drei Klaffen ist übrigens anf den Trauerwagcn Rücksicht genommen, jede Überschreitung der festgesetzten Taxe aber, sowie überhaupt jeder weitere Aufwand z. B. die Abgabe von Trauerfloren, Citronen, Wein, Brandwein, Brod, oder sonstigen Speisen so wie jeder Gcldcrsatz für dieselben, ist bei einer Strafe von 5 Reichsthalern für denjenigen, welcher dergleichen giebt, oder annimmt, verboten.
Giessen am 4. Februar 1830.
' Grosihl. Hessische Polizei-Deputation daselbst.
Amend. Ouvrier. Rauch. Schneider.
vt. Möller.
Berechnung der verschiedenen Kosten, welche die Beerdigung einer Leiche verursacht , und welche der zu bestellende Leichenbesvrgcr übernimmt Behufs Bestimmung des Gesammtbetrags nach drei Klaffen.
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