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) 29 c

I. für den betreffenden Geistlichen, nämlich

a) von dcr stillen Leiche eines Erwachsenen . . . . 1 st. kr.

b) von einer öffentlichen Leiche, bei welcher dcr Geist­liche nach den: Wunsche der Familie an der Grab­stätte oder bei ungünstiger Witterung in der Kirche eine Trauer-Rede hält ........ 2 " 42 "

c) von einem noch nicht confirmirten Kinde ... "30 " IVB für todtgcborne Kinder und für Kinder, welche vor dem 42sten . Tage sterben, haben die Geistlichen gesetzlich keine Stolgebühren zu beziehen.

II. Für j eben der beid cn Lehrer.

a) von der stillen Leiche eines Erwachsenen ... ft 30 kr.

b) von einer Leiche, welche sie begleiten.....V "

c) von einem Kinde . ...♦♦ " lo "

in. Für den Opfermann.

a) von einer stillen Leiche..... fl. 30 fr.

b) für das Läuten der Glocken, wovon aber die Hälfte die Stadt erhält . .........$ " "

c) von der Leiche eines Kindes ....... " 20

IV. Für den Stadtmusikus.

a) für das Trauerblascn auf dem Stadtkircheu- Thurm

(wenn es Statt fand) vor Vcr Beerdigung per Tag 2 .st. 30 kr.

b) während dcr Beerdigung .... .... 4 " "

Vci allen drei Klaffen ist übrigens anf den Trauerwagcn Rücksicht genommen, jede Überschreitung der festgesetzten Taxe aber, sowie überhaupt jeder weitere Auf­wand z. B. die Abgabe von Trauerfloren, Citronen, Wein, Brandwein, Brod, oder sonstigen Speisen so wie jeder Gcldcrsatz für dieselben, ist bei einer Strafe von 5 Reichsthalern für denjenigen, welcher dergleichen giebt, oder annimmt, verboten.

Giessen am 4. Februar 1830.

' Grosihl. Hessische Polizei-Deputation daselbst.

Amend. Ouvrier. Rauch. Schneider.

vt. Möller.

Berechnung der verschiedenen Kosten, welche die Beerdigung einer Leiche ver­ursacht , und welche der zu bestellende Leichenbesvrgcr übernimmt Behufs Bestimmung des Gesammtbetrags nach drei Klaffen.

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